BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 188/05 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wird stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesge-richts vom 28. Juni 2005 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem Landeskriminalamt protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des Kl344gers h344t-te das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen m374ssen (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325 m.w.N.). 2 - 3 - Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht aus-zuschlie337en, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisauf-nahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem f374r den Kl344ger g374nstigen Er-gebnis kommt. 3 4 Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen rechtlichen Erw344gungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu ber374cksichtigen und sich auch mit den weiteren R374gen auseinanderzusetzen. Gegenstandswert: 90.580,45 200. 5 Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 O 204/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 U 647/03-117- -
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