ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR188.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 188/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungü ltig erklärten Beschluss der Wo h- nungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Ja h- resabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil. GKG § 49 a Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrec h- nung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16 - LG Dortmund AG Schwerte - 2 - Der V. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die B eschwerde der Beklagten gegen di e Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dor t- mund vom 24. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gentümerversammlung vom 5. August 2014 beschlossen die Wohnungseige n- tümer u.a. die Ja hresabrechnungen 2009 bis 2011. Dagegen haben die Kläger Anfechtungsklage er hoben. Sie beanstanden , dass die Darstellung der G e- samtausgaben und - einnahmen, der Instandhaltungsrücklage und der Konte n- entwicklung in den Jahresabrechnung en nicht nachvollziehbar sei. Das Amtsg e- richt hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Kl äg er hat das Landg e- 1 - 3 - richt das Urteil geändert und die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für ungültig erklärt . Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassung s- beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. II. 1. Die Nichtzulassungsb eschw erde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § a) Der Wert der Besch w er bemisst s ich nach dem Interesse des Rechtsmittelführer s an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Di e- s es Interes se ist auch in wohnungseigentum srechtlichen Verfahren nach wir t- schaftlichen Ge s ichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine R eihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedesen entspr i cht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Nove m- ber 2016 - V ZR 86 /16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4). b) Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Intere s- se der Anfechtungsbeklagten , die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigent ümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemiss t sich nach dem Nennbetrag der Jahresa brechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil. Das entspricht der Bemessung der Beschwer des klage nden Wohnungseige n- tümer s im umgekehrten Fall, wenn also die Anfechtung sklage gegen den B e- schluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrec h- nung abgewiesen wird . Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen A n- 2 3 4 - 4 - fechtung des Beschlusses na ch dem Anteil des Anfechtungskl ägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Ma i 2012 - V ZB 282/11 , ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Sena t, B e- schluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10 ; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositonen beschränkten Anfec h- tungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). c) Daran g emessen sin d die Beklagten durch die Entscheidung des B e- r u fungsgerichts mit mehr als beschwert . D ie Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 sind darin insgesamt für ungültig erklärt worden. Ausgehend von den Nennbeträge n von zusammen ergibt sich nach Abzug der auf die Kläger entfallenden Anteil e von zusammen ein d arüber liegender Betrag. 2 . Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheit lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begrü ndung wird inso weit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abges e- hen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a uf 50 % des Int e- resses der Pa r teien und aller Beigeladenen festzusetzen. Dieses hängt bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung zunächst davon ab, 5 6 7 8 - 5 - ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenposit i- onen wendet ( zur Streitwertfestsetzung in diesem Fall: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 1 7 ) oder gegen die gesamte Abrechnung. Stützt der klagende Wohnungseigentümer - wie hier - die Anfec h- tungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseig entümer über die Genehm i- gung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten. a) Allerdings hat der Senat den Geschäftswert einer Anfechtungsklage, die sich gegen die Genehmigung der Jahresrechnung richtete, in der Verga n- genheit auf 30 % des Nennbetrages der Abrechnung festge setzt (Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 16). Maßgeblich war damals allerdings nicht § 49a GKG, sondern § 48 WEG idF vom 24. Juni 1994 . D anach war der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Interesse der Beteiligten an der Ent scheidung festzusetzen; er war jedoch zu reduzieren, wenn die auf dieser Grundlage berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis standen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG aF). b) Die überwiegende Ansic ht in Rechtsprechung und Literatur hält es auch nach der Einführung des § 49 a Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änd e- rung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) für geboten, das Interesse der Parteien an der E n t- scheidung über die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die G enehmigung der Jahresabrechnung mit einem Bruchteil des Nennb e- trags der Abrechnung zu be messen . Dessen Höhe bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles . Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen 9 10 - 6 - die Jahresabrechnung insgesamt, sei das Gesamtinteresse regelmäßig mit 20 % bis 25 % des Nennbetrags zu bewerten (OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467 ; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 457 ; ZMR 2012, 457; OLG Koblenz, ZMR 2001, 56; OLG Zwei brücken, ZMR 1999, 663; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 16 ). Nach anderer Auffassung ist das Interesse der Parteien im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des verbleibe nden Gesamtvolumens zu ermitteln (sog. Hamburger Formel; v gl. OLG Hamburg, ZMR 2010, 873). c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die B e- schlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren volle m Nennbetr ag zu bestimmen ( so auch KG , ZMR 2014, 23 0 mwN ; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887 ; Hüge l/Elzer , WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91) . Der Schutz der Parteien vor einem zu hohen, außer Verhältnis zu ihren subjektiven Interessen stehenden Streitwert erfordert nach geltender Rechtslage nicht mehr eine prozentuale Reduzierung des Nennbetrages der Jahresabrechnung. Der Gesetzgeber hat diesen Aspekt und die Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts dazu (BVerfGE 85, 337) gesehen und ihm dadurch Rechnung getragen, dass er den Streitwert auf 50 % des Gesamtinteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG) und auf das Fünffache des Eigeninteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG) sowie auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) begrenzt hat (vgl. BT - Druck s . 16 / 887 S. 41 f.). Eine weitere Begrenzung seitens der Rechtsprechung ist da her weder geboten noch erfo r- derlich . Sie liefe auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwider, das Kostenris i- ko für die Beteiligten durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalk u- lierbar zu machen ( vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 40). d ) Das Gesamtinteresse der Parteien ist hier (Nennb e- trag der Jahresabrechnungen) zu bemessen. Der Streitwert beträgt 50 % hie r- 11 12 - 7 - von, also 23.462,33 Dieser Betrag unterschreitet weder das Interesse der Kläger an der Entscheidung noch übersteigt er das Fünffache de s Wertes ihres Intere sses (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 u nd Satz 3, § 49a Abs. 2 GKG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Schwerte, Entscheidung vom 19.11.2015 - 6 C 8/14 - LG Dortmund, Entscheidung vom 24.06.2016 - 17 S 303/15 -
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