BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 188/12 vom 5. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Dezember 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeh oben und die Sache z ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 500.000 Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Brandschad ens geltend. Auf eine durch einen Makler erfolgte Anfrage bezüglich der Gewährung von Versicherungsschutz , unter anderem g e- gen Feuer , erklärt e die " B. " mit Faxschreiben vom 17. April 2000 : 1 - 3 - " B estätigen frei von bekannten Schäde n und vorbehal t- lich Prämie und Bedingungen". Am 19. April 2000 kam es zu einem Brand mit erheblichem Sac h- schaden. Die B . GmbH erklärte mit Schreiben vom 9. Mai 2000 vo r- sorglich den Rücktritt vom Vertrag . In einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 20 00 machte sie geltend , eine vorläufige Deckung sei nicht wirksam zustande gekommen. Ferner trat sie erneut hilfsweise vom Ve r- trag zurück und focht diesen an. Der Kläger hat mit seiner Klage die " " u.a. auf Zahlung von 500.000 . Auf die Rüge der B e- klagten hinsichtlich ihrer fehlenden Passivlegitimation hat der Kläger hilfsweise beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass es auf " ... " lautet . Das Landg ericht hat die Klage wegen Verjä h- rung als unbegründet abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Klägervertreter auf die Frage des Gerichts, wer Beklagter sein solle, erklärt, dass dies weiter der Versicherer L . sein solle . Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. N ach der eindeutigen Erkl ä- rung des Klägervertreters sei Beklagte entsprechend de n Angaben in der Klageschrift "L . ". E ine Auslegung zum Zwecke der "Heilung " komme daher nicht in B etracht. Tatsächlich existiere L . als Partei aber nicht. Es handele 2 3 4 - 4 - sich nicht um einen Versicherer und insbesondere nicht um eine jurist i- sche Person. Vielmehr ergebe sich aus § 110b VAG, dass der Anspruch allein gegen den Hauptbevollmächtigten als gesetzlichen Prozessstan d- schafter geltend zu machen sei. Das Gericht sei auch nicht zu einer B e- lehrung des anwaltlich vertre tenen Klägers verpflichtet gewesen. Die Frage, wer in dem Rechtsstreit Beklagter sei, hätten die Parteien bereits zuvor mehrfach angesprochen . II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und de r Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungse r- heblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Kl ä- gers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs . 1 GG. Das Berufungsg e- richt hätte den Kläger darauf hinweise müssen, dass es die Klage für u n- zulässig hielt. a) Gemäß § 139 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat das Gericht auf e i- nen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat, vor einer Entscheidu ng hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu g e- ben. Nach Absatz 3 hat das Gericht ferner auf Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Diese gerichtlichen Hinweispflichten dienen der Ve r- meidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den A n- spruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 unter 1). D as Berufung s- gericht hat den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es Be denken hi n- 5 6 7 - 5 - sichtlich der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der fehle n- den Existenz der Beklagten hat. Es hat den Klägervertreter in der mün d- lichen Verhandlung lediglich gefragt, wer in dem Rechtsstreit Beklagter sein solle. Ein Hinweis des Beruf ungsgerichts auf § 110b Abs. 2 VAG ist nicht erfolgt. Hiernach können Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei L . vere i- nigten Einzelversicherer nur durch und gegen den Hauptbevollmächti g- ten gericht lich geltend gemacht werden. Eine Klage gegen L . als Versicherer ist mangels Existenz dieser Partei unzulässig. b) Der erforderliche Hinweis an den Kläger auf die fehlende Exi s- tenz de r von ihm bisher in Anspruch genommenen Beklagten sowie auf die gesetzliche Prozessstandschaft des Hauptbevollmächtigten entfiel auch nicht deshalb, weil der Kläger anwaltlich vertreten war. Die Hi n- weispflicht besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage ersi chtlich falsch beu r- teilt (BGH, Urteil e vom 27. Oktober 1994 VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260; vom 4. Juli 1989 XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 A n- waltsprozess 3). Ein derartiger Fall lag hier für das Berufungsgericht e r- kennbar vor. Die für die Ausle gung von Willenserklärungen des bürgerl i- chen Rechts entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Pr o- zesserklärungen entsprechend anwendbar. Es ist daher analog § 133 BGB nicht an de m buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung g e- wählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2001 XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703 unter II 1). B ei der Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel d asjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, 8 - 6 - Urteil vom 10. März 1994 IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 unter II 2 b; Beschluss vom 8. Oktober 1991 XI ZB 6/91, NJW 1 992, 243 unter 1). Bei unrichtiger oder mehrdeutiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich derjenige als Partei anzusehen, der erkennbar durch die Parteibezeic h- nung getroffen werden soll (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. vor § 50 Rn. 7). Auf dieser Grundlage lag es fern , dass der Kläger mit dem " L . " eine nicht existente Partei verklagen wollte. Entsprechend hat der Klägervertreter auch in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2011 vorsorglich und hilfsweise beantragt, das Passi v- rubrum dahin zu berichtigen, dass es auf lautet. Das Berufungsgericht wäre angesichts dieser erkennbaren Uns i- cherheit des Kläger vertreters bezüglich der zu verklagenden Partei im Rahmen seiner Hinweispflicht verpflichtet gewesen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Weiterverfolgung einer Klage gegen den " " mangels Existenz einer derartigen Partei unzulässig ist. Bloß allgemeine und pauschale Hinweise sind demgege n- über nicht ausrei chend (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260). Das Berufungsgericht durfte sich daher nicht mit der schlichten Frage an den Klägervertreter zufrieden geben, wer Beklagter des Rechtsstreits sei, ohne klarzustellen, welche Rech t s- folgen sich aus der Angabe des Klägervertreters ergeben. c ) Der Hinweispflicht des Berufungsgerichts stand auch nicht en t- gegen, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich auf ihre fehlende Pa s- si v legitimation und die Regelung des § 110b Abs. 2 VAG hin gewiesen hat . Der Kläger hatte hierauf reagiert und vorsorglich den Antrag auf B e- 9 10 - 7 - richtigung des Passivrubrums gestellt. Das Landgericht hat in der mün d- lichen Verhandlung allerdings keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage in der bisher erhobenen For m erhoben. Auch im Urteil des Landgerichts ist die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht weiter pro b- lematisiert worden, sondern diese als unbegründet abgewiesen worden. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass seine gegen "L . " gerichtete Klage zulässig ist . B eurteilt das Berufungsgericht demgegenüber abweichend vom erstinstanzlichen Urteil eine en t scheidungserhebliche Frage anders , so muss es die Partei hierauf hinweisen (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 IV ZR 32/05 , VersR 2007, 225 unter 1; BGH, Beschluss vom 23. Ap r il 2009 IX ZR 95/06, NJW - RR 2010, 70 Rn. 5 f.). Das gilt auch für von Amts wegen zu berücksichtigende Punkte, für die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vorsieht (Senatsbeschluss aaO). A uch auf eine abweichend von der Vorinstanz vorgenommene Beurte i- lung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage muss mithin hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 23. April 2009 aaO Rn. 5). An einem derart unmissverständlichen Hinweis fehlt es hier . Solange das Berufungsgericht den Kläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es abweichend von der Vorinstanz die gegen den gerichtete Klage als unzulässig erachtet, weil der Hauptbevollmächtigte als gesetzlic her Prozessstandschafter gemäß § 110 b Abs. 2 Satz 1 VAG verklagt werden m ü ss e , durfte der Kläger d a- rauf vertrauen, dass seine Klage in der bisher erhobenen Form zulässig ist. 2. Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Der Kläger hat vorgetr agen, dass sein Prozessbevollmächtigter bei einem entspr e- 11 12 - 8 - chenden Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Klag e au s- drücklich gegen den Hauptbevollmächtigten als Prozessstandschafter für die bei L . vereinigten Einzelversicherer gerichtet werden müsse, e i- ne entsprechende Prozesserklärung abgegeben hätte. Auf dieser Grun d- lage wird das Berufungsgericht sodann nach einer entsprechenden Pr o- zesserklärung zu beurteilen haben, ob lediglich von einer Parteibericht i- gung auszugehen ist, weil sich bereits d urch Auslegung bzw. Umdeutung ergibt, dass die gegen den L . gerichtete Klage tatsächlich gegen gemäß § 110b Abs. 2 Satz 1 VAG gerichtet war (zur Auslegung vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2001 XII ZB 192 /99, FamRZ 2001, 1703 unter II 1; Urteil vom 10. März 1994 IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 unter II 2 b; zur Umdeutung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 VIII ZB 1 4 /10, NJW 2011, 1292 unter II 2 a; Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217 - 9 - unter 4) , oder ob ein Fall der Parteiänderung vorliegt (zur Abgrenzung vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. vor § 50 Rn. 13). Ma yen We ndt Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 5 O 96/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2012 - 8 U 280/11 -
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