BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 188/07 Verk374ndet am: 1. Juli 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PflVG 247 3 Nr. 1 AuslPflVG 247 2 Abs. 1, 247 6 Abs. 1 StVG 247 7 Abs. 1, 247 17 Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit d344nischem Kennzeichen ein Teil l366st, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit lu-xemburgischen Kennzeichen die im System der Gr374nen Karte regulierten An-spr374che der bei dem Unfall Gesch344digten ausgeglichen, so besteht kein Aus-gleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche B374ro Gr374ne Karte. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein in Belgien ans344ssiger Versicherer, nimmt den Beklag-ten, das Deutsche B374ro Gr374ne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch, die der Kl344gerin als Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind. 1 Am Morgen des 1. Dezember 2003 374berfuhren auf der BAB 7 in Fahrt-richtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Besch344digungen der Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen eines der Fahrzeugf374hrer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor von einem Auflieger mit d344nischem Kennzeichen gel366st, der zu diesem Zeit- 2 - 3 - punkt mit einer vom Fahrer W. gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgi-schen Kennzeichen verbunden war. Die Kl344gerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherer der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxem-burg ans344ssige Firma P. Die Gesch344digten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen Schadensersatzanspr374che in H366he von insgesamt 95.171,05 200 gegen den Be-klagten geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich f374r den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH, der die Kl344gerin daraufhin die entstandenen Aufwendungen direkt in voller H366he erstattete. 3 Mit ihrer Klage nimmt die Kl344gerin den Beklagten auf vollst344ndige Erstat-tung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 200 sowie auf Feststellung seiner Ersatzpflicht f374r s344mtliche der Kl344gerin etwa noch entstehende Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den 334bergang der Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzeke-ringsovereenkomst und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als Quasi-Haftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers die volle Ein-standspflicht im Innenverh344ltnis der Parteien. 4 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klagantr344ge weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsanspr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten aus 247 17 Abs. 1, 4 StVG i. V. m. 247 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit Einf374hrung einer selbstst344ndigen Gef344hrdungshaftung f374r Anh344nger in 247 7 Abs. 1 StVG und der Folge344nderung in 247 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe lediglich die Position der Gesch344digten im Au337en-verh344ltnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverh344ltnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anh344ngers, die eine Betriebseinheit bildeten, aber keine 304nderung der bisherigen Rechtslage her-beigef374hrt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzes344nderung sei 247 3 KfzPflVV sowie 247 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Ver-sicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verh344ltnis zum Versicherer des An-h344ngers entnommen worden f374r Sch344den, die durch einen Anh344nger verursacht wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich w344hrend des Gebrauchs von diesem l366ste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts ge344ndert, was insbesondere die unver344nderte Fortgeltung von 247 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Vorausset-zungen im Streitfall erf374llt seien. 6 Zur Kl344rung der Frage, ob f374r die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31. Juli 2002 (vgl. 247 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Sch344den ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anh344ngers bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Beru-fungsgericht die Revision zugelassen. 7 - 5 - II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Kl344gerin gegen den Beklagten keine Anspr374che auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulie-rung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es f374r die rechtliche Beurteilung nicht an. 8 1. Die Kl344gerin hat - jedenfalls gegen den Beklagten - keine Anspr374che aus 374bergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P. 9 a) Dabei kann dahinstehen, ob Anspr374che aus einem Innenausgleich zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Anspr374che auf die Kl344gerin 374bergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten f374r derartige Anspr374che nicht gegeben. Zwar bestanden im Streitfall Direktanspr374-che der Gesch344digten gegen den Beklagten aus 247247 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 247 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 57, 265, 270 f.; OLG Hamm, VersR 1972, 1040 f.; Staudinger/von Hoffmann, BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 464; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 247 2 AuslPflVG Rn. 3 f., 247 6 AuslPflVG Rn. 3; Pr366lss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., 247 3 PflVG Rn. 3). Die Direkthaftung des Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Di-rektanspr374chen nach 247 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt w344re, best374nde f374r das Fahr-zeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus 247 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, wonach der Beklagte neben dem ausl344ndischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflicht-versicherers nach dem AuslPflVG 374bernimmt, sowie aus 247 6 Abs. 1 AuslPflVG, wonach 247 3 Nr. 1 PflVG anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Sch344diger 10 - 6 - kann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten Mitsch344diger jedoch auch dann nicht nach 247 3 Nr. 1 PflVG direkt gegen374ber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen geltend ma-chen, wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der ausgleichs-berechtigte Mitsch344diger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm, VersR 1969, 508, 509; KG, VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibr374cken, ZfS 1986, 82, 83; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 155, 156; Pr366lss/Martin-Knappmann aaO, 247 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 15 Rn. 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 247 3 PflVG Rn. 26; R366mer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., 247 3 PflVG Rn. 5; vgl. auch BGH, BGHZ 20, 371, 376 f.; a. A. OLG K366ln, VersR 1972, 651 f.; Johannsen in Bruck/M366ller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversiche-rung, Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]). Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gew344hrung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraft-fahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; KG aaO). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der Sch344diger (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Wird ein Sch344diger durch die Inanspruch-nahme eines Gesch344digten 374ber seine interne Haftungsquote hinaus belastet, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsge-setzes genie337t (Pr366lss/Martin-Knappmann aaO). Soweit die Mitsch344diger im Au337enverh344ltnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress gegen den oder die anderen Mitsch344diger beschr344nkt. Selbst wenn im Streitfall Ausgleichsanspr374che im Innenverh344ltnis der haftenden Sch344diger entstanden und diese auf die Kl344gerin 374bergegangen sein sollten, kann die Kl344gerin solche Anspr374che somit nicht direkt nach 247247 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 247 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten geltend machen. 11 - 7 - b) Aus einer etwaigen Direkthaftung des Beklagten gegen374ber den Un-fallgesch344digten nach 247247 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1, 8 a Abs. 1 und 2 AuslPflVG, 247 3 Nr. 1 PflVG f374r die durch den Betrieb des Aufliegers m366glicherweise ent-standenen Schadensersatzanspr374che kann die Kl344gerin ebenfalls nichts f374r sich herleiten. Derartige Direktanspr374che w344ren nicht infolge der durchgef374hrten Regulierung auf Versicherte oder Beg374nstigte im Sinne von Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst 374bergegangen, weshalb auch ein 334bergang solcher Anspr374che auf die Kl344gerin im Wege der Legalzession nicht stattgefun-den haben kann. Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tats344chli-chen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens durch die rechtlich f374r den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erl366schen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzanspr374che der Ge-sch344digten gef374hrt hat (247 362 BGB), und zwar auf Grund der bestehenden An-spruchskonkurrenz (vgl. etwa M374nchener Kommentar/BGB-Kramer, 5. Aufl., 247 241 Rn. 24; zur Erf374llungswirkung bei mehreren Direktanspr374chen auch Jo-hannsen in Bruck/M366ller/Sieg aaO, Anm. B 21 [S. 37]) sowohl derjenigen aus der Direkthaftung des Beklagten f374r Anspr374che gegen den Halter bzw. F374hrer des Sattelzugs wie auch etwaiger Anspr374che aus einer Direkthaftung f374r An-spr374che gegen den Halter bzw. F374hrer des Aufliegers. Die sp344ter erfolgte Zah-lung der Kl344gerin l366ste folglich schon deswegen keinen 334bergang von Anspr374-chen gegen den Beklagten aus seiner Direkthaftung f374r das Unfallereignis aus, weil jegliche derartige Anspr374che bereits erloschen waren. 12 c) Dar374ber hinaus kann die Kl344gerin im Verh344ltnis zum Beklagten Aus-gleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung deshalb nicht erlangen, weil in diesem Verh344ltnis sie selbst diese Aufwendungen vollst344ndig zu tragen hat. 13 - 8 - aa) Die dem 334bereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsb374-ros der Mitgliedstaaten des Europ344ischen Wirtschaftsraums und anderen asso-ziierten Staaten (vgl. die Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommissi-on vom 28. Juli 2003, ver366ffentlicht in ABlEG L 192, S. 23 ff. vom 31. Juli 2003) als Anhang 1 beigegebene und in Art. 1 des 334bereinkommens f374r verbindlich erkl344rte Gesch344ftsordnung des Rates der B374ros (im Folgenden: Gesch344ftsord-nung) enth344lt eine Regressregelung, wonach die Kosten einer 374ber den Beklag-ten - ggf. unter Einschaltung eines Korrespondenten (vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 4 der Gesch344ftsordnung) - erfolgten Regulierung eines Unfallschadens im System der Gr374nen Karte im Verh344ltnis zum Beklagten grunds344tzlich dem f374r das Fahrzeug des haftpflichtigen Unfallverursachers zust344ndigen B374ro zur Last fallen, das seinerseits f374r die R374ckerstattung durch seine Mitglieder garantiert, zu der diese letztlich verpflichtet sind (vgl. Art. 5, 6 und 10 der Gesch344ftsordnung). Demge-m344337 traf grunds344tzlich auch im Streitfall die Kl344gerin selbst im Verh344ltnis zum Beklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflicht-versicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278; Schmitt, VersR 1975, 2, 7). Dem trug die Kl344gerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. Deutschland GmbH auch Rechnung. 14 bb) Dies steht im Einklang mit den Grundgedanken des Systems der Gr374nen Karte sowie des Direktanspruchs, der gegen das B374ro des Unfalllandes gerichtet ist. Die Unfallregulierung nach den Grunds344tzen des Systems der Gr374nen Karte bzw. die sich aus dem Recht des Besuchslandes etwa ergebende Gew344hrung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige B374ro des Unfalllandes bezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalles Sch344diger bzw. Versicherer au337erhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; OGH, VersR 2005, 530, 531 f.; Schmitt, VersR 1966, 15 - 9 - 1115, 1116; Johannsen in Bruck/M366ller/Sieg aaO, Anm. B 82 [S. 162]); au337er-dem sollen ihnen Anspr374che gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zu-mindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich erg344ben, w344re das Fahrzeug im Besuchsland haftpflichtversichert (vgl. Staudinger/von Hoffmann aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 460; Siegh366rtner, Internationales Stra337enverkehrsunfallrecht, 2002, S. 88). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesb374ros und die Gew344hrung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes wie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem deutschen Aus-lPflVG. Diese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begr374nden je-doch keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung 374bernehmenden B374ros - hier des Beklagten -, die durch das Schadensereignis entstandenen Aufwen-dungen im Verh344ltnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen. Die Regulierung durch das B374ro des Unfalllandes erfolgt nicht auf Grund eines bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in den zwischen den B374ros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantiever-sprechen zur Grundlage (vgl. Schmitt, System der Gr374nen Karte, 1968, S. 111; Schmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; B344umer, Hat das deutsche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-System eine Zukunft?, 1982, S. 123). Der Beklagte deckt die Haftpflichtanspr374che von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezu-sage; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl. Schmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; B344umer aaO, S. 123). Im System der Gr374nen Karte wird ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverh344ltnis zum B374ro des Unfalllandes nicht begr374ndet (vgl. B344umer aaO; Karcher, Kollisionsrechtliche Fragen bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1973, S. 83). Vielmehr treten die B374ros des Unfalllandes wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage (vgl. OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278). Die Pflicht zur Kosten374bernahme im Innenverh344ltnis 16 - 10 - trifft allein die Heimatb374ros bzw. die jeweiligen Heimatversicherer (vgl. Schmitt, VersR 1975, 2, 7). cc) Diese Grunds344tze gelten auch, soweit wegen eines Unfallereignisses im Inland den Gesch344digten nebeneinander mehrere ausl344ndische Sch344diger haftpflichtig und mehrere ausl344ndische Versicherer einstandspflichtig sind. Im Verh344ltnis zum Beklagten als B374ro des Unfalllandes haben die betroffenen aus-l344ndischen B374ros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils in H366he eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Sch344diger bzw. Ver-sicherer in deren jeweiligem Innenverh344ltnis zu den Mitsch344digern bzw. deren Versicherer entf344llt. F374r eine derartige Einschr344nkung der Kostentragung ist nichts ersichtlich. 17 2. Andere Anspr374che sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der al-lein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst 374bergegangenes Recht der Kl344gerin geltend gemacht ist, was insbesondere Anspr374che aus ei-genem Recht nicht einschlie337t (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - NJW-RR 2006, 275, 277 m.w.N.). Abgesehen davon trifft den Beklagten der Kl344gerin gegen374ber auch aus keinem anderen Rechtsgrund eine Einstandspflicht, und zwar im Wesentlichen aus den bereits dargelegten Gr374n-den. 18 a) F374r etwaige Anspr374che aus einem Innenausgleich zwischen der Kl344-gerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der Be-klagte nicht. Seine Einstandspflicht beschr344nkt sich gem344337 247 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG auf die 334bernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften des AuslPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation f374r den Direktanspruch von Unfallgesch344digten nach 247 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. 247 3 Nr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung f374r etwaige Anspr374che aus einem Innen- 19 - 11 - regress zwischen ausl344ndischen Haftpflichtversicherern findet darin keine Grundlage. b) Die Kl344gerin kann sich auch aus keinem anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt darauf berufen, dass der Beklagte den Gesch344digten nach 247247 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 247 3 Nr. 1 PflVG direkt auf Schadensersatz haf-tete. Dies gilt unabh344ngig davon, in welchem rechtlichen Verh344ltnis die Direkt-haftung der Kl344gerin und diejenige des Beklagten gegen374ber den Gesch344digten zueinander standen. Auch ein unmittelbarer Regress der Kl344gerin gegen den Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Schadensregulierung durch die f374r den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erl366schen der gegen den Beklagten gerichteten Direktanspr374che gef374hrt hat (oben 1 b) und 20 - 12 - abgesehen davon die Kl344gerin im Verh344ltnis der Parteien die f374r die Schadens-regulierung entstandenen Aufwendungen letztlich allein zu tragen hat (oben 1 c; vgl. auch Schmitt, VersR 1975, 2, 7). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2006 - 331 O 45/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 14 U 202/06 -
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