BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 188/07 Verk374ndet am: 13. November 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB 247 354 a a.F. Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach 247 354 a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schlie337en, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Oktober 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem Recht. 1 Mit schriftlichem Bauvertrag vom 25. Juni 2004 beauftragte die Beklagte die H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten. In 247 11 dieses Ver-trages hei337t es: 2 - 3 - "Eine Abtretung der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwach-senden Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des AG ausgeschlos-sen." 3 Am 13. September 2004 trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die Beklagte aus dem Bauvertrag in H366he von 30.000 200 erf374llungshalber an die Kl344-gerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchf374hrung ihrer Arbeiten ver-mietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2004 mit. Im Telefax vom 9. November 2004 erkl344rte die Beklagte gegen374ber der Zedentin: "205zun344chst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom 13.09.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit gepr374fte Rechnungsbetr344ge an Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Ber374cksichtigung der zu-vor genannten Forderungsabtretung f344llige und von Ihnen best344tigte Rechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese Erkl344rung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter." Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Zedentin der Beklagten mit, dass Rechnungen der Kl344gerin in H366he von 13.304 200 freigegeben und zu bezahlen seien. 4 Am 12. Januar 2005 k374ndigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Ze-dentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit 374ber den nach der K374ndigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerk-lohn. Am 18./20. Januar 2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Kl344ge-rin die von der Zedentin best344tigten Rechnungen in H366he von 13.304 200 zahlt und an die Zedentin 30.995,84 200 sowie weitere 400 200. Diese Zahlungen leistete die Beklagte. Am 30. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Zedentin er366ffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Kl344gerin die Werklohnforderung zum eigenen Einzug frei. 5 - 4 - Die Kl344gerin klagt weitere 8.519,41 200 nebst Zinsen aus abgetretenem Recht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der Abtretungsverein-barung zwischen der Kl344gerin und der Zedentin die Zustimmung zur Abtretung einer erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag in H366he von 30.000 200 erteilt. 6 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2008, 18 ver366ffent-licht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der Zedentin und der Kl344gerin erfolgte Abtretung eines Teils der Werklohnforderung trotz des bestehenden Abtretungsverbotes nach 247 354 a Satz 1 HGB wirksam sei. Es l344sst offen, ob die Zedentin 374ber die Vergleichsbetr344ge hinaus Forderungen gegen die Beklag-te h344tte geltend machen k366nnen. Denn die Beklagte habe mit der Zedentin ei-nen Vergleich 374ber die Restwerklohnforderung schlie337en k366nnen. Durch den Vergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden. 9 - 5 - Die Beklagte habe die Vergleichsbetr344ge mit Wirkung f374r und gegen die Kl344ge-rin schuldbefreiend an die Zedentin gezahlt. 10 Auf die von der Kl344gerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur noch an die Kl344gerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam; denn nach 247 354 a Satz 2 HGB k366nne der Schuldner grunds344tzlich mit befrei-ender Wirkung an den bisherigen Gl344ubiger leisten. Hiervon abweichende Ver-einbarungen verstie337en gegen 247 354 a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2 beziehe. Eine unzul344ssige Rechtsaus374bung, bei deren Vorliegen die Tilgungswir-kung nach 247 354 a Satz 2 HGB nicht eingetreten w344re, sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die Zedentin zu leisten und sich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkei-ten zu befreien, nachdem die Zedentin ihr gegen374ber eine 374ber den Betrag von 13.304 200 hinausgehende Forderung der Kl344gerin nicht best344tigt habe. 11 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Zedentin vor dem Vergleich Forderungen zugestanden haben k366nnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zah-lenden Betrag jedenfalls in H366he der Klageforderung 374bersteigen. Zu Unrecht pr374ft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwi-schen der Beklagten und der Zedentin f374r wirksam h344lt. 12 - 6 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in 247 11 des Bauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten einem Abtretungsausschluss nach 247 354 a HGB (in der bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445) und die Abtretung eines Teils der Werklohnfor-derung an die Kl344gerin nach 247 354 a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist. 13 2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der Zedentin trotz wirksamer Abtretung einen der Kl344ge-rin gegen374ber wirksamen Vergleich schlie337en konnte, in dem diese m366glicher-weise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Verg374tungsforderung nachge-geben hat. 14 a) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Kl344gerin Forde-rungsinhaberin geworden. Die Zedentin hat ihre Rechte an der abgetretenen Forderung, insbesondere ihre Einzugserm344chtigung, verloren. 247 354 a Satz 2 HGB gibt ihr lediglich eine Empfangszust344ndigkeit (M374nchKommHGB/ K. Schmidt, 247 354 a Rdn. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach 247 354 a Satz 2 HGB unabh344ngig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die Kl344gerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b). 15 b) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der Zedentin keinen wirksamen Vergleich schlie337en. 16 aa) Grunds344tzlich endet nach 247 407 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung die M366glichkeit des Zedenten, wirksam in Anse-hung der Forderung Rechtsgesch344fte vorzunehmen. Ob 247 354 a Satz 2 HGB den Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten 17 - 7 - einen Vergleich 374ber die Forderung zu schlie337en, ist in der Literatur umstritten und bislang h366chstrichterlich nicht gekl344rt. 18 Einerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein 374ber 247 407 Abs. 1 BGB hinausgehender Schutz gew344hrt werden. Die Rechtsposition des Schuld-ners gegen374ber dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot nach 247 354 a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er auch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgesch344fte mit dem Zedenten wirksam vornehmen k366nne. Die Gleichstellung der sonstigen Rechtsgesch344fte sei im Rahmen des 247 354 a Satz 2 HGB im Wege erg344nzen-der Rechtsfortbildung vorzunehmen (Canaris, HGB Gro337kommentar, 4. Auflage, 247 354 a Rdn. 12; ders. Handelsrecht, 247 26 Rdn. 27; Bauer, 247 354 a HGB - eine gegl374ckte gesetzgeberische L366sung eines rechtspolitischen Prob-lems?, Diss. 2001, S. 132, 129 ff.; Saar, ZIP 1999, 988, 992; Wagner, WM Sonderbeilage 1/1996, S. 15; ders. WM 1994, 2093, 2100). Andererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und Zedent nicht gem344337 247 354 a Satz 2 HGB wirksam sein k366nne. Dies wird damit begr374ndet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszust344ndigkeit habe, die weder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch als Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die Syste-matik spr344chen daf374r, forderungsbezogene Rechtsgesch344fte als nicht von 247 354 a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (M374nchKommHGB/K. Schmidt, 247 354 a Rdn. 22; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, 247 354 a Rdn. 11; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgesch344fte, 247 6 Rdn. 96; Staudinger/Busche, BGB, Bear-beitung 2005, 247 399 Rdn. 71; Baukelmann, Festschrift f374r Hans Erich Brandner zum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; Bruns, WM 2000, 505, 509; Derleder, BB 1999, 1561, 1562). 19 - 8 - bb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Daf374r spricht bereits der Wortlaut des 247 354 a Satz 2 HGB, in dem der Begriff "leisten" verwendet wird. Gemeint sind damit die Erf374llungshandlungen im Sinne der 247247 362, 364 BGB, denen die Aufrechnung gleichsteht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Anders als in 247 407 Abs. 1 BGB, wo der Gesetzgeber die forde-rungsbezogenen Rechtsgesch344fte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in 247 893 BGB und in 247 2367 BGB), findet sich in 247 354 a Satz 2 HGB hierf374r kein Hinweis. 20 Aus der Entstehungsgeschichte der Norm l344sst sich ein anderes Ver-st344ndnis des Begriffs "leisten" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein, "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gl344ubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten Gl344ubiger vornehmen zu k366nnen" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b). Als "Zahlungsvereinbarung" im Sinne der Gesetzesbegr374ndung l344sst sich nicht der Abschluss des Vergleichs 374ber die Forderung verstehen; denn da-durch w374rde dem Zedenten eine Verf374gung 374ber die bereits wirksam abgetre-tene Forderung gestattet werden (K. Schmidt, Festschrift f374r Herbert Schimansky, 1999, S. 503, 511). Ein 374ber eine blo337e Empfangszust344ndigkeit hinausgehendes Recht des Zedenten, insbesondere eine Verf374gungszust344n-digkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag 247 354 a Satz 2 HGB jedoch nicht zu begr374nden. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten blei-ben, die dieser dem Zedenten gegen374ber innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Der Zedent dagegen soll nach wirksamer Abtretung nicht 374ber fremde Rechtspositionen (des Zessionars) in einer diese verk374rzenden Weise verf374gen k366nnen (so zu Recht Derleder, BB 21 - 9 - 1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des 247 354 a Satz 2 HGB bleibt hinrei-chend gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird. 22 Ein Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forde-rung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des 247 407 Abs. 1 BGB wirksam. Da 247 354 a HGB nach der Gesetzesbegr374ndung die Interessen des Schuldners wie auch die schutzw374rdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912, S. 25), muss eine Mitteilung 374ber die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch im Rahmen des 247 354 a HGB f374r eine entsprechende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit dem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schlie337en. Die Gegenansicht h344tte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kredit-mittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention st374nde (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 a; vgl. Baukelmann, Festschrift f374r Brand-ner, aaO, S. 196). 3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 23 Vorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbe-freiender Wirkung an die Zedentin zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Kl344ge-rin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher gef374hrten Gespr344ch mit der Zedentin und der Kl344gerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist 247 354 a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die Abrech-nungsmodalit344ten geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letzt-lich offengelassen. 24 - 10 - Auf die Frage, ob 247 354 a Satz 3 HGB dazu f374hrt, dass eine Vereinba-rung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den Ze-denten zu zahlen, kommt es nur an, wenn die Kl344gerin sich allein auf das Fax vom 9. November 2004 st374tzen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der Abtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erkl344rt, sie werde an die Kl344gerin zahlen. 25 Der Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Zessionar sei nach 247 354 a Satz 3 HGB unwirksam. Diese Meinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stel-lung des 247 354 a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, 247 354 a Rdn. 3; Ru337 in HK-HGB, 7. Auflage, 247 354 a Rdn. 5; N366rr/Scheyhing/P366ggeler, Sukzessionen, 2. Auflage, 247 3 VII 5; Wagner, WM Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.). Diese Auffassung ber374cksichtigt jedoch nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass 247 354 a Satz 2 HGB dem Schutz des Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetz-geber diesem die M366glichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt geworde-nen Abtretung auf den einger344umten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel daf374r, das Gesetz einschr344nkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen w374rden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (M374nch-KommHGB/K. Schmidt, 247 354 a Rdn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, 7. Auflage, 247 354 a Rdn. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgesch344fte, 247 6 Rdn. 102; Bauer, 247 354 a, aaO, S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar, ZIP 1999, 988, 993). Sch374tzenswerte Interessen des Zedenten stehen dem nicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn 26 - 11 - erfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner werde an den Zessionar zahlen, gegen ein 366ffentliches Interesse verst366337t. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2007 - 3 O 1420/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 U 137/07 -
Full & Egal Universal Law Academy