ECLI:DE:BGH:2017:181017UIVZR188.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 188/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUB 2000 Nr. 10.3 Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer durch Kündigung beendet werden kann, wenn der Versicherer eine Lei stung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16 - OLG Celle LG Stad e - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 für Recht erkannt: Au f die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Ber u- fungsgericht die Beklagte verurteilt h at, an den Kläger t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3 0. September 201 0 zu zahlen. Im Umfang der Aufh e- bung wird die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des R evisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte soweit noch für das Revisionsve r- fahren von Belang auf Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen zweier Unfälle vom 8. Okt ober 2009 und 2. März 2010 seiner m itvers i- cherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. De m Vers i- cherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Unfal l- 1 - 3 - versicherungs - Bedingungen der Beklagten ( im Folgenden: AUB 2000 ) zugrunde. In die sen heißt es unter anderem: "2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzung en für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähi g- keit beeinträchtigt ( Invalidität ) . Die Invali dität ist - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall eingetreten 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane ge l- ten ausschließlich die f olge n den Invaliditätsgrad e : a) Arm 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale kö r- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beei n- trächtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische G e- sichtspunkte zu berücksichtigen. 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd b e- einträchtigt, wird der Invaliditätsgra d um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Zi f- fer 2.1.2.2.2 zu bemessen. - 4 - 9. Wann sind die Leistungen fällig? 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, e r- 10 . Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung bee n- den, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Leistung e rhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ein en M o- nat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Am 23. April 2008 erlitt die mitver sicherte Ehefrau bei einem Sturz eine Schenk el halsfraktur links, die mit einem künstlichen Hüftgelenk ve r- sorgt wurde. Aufgrund dieses Unfalles zahlte die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. Juli 2008 Krankenhaustagegeld, vom 19. Mai 2009 e i- n en Invaliditätsvors chuss sowie gemäß Abfindungserklärung vom 21. Juli 2009 einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13. August 2009 kündigte die Beklagte die Unfallversicherung gemäß Ziff. 10.3 AUB 2000 unter B e- zugnahme auf den Unfall vom 23. April 2008. Am 8. Oktober 2009 stü rzte die Ehefrau auf die linke Schulter und erlitt eine Oberarmkopffraktur. In einem für die Beklagte erstatteten Gu t- achten vom 8. November 2010 stellte der Sachverständige Dr. P . als Folge dieses Unfall e s eine drastische Einschränkung der B e- we glichkeit des linken Schultergelenks fest und bemaß die Funktion s- 2 3 - 5 - minderung mit 10/20 Armwert . Ferner stürzte die Ehefrau am 2. März 2010 und zog sich eine Tibiakopffraktur am linken Knie zu. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Inval i- d i tätsentschädigung für die beiden Unfälle vom 8. Oktober 2009 und 2. März 2010 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.317 eiliger Zinsen teilweise stattgegeben . Auf die wec h- selseitigen Rechtsmittel der Parteien hat das Oberlandesgericht die B e- rufung der Beklagten zurückgewiesen und unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 89.717 vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter eine A b- weisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. In d iesem Umfang führt s ie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. D ieses ist nach ergänzender Beweisaufnahme durch weitere Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sachverständigen Dr. M . zu dem Ergebnis gelangt, d em Kläger stünden Ansprüche aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 8. Oktober 2009 wegen der erlittenen Obe r- armkopffraktur zu. Zum Zeitpunkt des Unfall e s habe die Versicherung noch bestanden. Die von der Beklagten erklärte Kün digung vom 13. Au - gust 2009 sei nicht wirksam, da die Kündigungsfrist nicht gewahrt sei. Diese habe mit der Leistung des Krankenhaustagegeldes gemäß Schre i- 4 5 - 6 - ben vom 9. Juli 2009 begonnen. Das Kündigungsrecht entstehe nach Ziff. 10.3 AUB 2000 , wenn der Versic herer eine von mehreren unfallb e- dingt geschuldeten Leistungen oder eine dem Grund und der Höhe nach festgestellte Teilleistung erbracht habe. Der durchschnittliche Versich e- rungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weite ren Leistung ein neues, selbständiges Kündigungsrecht zustehen solle. Jedenfalls greife zugunsten des Versicherungsnehmers die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein. Infolge des Unfalles stehe dem Kläger neben dem Krankenhaust a- gegeld von 11.41 7 in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 60.900 zu. Durch den Unfall sei e i- ne dauerhafte Funktionseinschränkung an dem Schultergelenk eingetr e- ten. Diese führe zu ein e m Invaliditätsgrad von 35%. Maßgeblicher Ze i t- punkt für die Invaliditätsbemessung sei die Dreijahresfrist, da der Kläger noch vor Ablauf der Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsanspr ü- che geltend gemacht habe. A usgehend von dem Ablauf der 15 - mona - tigen Invaliditätseintrittsfrist am 8. Januar 20 11 sei von einem Inva lid i- tätsgrad von 10/20 Armwert auszugehen. Die Beklagte sei dafür bewei s- pflichtig, dass innerhalb der Dreijahresfrist bis zum 8. Oktober 2012 e t- waige Veränderungen eingetreten seien. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Zwar habe der Sachverständige zum Zeitpunkt der Unters u- chung am 20. November 2013 festgestellt, dass keine "fro z en shoulder" mehr vorgelegen habe. Es lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese Verbesserung bereits am 8. Oktober 201 2 eingetreten sei. Ließe man hingegen für eine Reduzierung der I n- v a liditätsleistung im Rahmen der Neubemessung genügen, dass bei A b- lauf der Dreijahresfrist noch mit einer zukünftigen Verbesserung zu rec h- 6 - 7 - nen sei, müsse jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkei t für eine solche Prognose verlangt werden. Daran fehle es hier. Hinsichtlich de s Unfalles vom 2. März 2010 habe der Kläger ein en Anspruch auf Invaliditätsentschädigung in Höhe von 17.400 e- frau habe durch den Unfall eine Tibiakopffraktur des linken Knies erlitten. Unter Berücksichtigung der Vorinvalidität des Knies betrage der Invalid i- tätsgrad rechnerisch 11,25% ( 1/4 von 60% = 15%, abzüglich anteiliger Vorinvalidität von einem Viertel ) . Die Vorinvalidität des Hüftgelenks sei dem Bein nicht zuz uordnen, so dass insoweit kein weiterer Abzug in B e- tracht komme. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. 1. Unfall vom 8. Oktober 2009 a) Entgegen der Auffassung der Revision bestand de r Unfallvers i- cherung svertrag zwisch en den Parteien zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Oktober 2009 (Oberarmkopffraktur) allerdings noch. Die von der B e- klagten er klärte Kündigung war nicht wirksam, da die Kündigungsfrist gemäß Ziff. 10.3 Satz 2 AUB 2000 nicht eingehalten wurde. Die einm o- natig e Kündigungsfrist begann mit der Zahlung des Krankenhaustag e- geldes durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. Juli 2008 und war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 13. August 2009 abgelaufen. aa) Die Frage, wie die Kündigungsfrist in Ziff. 10.3 A UB 2000, die den in de r Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen en t- spricht (vgl. etwa Ziff. 10.3 AUB 2010 , abgedruckt b ei Prölss/Martin, 7 8 9 10 11 - 8 - VVG 29. Aufl. S. 2778 ) , zu berechnen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung ents teht das Kündigungsrecht für jede Vertragspartei, sobald eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag e r- bracht wurde, mithin mit der ersten Leistung (vgl. LG München I VersR 1981, 249; HK - VVG/Rüffer, 3. Aufl. Ziff . 10 AUB 2010 Rn. 5; Grimm, U n- fallversicherun g 5. Aufl. Ziff . 10 AUB Rn. 20, 2 6; MünchKomm - VVG/Dör - ner, 2. Aufl. § 178 Rn . 10; FAKomm - VersR/Hugemann, Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 6; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AUB 2008 Ziff. 10 Rn. 46; Mangen in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Han d - buch 3. Aufl. § 47 Rn. 123 ; vgl. auch Jannsen in Schubach/Jannsen, Pr i- vate Unfallversicherung Ziff. 10 AUB Rn. 22 ). Nach der Gegenauffassung wird das Kündigungsrecht demgegenüber mit jeder Teilleistung neu b e- gründet (so insbesondere Jacob, Unfallversiche rung AUB 2014 2. Aufl. Ziff . 10 Rn. 6; vgl. zur Problematik ferner Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Ziff . 10 AUB 2010 Rn. 6). bb) Die überwiegende Auffassung trifft zu. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Da nach kann der Vertra g durch jede Vertrag s- partei beendet werden, wenn der Versicherer "eine Leistung erbracht" hat. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsn ehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismö g- lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse u nd damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungs - werk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu b e- rücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind 12 - 9 - (Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13 m.w.N.). Auf dieser Grundlage wird ein durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass das Kündigungsrecht einsetzt, sobald eine Leistung seitens des Versicher ers erbracht worden ist. Dem Klauselwortlaut lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass das Kündigungsrecht mit weiteren Leistungen jeweils neu entsteht. Andere n- falls hätte dies zur Folge, dass dem Versicherer je nach Anzahl der von ihm erbrachten Teillei stungen eine für den Versicherungsnehmer una b- sehbare Zahl von Kündigungsrechten zu stünde. Ebenso wenig ist de r Klausel zu entnehmen, dass das Kündigungsrecht und damit der Fristlauf erst mit der Abschlussleistung des Versicherers einsetzt, durch die die Ge samtentschädigung geleistet wird. D ies wird dem Versicherungsne h- mer im Wortlaut der Klausel, die unterschiedslos auf "eine Leistung" a b- stellt, nicht verdeutlicht. Auch aus dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließ t s ich ihm nicht , dass dem Versicherer j e- weils ein neues Kündigungsrecht für den gesamten Vertrag zusteht, s o- bald er eine Teilleistung erbracht hat. Das Sonderkündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles und Leistung des Versicherers soll eine r- seits dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich vom Vertrag lösen zu können, wenn er mit der Regulierungspraxis des Versicherers nicht zufrieden ist, sowie umgekehrt dem Versicherer, wenn er Anlass hat, an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers zu zw eifeln, oder für die Zukunft weitere Schadenfälle erwartet (vgl. MünchKomm - VVG/Dör - ner, 2. Aufl. § 178 Rn . 10; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziff . 10 AUB 2008 Rn. 5). Angesichts dieses auch für den Versicherungsnehmer er sichtlichen Zweck s der Klau sel er hellt sich ihm nicht, weshalb dem Versicherer immer neue Kündigungsrechte zustehen sollen, wenn er ei n- 13 - 10 - zelne Teilleistungen erbracht hat. Vielmehr muss sich der Versicherer, sobald er eine Teilleistung aus einem einheitlichen Unfallversicherung s- vertra g erbracht hat, selbst darüber Klarheit verschaffen, ob er am Ve r- trag festhalten will oder nicht. Zwar sind in der Unfallversicherung - wie auch hier - häufig mehr e- re Leistungsarten vereinbart, insbesondere Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung . In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass die Leistungspflicht des Versicherers etwa für Krankenhaustage geld leistu n- gen bereits feststeht, bevor abschließende Ermittlungen zu Grund und Höhe der Invaliditätsleistung getroffen wurden. Dies bedeutet aber ni cht, dass dem Versicherer zumindest ein isoliertes Kündigungsrecht für die verschiedenen Leistungsarten zusteht, sobald für diese jeweils eine Lei s- tung erbracht wurde (in diese Richtung etwa Jannsen in Schubach/ Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff . 10 AUB Rn. 18). Für eine de r- a r tige Differenzierung nach Teilkündigungen für einzelne Leistungsarten ergibt sich aus der hier vereinbarte n Klausel nichts. Scheidet eine Kündigung der Beklagten mithin bereits wegen Ve r- f ristung aus, so kann die weitere Fr age, ob das in Ziff. 10.3 AUB 20 0 0 vereinbarte Sonderkündigungsrecht einer materiellen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält, offen bleiben. b) Aus der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten folgt z u- gleich die Berechtigung der Forderung des K lägers bezüglich des Kra n- kenhaustagegeldes in Höhe von 11.417 Insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg . 14 15 16 - 11 - Mit Erfolg wendet sie sich demgegenüber gegen die dem Kläger vom Berufungsgericht zugesproche ne Invaliditätsleistung in Höhe von 60.900 Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 180 VVG , der hier gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG Anwendung fi n- det, sowie Ziff. 2.1.1.1 AUB 200 0 von einer dauerhaften Funktionsei n- schränkung des Schultergelenks der Ehefrau mit einem Invaliditäts grad von 10/20 Arm wert (= 35 %) ausgegangen. aa ) Unzutreffend nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte sei beweispflichtig für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der mitversicherten Ehefrau zum Stichtag des 8. Oktober 2012. Nach ständ i- ger Re chtsprechung des Senats ist im Recht der Unfallversicherung zw i- schen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu u n- terscheiden (Senatsurteil vom 18. November 2015 - IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 10 m.w.N. ). Entscheidender Zeitpunkt für die - entgegen der Auffassung der Revisions erwiderung hier maßgebliche - Erstbemessung der Invalidität ist der Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Ve r- sicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (aaO Rn. 1 2, 19 ). Dies ist hier bei der vereinbarten 15 - monatigen Invaliditätseintritt s- frist der 8. Januar 2011. Auf die Dreijahresfrist kommt es demgegenüber ausnahmsweise an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf d i e- ser Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typische r- weise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eing e- leiteten Prozess ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weit e- rer Invaliditätsfeststellungen (Senatsurteile vom 18. November 2015 aaO Rn. 14; vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93, VersR 1994, 971 unter 3 c). So liegt der Fall hier, da die Klage innerhalb der für die Neubemessung ge l- tenden Dreijahresfrist, die am 8. Oktober 2012 ablief, erhoben wurde. In 17 18 - 12 - einem solchen Fall ist von einem beidseitigen Einverständnis der Parte i- en zur Invaliditätsfeststellung zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfalltag auszugehen (Senatsurteil vom 4. Mai 1994 aaO). Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts j e- doch nicht, dass in einem derartigen Fall eine gestufte Ermittlung des I n- validitätsgrades in der Weise zu erfolgen hätte, dass dieser zunächst auf der Grundlage der 15 - monatigen Invaliditätseintrittsfrist sowie anschli e- ßend nach Maßgabe der Dreijahresfrist für die Ne ufestsetzung vorz u- nehmen wäre , und zwar mit einer Beweislast des Versicherungsnehmers für den Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des Ablaufs der 15 - monatigen I n- validitätseintrittsfrist sowie eine r Beweislast des Versicherers für Verä n- derungen zum Ende der Drei jahresfrist. Insoweit wird übersehen, dass es in derartigen Fällen nicht um die Neufestsetzung der Invalidität, so n- dern weiterhin um deren Erstfestsetzung geht, für die nur deshalb nicht auf die vertraglich vereinbarte Invaliditätseintrittsfrist von 15 Mon aten abzustellen ist, weil der Versicherungsnehmer noch innerhalb der für die Neu be messung maßgeblichen Dreijahresfrist Klage erhoben hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass es sich auch in solchen Fällen ei n- heitlich um die Erstfests etzung der Invalid ität mit einer den Versich e- rungsnehmer treffenden Beweislast handelt. Dies verkennt das Ber u- fungsgericht, wenn es ausführt, es könne für die Beweislast keinen U n- terschied machen, ob der Versicherer eine ordnungsgemäße Erstbeme s- sung vorgenommen habe und des halb nur über die von ihm verlangte Neubemessung gestritten werde , oder er bereits die Erstbemessung verweigert habe. bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angeno m- men, nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M . sei nicht 19 20 - 13 - davon auszugehen, dass innerhalb der Dreijahresfrist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, die eine Neubemessung der Invalidität rechtfertige. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass nach § 180 Satz 1 VVG der Versicherer die für den Fall der Invalidität verspr o- chenen Leistungen im vereinbarten Umfang schuldet, wenn die körperl i- che oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallb e- dingt dauerhaft beeinträchtigt ist (ebenso Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000) . Eine Beeinträchtigu ng ist gem äß § 180 Satz 2 VVG, der weitgehend die bish e- rige Rechts lage kodifiziert (BT - Dr uck s. 16/3945 S. 108; Knappmann in Prölss/Martin , VVG 29. Aufl. § 180 Rn. 5; HK - VVG /Rüffer, 3. Aufl. § 180 Rn. 2; kritisch PK - VersR /Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 180 VVG Rn . 4; FAKomm - VersR/Hugemann, § 180 VVG Rn. 4) , dauerhaft, wenn sie v o- raussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung di e- ses Zustandes nicht erwartet werden kann. Hieraus folgt, dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit auf den drei Ja hre nach dem Unfall vo r- liegenden und zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend pro g- nostizierbaren, Dauerzustand abzustellen ist (Senatsurteile vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03, VersR 2005, 927 unter II 1 ; vom 28. Februar 1990 IV ZR 36/89, VersR 1990, 478 unter 3 ; vom 13. April 1988 - IVa ZR 303/86, VersR 1988, 798; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 180 Rn. 5; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 180 Rn. 23). En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es mithin nicht a b- schli eßend auf den Ist - Zustand nach Ablauf der Dreijahresfrist an, so n- dern darauf, ob auf der Grundlage des nach Ablauf der Dreijahresfrist bestehenden Zustandes ein hinreichend prognostizierbarer Dauerz u- stand zu erwarten ist oder nicht. Außer Betracht zu bleib en haben ledi g- lich spätere Veränderungen, die bei Ablauf der Dreijahresfrist seien sie positiv oder negativ nicht vorauszusehen waren (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 aaO unter II 1, 3 ). - 14 - Unzutreffend ist ferner die Hilfserwägung des Berufungsg erichts , es müsse für einen Wegfall der Invaliditätsleistung jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Prognose bezüglich der zukünftigen Verbe s- serung des Gesundheitszustandes bestehen. Aus der Regelung in § 180 Satz 2 VVG ergibt sich vielmehr im Ge genteil , dass mit Ablauf der Dre i- jahresfrist mit Wahrscheinlichkeit von einem Dauerzustand auszugehen sein muss (vgl. Leverenz in Bruck/Möller aaO). Insoweit legt das Ber u- fungsgericht erneut eine unzutreffende Verteilung der Darlegungs - und Beweislast zugr unde, weil es verkennt, dass es hier um die Erstfestste l- lung der Invalidität geht. 2. Unfall vom 2. März 2010 Soweit das Berufungsgericht wegen des Unfalles der Ehefrau des Klägers vom 2. März 2010 hinsichtlich der Tibiakopffraktur des linken Kn ies bezogen auf den in der Glieder taxe vereinbarten Wert für das " Bein bis zur Mitte des Oberschenkels" von 60 % keinen Abzug wegen der Vorinvalidität des Hüftgelenks vorgenommen hat, ist dies - jedenfalls ohne weitere Sachverhaltsaufklärung rechtsfehlerh aft . Gemäß Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 200 0 wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren. Die B e- klagte hat eine derartige Vorinvalidität infolge einer durch das vorg e- schädigte Hüftgelenk hervorgerufenen Funktionseinschränkung des Be i- nes behauptet . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senats urteil vom 1. April 2015 nicht, dass eine solche Vor invalidität hier nicht zu berücksichtigen wäre. In dieser Entscheidung hat der Senat 21 22 23 24 - 15 - klargestellt, dass der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern den Regeln zur Invalid i- tätsbestimmung für andere Körp erteile zu ermitteln ist, wenn das Schu l- tergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder Fun k- tions unfähigkeit eines Arm e s keine Erwähnung findet (IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12, 16 f.). Diese Ausführungen beziehen sich allein auf die F eststellung der Invalidität nach der Gliedertaxe im Sinne von Ziff. 2.1.2.2.1 bzw. für andere Körperteile und Sinnesorgane im Sinne von Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2000. Hier geht es demgegenüber um die B e- rücksichtigung der Vorinvalidität, die in Ziff. 2.1.2. 2. 3 A UB 2000 geregelt ist. In dem der Entscheidung des Senats vom 1. April 2015 zugrunde li e- genden Sachverhalt betraf die Vorschädigung aus einem früheren Unfall nach der Behauptung des Versicherers den linken Arm infolge einer Tei l- durchtrennung der Trizepssehn e im Bereich des Oberarm e s. Der Senat hat hierzu ausgeführt, es bedürfe, wenn man nach richtiger Auslegung der Gliedertaxe die nach dem zweiten Unfall erlittene Dauerschädigung nicht dem Arm, sondern dem linken Schultergürtel zuordne, besonderer Darlegunge n, dass die Vorschädigung am Oberarm dem von der Invalid i- tät "betroffenen Körperteil" im Sinne der Klausel zuzuordnen sei (aaO Rn. 25). Anders als das Berufungsgericht meint, muss die Vorinvalidität mithin nicht im betroffenen Körperteil selbst vorha nden sein, sondern kann sich auch durch Beeinträchtigungen der Funktionen des betroff e- nen Körperteils infolge der Invalidität eines anderen Körperteils ergeben. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegen - 25 - 16 - heit haben, auch die erfo rderlichen Feststellungen hinsichtlich einer mö g lichen Vorinvalidität infolge der Schädigung des Hüftgelenks zu tre f- fen . Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 O 121/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 8 U 6/15 -
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