BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 188/06 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. November 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 29. September 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird auf Kos-ten des Kl344gers verworfen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist nicht in der von 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begr374ndet und war deshalb als unzul344ssig zu verwerfen (247 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach 247 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der R374gebegr374ndung dargelegt werden, dass und inwieweit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtli-ches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensr374ge, f374r deren Begr374n-dungserfordernisse erg344nzend auf die Bestimmung des 247 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zur374ckgegriffen werden kann (Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgem344337e Begr374ndung setzt da-her voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die be- 2 - 3 - anstandete Geh366rsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Ent-scheidungserheblichkeit der behaupteten Geh366rsverletzung geboten. Da der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisi-onsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ma337es an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die R374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der R374gebe-gr374ndung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts er-geben. Andernfalls ist die Anh366rungsr374ge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzul344ssig (BGH, Beschl374sse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). 2. Dem gen374gt die R374gebegr374ndung nicht. Sie beanstandet im Kern, dass angesichts der von Kl344gerseite schon in den Tatsachenin-stanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Be-klagten kein ausreichender Anlass f374r die Systemumstellung bei der Zu-satzversorgung im 326ffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend be-achtet habe. 3 Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-dr374cklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgr374nden f374r nicht entschei-dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertrags-parteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebillig-ten Einsch344tzungspr344rogative f374r die Beurteilung der wirtschaftlichen Si-tuation der Beklagten und die k374nftige Finanzierbarkeit des von ihr ge-tragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verh344lt sich die R374gebegr374n- 4 - 4 - dung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegrif-fenen Entscheidung eine zu weit gehende Einsch344tzungspr344rogative zu-gestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungsgr374nde nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Viel-mehr legt die Anh366rungsr374ge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Kl344gerseite nicht geteilt wird. Einen Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf - 5 - (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO Tz. 2). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2005 - 6 O 835/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 117/05 -
Full & Egal Universal Law Academy