ECLI:DE:BGH:2016:210916UVIIIZR188.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 188/15 Verkündet am: 21. September 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 Ein Zurück weisungsbeschluss, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss - jedenfalls in Verbindung mit einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefoc h- tenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergä n- zungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die rev i- sionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 5 59 ZPO erforderliche tatsächliche Beu r- teilungsgrundlage und unterliegt der Zurückweisungsbeschluss wegen des darin li e- genden Verfahrensfehlers der Aufhebung (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61; vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03, NJW 2006, 1523 Rn. 5 ff.). BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2016 durch die Vo rsitzende Ri chterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg - 7. Zivilkammer - vom 6. August 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klä ger begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Hausgrundstücks sowie die Nachzahlung von Betriebskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückge wiesen. Der Zurückweisungsbeschluss enthält - auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und nimmt auch nicht auf den Tatbestand der amtsgerichtl i- chen Entscheidung Bezug . Di e Berufungsanträge der Parteien sind ebenfalls 1 2 - 3 - nicht wiedergegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein im Berufungsverfahren erweitertes Klagebegehren fort. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Zurückweisun gsbeschluss des Ber u- fungsgerichts ist aufzuheben, da er mangel s tatsächlicher Feststellungen einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich ist. 1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezug nahme auf die tatsächlichen Feststellungen im U r- teil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderu n- gen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt we rden. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 142/08, GE 2011, 1079 ; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5 ff; vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 , NJW 2006, 1523 Rn. 5 ff ; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60 , 61 ; jeweils mwN ). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu oder unterliegt das Berufungsurteil der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der En tschei dung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachpr ü- fung möglich ist (vgl. BGH , Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, aaO 3 4 5 - 4 - S. 62 ). Außerdem muss das Berufungsu rteil erkennen lassen, von welchem Sach - und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sin n- gemäß deutlich werden (BGH, Urteil e vom 11. August 2010 - XII ZR 102 /09 , FamRZ 2010, 1637 Rn. 20 ; vom 11. November 20 1 1 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 9 ; jeweils mwN). Denn e s ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH , Urteile vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, NJW 2015, 3309 Rn. 7; vom 29 . M ärz 2007 - I ZR 152/04 , aaO Rn. 5 ; jeweils mwN ). Für einen Zurückweisungsbeschl uss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der mit e i- ner Nichtzulassungsbeschwerde angef ochten werden kann, gilt nichts anderes. Zwar sieht § 522 Abs. 2 Satz 4 ausdrücklich nur vor, dass ein anfechtbarer Z u- rückweisungsbeschluss eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzu n- gen zu enthalten hat. Daneben muss ein solche r Beschluss aber zumindest sinn gemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077, Rn. 4 mwN [ zu einem der Rechtsbeschwerde unterliegenden B e- schluss ]). 2. Die Revision rügt zu Recht, dass der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hi n- weisbeschluss diesen Anforderungen nicht genügt. Er enthält we der ei gene tatbestandliche Feststellungen noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Auch aus den Beschluss gründen lassen sich - entgegen d er Auffassung der Revisionserwiderung - weder die 6 7 - 5 - tatsächlichen Feststellungen, auf denen d ie Entscheidung beruht, entnehmen noch ist zumindest sinngemäß ersichtlich , in welchem Umfang der Kläger das erstinstanzliche Urteil angegrif fen und was er mit seine m Rechtsmittel erstrebt hat . Zwar wird dort an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien er wähnt . Ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs genügen diese Angaben jedoch nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung des Zurückweisungsb e- schluss es vornehmen zu können. Den von der Revisionserwiderung herang e- zogenen Formulierung en des Beru fungsgerichts , das Erstgericht habe in se i- nem Urteil " die tragenden Gründe der Beweiswürdigung soweit angeführt, dass erkennbar geworden ist , dass eine sachentspr echende Beurteilung stattgefu n- den ha t " , und das Berufungsgericht sei " an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes gebunden " , ist k eine ( konkludente ) Bezugnahme auf die gesa m- ten, über einzelne Sachverhaltselemente hinausgehenden tatsächlichen Fes t- stellungen des Amtsgerichts zu e ntnehmen . 3. Dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts fehlt somit die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Daher ist e r nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Verhandlung und neuen Entscheidung zurück zuverweisen . D abei macht der Senat von de n Möglichkeit en des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO und des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. Für das ne ue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist unter He r- anziehung des Akteninhaltes zu entnehmen, dass der Kläger das streitige Hausgrundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben ha t. Der beklagte Rechtsanwalt und seine mitverklagte Ehefrau haben - wie schon im vorang e- 8 9 10 - 6 - gangenen Zahlungsklageverfahren des Zwangsverwalters - die Kopie eines Mietvertrages vorgelegt, den sie am 10. Januar/14. Februar 2006 mit dem ( sp ä- ter verstorbenen) Vat er de r Beklagten zu 1 geschlossen haben wollen. Die Vo r- lage eines Originals ist offenbar unterblieben, obwohl der Kläger dies wiederholt gerügt hat. Nach dem (angeblichen) Vertrag ist zu Lasten des Vermieters ein Kündigungsausschluss für die Dauer von zehn Jahren vorgesehen und eine nicht einmal die Nebenkosten abdeckt. Im Vertragstext wird dies mit dem Hi n- weis auf Eigenleistungen begründet, die Anfang der 90er Jahre in Höhe von der Klagerwiderung hingegen geltend gemacht, es habe sich um einen Bauko s- tenzuschuss gehandelt, der ebenso wie der (spätere) " Betriebsmittelkredit " , der dem Vater und damaligen Eige t- schaftlicher Schwierigkeiten seines Geschäftes gewährt worden sei, mit der habe verrechnet oder aufgerechnet werden solle n . Dies passt wiederum nicht zu der weiteren Darstellung der Bek lagten, im Jahre 2006 habe lediglich der in den 90er Jahren mündlich abgeschlossene Mietve r- trag nunmehr auch schriftlich fixiert werden sollen . D enn ein etwaiger mit der 2006 verg auf gebraucht gewesen. Zudem haben die Beklagten dem Kläger Kopien mehrerer Zusatzvertr ä- ge aus dem Jahr 2006 vorgelegt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Zwangsverwalter n icht vorgelegt worden waren. Nach diesen Kopien war den Beklagten (angeblich) zusätzlich die ausschließliche Nutzung mehrerer Nebenräume und des Gartens gestattet, die der Kläger zuvor als vertragswidrig beanstandet hatte. 11 - 7 - b) Allein schon die vorgenannt en Umstände wecken Zweifel daran, dass die Beklagten zu einem vor der Beschlagnahme liegenden Zeitpunkt mit dem Vater des Beklagten zu 1 einen Mietvertrag im Rechtssinne geschlossen h a- ben. Alle Umstände deuten vielmehr - nicht zuletzt auch angesichts der p rot o- kollierten Aussage des Zeugen A . B . - in die gegenteilige Richtung , nämlich dass die vo n der Beklagten zu 1 und den anderen Kindern des früheren Eigentümers erbrachten Eigenleistungen ebenso wie die spätere Nutzung der ausgebauten Wohnunge n im Rahmen familiärer Verbundenheit ohne Abschluss bindender Verträge erfolgten und erst im Rahmen der wirtschaftlichen Schwi e- rigkeiten des früheren Eigentümers und bereits erfolgter oder zumindest dr o- hender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Verträge " zur Abs icherung " aufg e- setzt wurden, um auf diese Weise das Grundstück der Familie ungeachtet der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung zu erhalten. Die - im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ein Familiene i- genheim durchaus häufiger (und auch hier ) zu beobachtende - Konstellation, dass sich ein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers gegenüber dem Zwangsverwalter oder dem Ersteigerer auf einen Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer beruft, der aufgrund seiner ungewöhnlichen Konditionen (Miet - v orauszahlungen und/oder ungewöhnlich niedrige Miete, lebenslanges Woh n- recht o.ä.) jegliche Erträge aus dem Grundstück zum Vorteil des Mieters auf Dauer oder zumindest für einen sehr langen Zeitraum ausschließt, legt den Verdacht kollusiven Verhalt ens zum N achteil der Gläubiger zumindest nahe. Zudem drängt sich in derartigen Fällen die Frage auf, ob ein - meist nur in K o- pie vorgelegter - (angeblicher) Mietvertrag mit einem ( inzwischen verstorbenen ) früheren Eigentümer tatsächlich zu dem darin angegebenen Zeitpunkt und mi t- hin vor der Beschlagnahme des Grundstücks abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15). Mit diesen Umständen muss sich das Gericht eingehend auseinande r- 12 13 - 8 - setzen, wenn es den - vom Mieter zu erbringenden - Nachweis eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages mit einem nahe n Angehörigen und früheren Eigentümer als erbracht ansehen will. Vereinbarungen, die d em Ziel einer Gläubigerbenachteiligung dienen, sind zudem an § 138 BGB zu me s- sen. c) Vorsorglich weist der Senat weiter darauf hin, dass es einer erneuten Vernehmung der Zeugen bedürfen wird, wenn das Berufungsgericht deren Aussagen anders würdigen will als das erstinstanzliche Gericht (vgl. nur S e- natsurteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98 , NJW 2000, 1199 unter II 2 a mwN). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 18 C 142 7/13 - LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2015 - 72 S 1005/14 - 14
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