BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 188/12 vom 25. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet . Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nic ht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzul assungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang g e- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in z u- lässiger Weise damit begründet werden kan n, dass die in der Akte bereits vo r- handenen Seiten 4 ff. der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2012 wör t- lich wiederholt werden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfa s- sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und z ulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsb e- schluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562 /08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verle t- zung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die 3 4 - 4 - Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der A n- hö rungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2011 - 306 O 243/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 14 U 228/11 -
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