BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 188/07 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 71.149 200 Gr374nde: Anders als der Beschwerdef374hrer meint, hat das Landgericht Duis-burg mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 (Haftpflichtprozess) am 15. De-zember 2004 erlassenen Vers344umnisurteil nicht f374r den vorliegenden Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die der fr374heren Vermieterin des Kl344gers zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzan-spr374che auf der Besch344digung einer fremden, vom Kl344ger gemieteten Sache im Sinne des Leistungsausschlusses des 247 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen. 1 - 3 - 2 Auch wenn man das dem Vers344umnisurteil zugrunde liegende Vor-bringen der dortigen Kl344gerin (fr374heren Vermieterin des jetzigen Kl344gers) in den Blick nimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. M344rz 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b), ergibt sich lediglich, dass dem Kl344ger (und Versicherungsnehmer) des vorliegenden Rechtsstreits das von ihm 1992 zum Zweck des Betriebs einer chemischen Reinigung an-gemietete Gesch344ftslokal von der Vermieterin in mangelfreiem Zustand 374berlassen worden war und er es bei Beendigung des Mietverh344ltnisses in mangelhaftem Zustand zur374ckgegeben, sich ferner mit der Verpflich-tung, den Mangel zu beseitigen, in Verzug befunden hat. Der Mangel der Mietsache bestand darin, dass das Erdreich unmittelbar und seitlich ver-setzt unter der angemieteten Ladenfl344che mit leicht halogenisierten Koh-lenwasserstoffen (LHKW) kontaminiert war. Soweit der jetzige Kl344ger in dem genannten Vers344umnisurteil zur Beseitigung dieser Bodenverunreinigung und zum Ersatz f374r Sch344den verurteilt worden ist, die auf der versp344teten Erf374llung dieser Verpflich-tung beruhen, st374tzt sich das auf den Anspruch der Vermieterin wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach 247 280 BGB. Zwar ist der Mieter gem344337 247 546 BGB auch verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverh344ltnisses an den Vermieter zur374ckzuge-ben. F374r diese R374ckgabeverpflichtung ist der Zustand der Mietsache (d.h. die Mangelfreiheit) jedoch grunds344tzlich ohne Bedeutung (BGHZ 104, 285, 289; 86, 204, 209). Gibt der Mieter eine mangelhafte Mietsa-che zur374ck, so kann dies aber seine Schadensersatzpflicht wegen Ver-letzung einer vertraglichen Nebenpflicht begr374nden (Palandt/Weidenkaff, BGB 69. Aufl. 247 546 Rdn. 5). Hier ist der gemietete Laden selbst voll-st344ndig ger344umt 374bergeben worden. F374r eine Schadensersatzverpflich-tung nach 247 280 BGB reichte es aus, dass der von der Vermieterin bean- 3 - 4 - standete Mangel auf einer 344u337eren Einwirkung auf die Mietsache beruhte (vgl. dazu Weidenkaff aaO 247 536 Rdn. 20), n344mlich die durch die Ausga-sung von LHKW aus dem Boden verursachte Gefahr f374r k374nftige Mieter und andere Personen. Insoweit war es f374r den Erlass des Vers344umnisur-teils unerheblich, ob die Substanz der Mietsache selbst besch344digt war und ob sich der Mietvertrag auch auf das kontaminierte Erdreich er-streckt hatte. Ebensowenig musste im Haftpflichtprozess die versiche-rungsrechtliche Frage gekl344rt werden, ob eine Besch344digung der Mietsa-che im Sinne des Leistungsausschlusses nach 247 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB gegeben war. Entsprechende - bindende - Feststellungen k366nnen dem Vers344umnisurteil deshalb auch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht durfte vielmehr im vorliegenden Deckungs-prozess pr374fen, ob das kontaminierte Erdreich zur Mietsache geh366rte und die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses erf374llt waren. 4 Soweit es beide Fragen verneint hat, ferner soweit es den Vortrag des Kl344gers zum Vorliegen eines Versicherungsfalles als ausreichend bewertet hat, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch im 334brigen nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5 - 5 - 6 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 4 O 403/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.06.2007 - I-4 U 64/06 -
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