BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 188/08 Verk374ndet am: 10. November 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier 247 5 ARB 94); ZPO 247 78 Abs. 4, 247 91 Abs. 2 Satz 3 Das in 247 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutz-versicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsverg374tung, die durch die Selbstvertre-tung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - IV ZR 188/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 f374r Recht erkannt: 1. Der Kl344ger wird, nachdem er seine Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2008 zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Die Kl344gerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zur374ckgenommen hat, so-weit das Rechtsmittel die Erstattung von Rechtsver-folgungskosten aus dem Zivilrechtsstreit 11 C 612/02 (sp344ter 13 C 59/04) vor dem Amtsgericht Rheinberg, dem Berufungsverfahren 6 S 168/05 vor dem Land-gericht Kleve und dem selbst344ndigen Beweisverfah-ren 11 H 16/02 vor dem Amtsgericht Rheinberg be-trifft, in diesem Umfang des Rechtsmittels f374r verlus-tig erkl344rt. 2. Im 334brigen wird - unter Zur374ckweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - auf die Revision der Kl344ge-rin das vorbezeichnete Urteil im Kostenausspruch aufgehoben, im 334brigen teilweise ge344ndert und wie folgt neu gefasst: - 3 - Auf die Berufung der Kl344gerin und unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 dahin ge344ndert, dass die Beklagte verurteilt wird, an beide Kl344ger als Gesamtgl344ubiger 12.665,99 200 nebst Zinsen hierauf in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basissatz ab dem 24. April 2007 zu zahlen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den gerichtlichen Kosten tr344gt der Kl344ger 50%, die Kl344gerin 44% und die Beklagte 6%; seine au337ergerichtlichen Kosten tr344gt der Kl344ger selbst; von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin - mit Ausnahme der durch die Revisionsverhandlung ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten - tr344gt die Kl344-gerin selbst 88%, die Beklagte 12%, von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der durch die Revisionsverhandlung entstandenen au337ergerichtlichen Kosten - tr344gt der Kl344ger 50%, die Beklagte selbst 6%, die Kl344gerin 44%, - 4 - von den der Kl344gerin durch die Revisionsverhandlung entstandenen au337ergerichtlichen Kosten tr344gt die Kl344gerin selbst 54%, die Beklagte 46%, von den der Beklagten durch die Revisionsverhand-lung entstandenen au337ergerichtlichen Kosten tr344gt die Beklagte selbst 46%, die Kl344gerin 54%. 4. Die Kosten der Vorinstanzen verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten tr344gt der Kl344ger 50%, die Kl344gerin 25% und die Beklagte 25%, die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers tr344gt die-ser selbst, von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tr344gt die Kl344gerin selbst 50%, die Beklagte 50%, von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten tr344gt der Kl344ger 50%, die Beklagte selbst 25% und die Kl344gerin 25%. 5. Streitwert f374r das Revisionsverfahren bis zum 25. Ok-tober 2010: bis 13.000 200, danach: bis 3.500 200 Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin fordert - soweit im Revisionsverfahren zuletzt noch im Streit - Versicherungsleistungen f374r insgesamt vier selbst344ndige Beweis-verfahren aus der von ihr unter Mitversicherung ihres Ehemannes, eines Rechtsanwalts (des Kl344gers zu 2), bei der Rechtsvorg344ngerin der Be-klagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung, welcher die Allgemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde lie-gen. Die Kl344gerin und ihr Ehemann hatten Streit mit den Vermietern des von ihnen bewohnten Hauses. Wegen behaupteter M344ngel dieser Mietsache leitete der Ehemann der Kl344gerin unter anderem in den Jah-ren 2004 bis 2005 jeweils als alleiniger Antragsteller insgesamt vier selbst344ndige Beweisverfahren ein (Amtsgericht Rheinberg, Aktenzeichen 13 H 9/04, 13 H 1/05, 13 H 4/05 und 13 H 5/05). In allen Verfahren ver-trat sich der Ehemann der Kl344gerin selbst. 2 Die Beklagte lehnte eine Erstattung der durch diese Selbstvertre-tung entstandenen Rechtsanwaltskosten ab. Ferner beanstandete sie, dass durch die jeweils gesonderten Antr344ge auf Beweissicherung unn366tig hohe Kosten entstanden seien und der Ehemann der Kl344gerin es entge-gen 247 17 (5) c) aa) ARB 94 vers344umt habe, vor Antragstellung jeweils die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Die Parteien hatten deswegen bereits in den Jahren 2005/2006 einen Rechtsstreit um die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gef374hrt. Darin wurde rechtskr344ftig festge-stellt, dass die Beklagte "Rechtsschutz zu gew344hren hat in dem Umfang, in dem sie bei Einholung ihrer Zustimmung vor Einleitung dieser Beweis-verfahren zu leisten gehabt h344tte". 3 - 6 - 4 Die Kl344gerin fordert die Erstattung der durch die Selbstvertretung ihres Ehemannes entstandenen Rechtsanwaltsgeb374hren. Die vier Be-weisverfahren seien bei der f374r die Kostenerstattung ma337geblichen Ge-b374hrenermittlung getrennt abzurechnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kl344gerin der Klage teilweise stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin nach teilweiser R374cknahme des Rechtsmittels nur noch das oben genannte Klagebegehren weiter. Ihr Ehemann hat seine Revision zur374ckgenommen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat zum Teil Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZfSch 2008, 650-652 ver366ffentlicht ist) meint, Kosten f374r die anwaltliche T344tigkeit des Ehe-mannes der Kl344gerin in eigener Sache m374sse die Beklagte ungeachtet des 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstatten. Das allein ma337gebliche, in 247 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen erfasse den Sonderfall der Selbstvertretung eines Rechtsanwalts nicht. Die nachfol-gende Klausel des 247 5 (2) a) ARB 94, wonach die Kosten374bernahme vom Versicherer erst gegen Nachweis einer entsprechenden Zahlungsver-pflichtung oder ihrer Erf374llung verlangt werden k366nne, f374hre dem Versi-cherungsnehmer hinreichend vor Augen, dass nur tats344chlich bestehen-de Zahlungsverpflichtungen, die bei einer Selbstvertretung nicht entst374n-den, die Leistungspflicht des Versicherers ausl366sten. Der Zweck einer 7 - 7 - Rechtsschutzversicherung bestehe in der Kompensation der mit einer Rechtsverfolgung verbundenen Verm366genseinbu337en und nicht darin, an-derweitige Umsatz- oder Gewinnhoffnungen der versicherten Person zu erf374llen. Dem Versicherer sei es auch nach Treu und Glauben nicht ver-wehrt gewesen, seine Rechtsauffassung in Abkehr von fr374her erteilten Deckungszusagen f374r andere Versicherungsf344lle zu 344ndern. 8 Im 334brigen seien die erstattungsf344higen Kosten f374r die letzten vier selbst344ndigen Beweisverfahren anhand eines einzigen, fiktiv die vier Teil-Gegenstandswerte zu einem Gesamtgegenstandswert b374ndelnden Beweisverfahrens zu berechnen. Das folge aus der rechtskr344ftigen Ent-scheidung des Vorprozesses. 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nur zum Teil stand. 10 Die Beklagte ist verpflichtet, der Kl344gerin und ihrem Ehemann als Gesamtgl344ubiger aus den letzten vier selbst344ndigen Beweisverfahren weitere 1.372,05 200 f374r anwaltliche Geb374hren und Auslagen zu erstatten, die durch die anwaltliche Selbstvertretung des Ehemannes entstanden sind. 11 1. Ob der Rechtsschutzversicherer auch Rechtsverfolgungskosten aus einer solchen Selbstvertretung zu erstatten hat, h344ngt von der Aus-legung der ma337geblichen Versicherungsbedingungen ab. Die hier ver-einbarten ARB 94 enthalten unter anderem folgende Klauseln: 12 - 8 - "247 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer sorgt daf374r, da337 der Versicherungsneh-mer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und tr344gt die f374r die Interessenwahrnehmung erforderli-chen Kosten (Rechtsschutz). 205 247 5 Leistungsumfang (1) Der Versicherer tr344gt a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Ver-g374tung eines f374r den Versicherungsnehmer t344tigen Rechtsanwalts bis zur H366he der gesetzlichen Verg374tung eines am Ort des zust344ndigen Gerichts ans344ssigen Rechtsanwalts. 205 (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die 334bernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, so-bald er nachweist, da337 er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erf374llt hat. 205 247 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen f374r den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechts-schutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragen-den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanw344lte ausw344hlen, deren Verg374tung der Versicherer nach 247 5 Absatz 1 a und b tr344gt. 205" a) In Lehre und Rechtsprechung war bisher umstritten, ob Selbst-vertretungskosten eines versicherten Rechtsanwalts nach diesen Bedin-gungen erstattet werden m374ssen. 13 - 9 - 14 aa) F374r das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eine solche Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers einhellig verneint. Die Strafprozessordnung sieht eine Selbstverteidigung des Rechtsan-walts in der Rolle des Beschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen nicht vor. Eine andere Regelung ist - wie das Bundesverfassungsgericht in-zwischen wiederholt ausgesprochen hat (BVerfGE 53, 207, 214 f.; BVerfG NJW 1998, 2205) - auch nicht von Verfassungs wegen geboten, weil sich die Rolle des Beschuldigten oder Betroffenen mit der dem Ver-teidiger zugeschriebenen Stellung eines unabh344ngigen Organs der Rechtspflege nicht vereinbaren l344sst. Demgem344337 schuldet nach ganz herrschender Meinung der Rechtsschutzversicherer keine Erstattung von Verteidigergeb374hren aus einer Selbstverteidigung des Versicherten (vgl. die Nachweise bei Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 2 ARB 75 Rn. 6 und Mathy, r+s 2009, 265, 266 Fn. 5 und 6; ferner die Recht-sprechungsnachweise bei Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. 247 5 ARB 2000 Rn. 50). Denn der Rechtsschutzversicherer muss einen Honoraran-spruch, der geb374hrenrechtlich gar nicht entstehen kann, auch nicht er-statten (Mathy aaO S. 267; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beck-mann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 37 Rn. 185). bb) Demgegen374ber ist im Zivilverfahren die Selbstvertretung eines Rechtsanwalts auch f374r den Anwaltsprozess in 247 78 Abs. 4 ZPO aus-dr374cklich zugelassen. Als kostenrechtliche Konsequenz daraus bestimmt 247 91 Abs. 2 Satz 3 (fr374her Satz 4) ZPO, dass dem Rechtsanwalt in eige-ner Sache die Geb374hren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Ge-b374hren und Auslagen eines bevollm344chtigten Rechtsanwalts verlangen k366nnte. Daher steht einer Erstattungspflicht des Rechtsschutzversiche-rers hier nicht entgegen, dass ein Honoraranspruch f374r Selbstvertretung prozesskostenrechtlich nicht entstehen kann. 15 - 10 - 16 (1) Teilweise wird daher in der Literatur die Auffassung vertreten, der Rechtsschutzversicherer m374sse dem Rechtsanwalt als Versiche-rungsnehmer auch die Verg374tung f374r eine Selbstvertretung erstatten (Harbauer, ARB 6. Aufl. 247 2 ARB 75 Rn. 43; Schneider in van B374hren, Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. 247 13 Rn. 331; Buschbell in Busch-bell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 4. Aufl. 247 10 Rn. 49). (2) Inzwischen ist allerdings die auch vom Berufungsgericht vertre-tene Gegenmeinung im Vordringen, die dem versicherten Rechtsanwalt in der Rechtsschutzversicherung die Erstattung von Honoraren aus Selbstvertretung auch f374r Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren versagt (AG M374nchen NJW 2009, 239; Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 2 ARB 75 Rn. 6; Bauer in Harbauer, ARB 7. Aufl. 247 2 ARB 75 Rn. 43; Bau-er in Harbauer, ARB 8. Aufl. 247 5 ARB 2000 Rn. 49; Bauer, NJW 2009, 1564 f.; B366hme, ARB 12. Aufl. 247 2 (1) a Rn. 2d; Hansens, ZfSch 2008, 652; Kurzka, VersR 1994, 409; Mathy, r+s 2009, 265, 267 ff.; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 37 Rn. 185; Schilling, Die Allgemeinen Bestimmungen der All-gemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung (ARB) und das AGB-Gesetz, Diss. 1987 S. 35 ff.). 17 Diese Meinung nimmt f374r sich in Anspruch, der Wortlaut der ma337-geblichen Klauseln sei in mehrfacher Hinsicht eindeutig: Verspreche der Versicherer in 247 5 (1) a) ARB 94, die Kosten "eines f374r den Versiche-rungsnehmer t344tigen Rechtsanwalts" zu tragen, so dr374cke schon dies unmissverst344ndlich eine Personenverschiedenheit aus, da einerseits vom Versicherungsnehmer, andererseits von einem Rechtsanwalt die Rede sei. Im 334brigen sei anwaltliche T344tigkeit ihrem Wesen nach ohne-hin in der Regel die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Mathy 18 - 11 - aaO S. 268). Die Bestimmungen der 247247 78 Abs. 4 und 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO seien als "prozessrechtliche Sonderregeln" f374r die Auslegung der Versicherungsbedingungen ohne Bedeutung und regelten lediglich das geb374hrenrechtliche Prozessrechtsverh344ltnis (AG M374nchen NJW 2009, 239). Insbesondere zeige die F344lligkeitsregelung in 247 5 (2) a) ARB 94, dass die Erstattung von Selbstvertretungskosten nicht versprochen sei. Die Versicherungsleistung k366nne nach dem Wortlaut dieser Klausel erst verlangt werden, wenn der Versicherte zur Zahlung verpflichtet sei, ihm gegen374ber also ein Zahlungsanspruch erhoben werde oder er diesen be-reits erf374llt habe. Ein solcher Anspruch bestehe bei der Selbstvertretung nicht, denn der Rechtsanwalt erwerbe durch sie keinen Anspruch gegen sich selbst. Vielmehr werde ein solcher Anspruch lediglich fingiert. Die Erstattung fingierter Anspr374che sei in 247 5 ARB 94 nicht versprochen. Das folge auch aus dem Sinn, Zweck und Wesen der Rechtsschutzversiche-rung als einer Kostenversicherung. Versprochen werde nur die Freistel-lung von Kosten, die bei der Rechtsverfolgung tats344chlich entstanden seien (Mathy aaO S. 268). F374r eine 374ber den Wortlaut der genannten Klausel hinausgehende, erweiternde Auslegung, deren Zul344ssigkeit oh-nehin fraglich sei, bestehe auch aus Gr374nden des Regelungszwecks kei-ne Veranlassung. Bei diesem Verst344ndnis des Leistungsversprechens werde auch nicht die freie Anwaltswahl im Sinne der 247247 158m Abs. 1, 158o VVG a.F. (247247 127 Abs. 1, 129 VVG n.F.) eingeschr344nkt. b) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. Vielmehr er-gibt die Auslegung der vorgenannten Bedingungen, dass der Rechts-schutzversicherer auch Geb374hren und Auslagen f374r eine anwaltliche Selbstvertretung erstatten muss. 19 - 12 - 20 aa) Versicherungsbedingungen sind nach st344ndiger Rechtspre-chung nicht wie Gesetze, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittli-cher Versicherungsnehmer bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Dabei kommt es in der Regel auf die Verst344ndnis-m366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-che Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85; weitere Rechtsprechungs-nachweise bei R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor 247 1 Rn. 16). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die in Rede stehende Auslegungsfrage ausschlie337lich versicherten Rechtsanw344lten stellt, die sich im Zivilverfahren selbst vertreten wollen. Deshalb ist hier auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines solchen Rechtsanwalts abzustellen. bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schlie337t die Zusage in 247 5 (1) a) ARB 94 ("der Versicherer tr344gt 205 die Verg374tung ei-nes f374r den Versicherungsnehmer t344tigen Rechtsanwalts") es vom Wort-laut her nicht aus, dass damit auch die Selbstvertretung gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund, dass 247 78 Abs. 4 ZPO die Selbstvertretung ausdr374cklich als einen rechtlich m366glichen Fall der Vertretung einer Par-tei durch einen Rechtsanwalt zul344sst, ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Denn auch wenn 247 78 Abs. 4 ZPO zun344chst nur eine verbindli-che Regelung f374r das Prozessrechtsverh344ltnis trifft, kann diese nicht oh-ne Einfluss auf das Verst344ndnis des 247 5 (1) a) ARB 94 bleiben. Der Ver-sicherungsnehmer wird der Leistungszusage entnehmen, dass der Versi-cherer f374r diejenigen Rechtsverfolgungskosten aufkommt, die f374r die ordnungsgem344337e Vertretung des Versicherungsnehmers durch einen Rechtsanwalt anfallen. Er wird - gerade wenn er selbst Rechtsanwalt ist - dabei auch in den Blick nehmen, dass ihm nach dem Prozessrecht die M366glichkeit offen steht, anstelle der Beauftragung eines anderen 21 - 13 - Rechtsanwalts die Selbstvertretung zu w344hlen, zumal von 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gew344hrleistet wird, dass f374r seine eigenen Leistungen eben-falls erstattungsf344hige Rechtsanwaltskosten anfallen. Das f374hrt den Ver-sicherungsnehmer oder die versicherte Person zu einem Klauselver-st344ndnis, demzufolge auch die anwaltliche Selbstvertretung als T344tigkeit "eines f374r den Versicherungsnehmer t344tigen Rechtsanwalts" anzusehen, eine Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant mithin kein kennzeichnendes Merkmal des Rechtsanwaltsmandats ist. Darin kann sich der Versicherungsnehmer durch weitere Umst344nde best344rkt f374hlen. Zum einen bestimmt 247 5 (1) a) ARB 94, der Versicherer erstatte die Rechtsanwaltsverg374tung "205 bis zur H366he der gesetzlichen Verg374tung 205". Diese Bezugnahme auf das gesetzliche Geb374hrenrecht legt es nahe anzunehmen, dass das erstattungsf344hig sein soll, was auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Prozessrechtsverh344ltnis einen Erstattungsanspruch begr374ndet. Auch damit stellt die Klausel eine Ver-bindung zu den gesetzlichen Regelungen nicht nur des Rechtsanwalts-verg374tungsgesetzes sondern auch der Zivilprozessordnung 374ber die Er-stattung von Rechtsanwaltsgeb374hren her. Diese gesetzlichen Bestim-mungen, insbesondere 247 78 Abs. 4 und 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, bleiben deshalb nicht so bedeutungslos f374r das Klauselverst344ndnis, wie dies viel-fach angenommen wird. Es kommt hinzu, dass 247 17 (1) ARB 94 in An-lehnung an 247 158m Abs. 1 und 247 158o VVG a.F. (247247 127 Abs. 1, 129 VVG n.F.) dem Versicherungsnehmer das Recht einr344umt, den Rechts-anwalt "aus dem Kreis der Rechtsanw344lte auszuw344hlen, deren Verg374tung der Versicherer nach 247 5 Abs. 1 a und b tr344gt". Ist der Versicherungs-nehmer oder der Versicherte Rechtsanwalt, so wird er dieser Bestim-mung nicht entnehmen, dass seine Wahl nicht auf sich selbst fallen darf. Vielmehr kann er die Klausel wegen der von der Regelung in 247 78 22 - 14 - Abs. 3, 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgehenden Indizwirkung dahin deuten, dass ihm auch die Selbstvertretung als eine prozessrechtlich zul344ssige und geb374hrenrechtlich erstattungsf344hige Variante des Rechtsanwalts-mandats offen steht. Dem steht 247 5 (2) a) ARB 94 nicht entgegen. Der Versicherungs-nehmer wird schon nicht annehmen, dass mit der erkennbar lediglich die F344lligkeit der Versicherungsleistung bestimmenden Klausel, eine erg344n-zende inhaltliche Beschr344nkung des in 247 5 (1) ARB 94 umfangreich be-schriebenen Leistungsversprechens erfolgen soll. Vielmehr liegt es f374r ihn nahe, die F344lligkeitsregelung f374r den Sonderfall der Selbstvertretung dahin zu verstehen, dass Letztere einen Unterfall der die F344lligkeit der Versicherungsleistung ausl366senden Erf374llung darstellt. Mag auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt keinen verpflichtenden Zahlungs-anspruch gegen sich selbst erwerben und nachweisen k366nnen, so gleicht seine Situation wirtschaftlich derjenigen eines Versicherungsnehmers, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden F344llen ist eine geldwerte anwaltliche Leistung bereits "auf Kosten" des Versicherungsnehmers er-bracht, weil der Versicherungsnehmer den jeweils erforderlichen Auf-wand daf374r - im einen Fall durch Einsatz von Zeit und Arbeitskraft, im anderen Fall durch Einsatz eines 344quivalenten Geldbetrages - getragen hat. 23 2. Anders als die Revision meint, sind die von der Beklagten zu er-stattenden Rechtsanwaltskosten f374r die Selbstvertretung des Ehemannes der Kl344gerin nicht auf der Grundlage der vier getrennt durchgef374hrten selbst344ndigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg (Akten-zeichen 13 H 9/04, 13 H 1/05, 13 H 4/05 und 13 H 5/05) zu ermitteln. 24 - 15 - Vielmehr f374hrt die rechtskr344ftige Grundentscheidung des Landgerichts Stuttgart aus dem Vorprozess (22 O 298/05) dazu, die zu erstattenden Rechtsanwaltsgeb374hren und -auslagen anhand eines fiktiven, die vier Beweisbegehren zusammenfassenden Verfahrens zu errechnen. a) Das Landgericht hat seinen Urteilsausspruch in den Urteilsgr374n-den dahingehend erl344utert, dass bei Beachtung der Obliegenheit aus 247 17 (5) c) aa) ARB 94, d.h. bei Einholung der Zustimmung des Rechts-schutzversicherers vor der Einleitung gerichtlicher Schritte, dem Versi-cherer die M366glichkeit er366ffnet gewesen w344re, seine Zustimmung zu den beabsichtigten vier Beweissicherungsverfahren aus Kostengr374nden von einer B374ndelung in einem Verfahren abh344ngig zu machen. Wegen der Verletzung der genannten Obliegenheit hat das Landgericht im Rahmen seiner rechtskr344ftigen Grundentscheidung eine Leistungsk374rzung nach 247 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. vorgenommen. Damit steht zwischen den Parteien bindend fest, dass die Erstattungsleistung f374r die vier selbst344n-digen Beweisverfahren ungeachtet weiterer Streitpunkte in jedem Falle auf den Kostenbetrag beschr344nkt bleibt, der sich unter Zugrundelegung eines einheitlichen Beweissicherungsverfahrens errechnen w374rde. 25 b) Der Kl344gerin und ihrem Ehemann als Gesamtgl344ubiger sind nach allem die in den vier letzten selbst344ndigen Beweisverfahren ent-standenen Rechtsanwaltskosten aus der Selbstvertretung des Eheman-nes der Kl344gerin wie folgt zu erstatten: Nach 247 61 Abs. 1 RVG gilt f374r alle hier in Rede stehenden Verfahren das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz; ferner gilt ein Mehrwertsteuersatz von 16%. 26 - 16 - 27 Auf der Basis eines einzigen selbst344ndigen Beweisverfahrens mit einem alle vier Gegenstandswerte zusammenfassenden Gegenstands-wert von 20.800 200 ergibt sich: 1,3 Verfahrensgeb374hren 839,80 200 (VV zum RVG Nr. 3100) eine halbe Geb374hr f374r die Beschwerde 323,00 200 (VV zum RVG Nr. 3500) Auslagenpauschale 20,00 200 16% Umsatzsteuer 189,25 200 zusammen: 1.372,05 200 - 17 - 28 Um diesen Betrag war die Verurteilungssumme des Berufungsur-teils zu erh366hen. Im Zinsausspruch hat der Senat ber374cksichtigt, dass Rechtsh344ngigkeit hier bereits am 24. April 2007 eingetreten ist. Einen die Prozesszinsen (247 291 BGB) 374bersteigenden Zinsanspruch hat die Kl344ge-rin nicht schl374ssig dargelegt. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2008 - 22 O 151/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2008 - 7 U 15/08 -
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