ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZR188.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 188/16 vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die R ichterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünge r , Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Kläger sind Mieter einer Loft - Wohnung der Beklagte n im ersten Obergeschoss eines ehema ligen Fabrikgebäudes in Mainz. D as Gebäude ve r- fügt über eine großflächige Fensterfront , die sich derart an der Wohnung der Kläger erstreckt , dass sich vor mehreren Räumen Fenstersegmente befinden, d ie eine Fläche von je 1,3 m x 2,75 m auf weisen und i n dere n Mitte sich jeweils ein Fenster mit einer Fläche von 0,6 m x 1,25 m öffnen lässt , während d er übr i- ge Teil des jeweiligen Glassegment s nicht zu öffnen ist . Derzeit lässt die Beklagte die Fenster fassade zweimal jährlich, je we i ls im April und Oktober , durc h ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen , ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen . Die Kläger haben mit ihrer Klage eine Verurteilung der Beklagten zu e i- ner mindestens vierteljährlichen Reinigung der nicht zu öffnenden Glassegme n- te vor ihr er Wohnung beantragt, da diese witterungsbedingt schnell verschmut z- t e n , was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere , 1 2 3 - 3 - und eine Reinigung der starren Teile der Fenstersegmente mit großen Schwi e- rigkeiten verbunden sei . Die Beklagte hat mit der Begründung Klag e abweisung beantragt, es handele sich nicht um eine ihrerseits geschuldete Instandsetzung, sondern die Reinigung sei Sache der Mieter . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat das U r- teil auf die Berufung d er Kläger teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, die feststehenden Teile der Fenster vor der Wohnung der Kläger ei n- mal je Kalenderhalbjahr, spätestens zum 31. Mai und zum 30. November zu reinigen oder reinigen zu lassen , und die Klage im Üb rigen abgewiesen . Zwar sei die Reinigung hier grundsätzlich Vermietersache, da sie durch die Mieter aufgrund der Gefahren einer eigenhändigen Reinigung nicht in zumutbarer Weise durchgeführt werden könne. Doch sei es nach den vorgelegten Lichtbi l- dern in de r Akte ausreichend, wenn die Beklagte die feststehenden Fensterelemente einmal im Kalenderhalbjahr von außen reinige. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision , soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist . II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund a n- gegebenen Frage, ob und wie oft ein Vermieter teilweise nicht zu öffnende Fensteraußenflächen einer ( Loft - )Wohnung des Mieters zu reinigen habe, kommt - ganz offensichtlich - weder eine grundsätzliche Bedeutung zu , noch erfordert sie aus dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts . Dies ergibt sich schon daraus, da ss diese Frage 4 5 6 7 - 4 - weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt wird noch überhaupt Gegenstand von Erörterungen in der mietrechtlichen Fachlit e- r a tur ist. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision nicht; die von der Revision im Zusammenhang mit e i- nem Beweisantrag der Kläger zum erforderlichen Reinigungsturnus erhobene Gehörsrüge ist unbegründet (siehe unter 2 b). 2. Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn den Klägern steht bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Fensterreinigung durch die Beklagte nicht zu. a) Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbes tandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt, wie die Revision s- erwiderung mit Recht geltend macht, grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mie t- vertragsparteien wie hier keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in e i- nem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind demen t- sprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs - oder Instandsetzungs pflicht des Vermieters. Auf den vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner abweichenden Beurteilung gestellten Gesichtspunkt, ob die Reinigung der Fensterflächen vo r- liegend vom Mieter persönlich geleistet werden kann, kommt es nicht an. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hi lfe bedienen. b) Unbegründet ist auch die von der Revision erhobene Rüge, das Ber u- fungsgericht habe den von den Klägern gestellten Beweisantrag zur Erforde r- lichkeit einer vierteljährlichen Reinigung der Fenster verfahrensfehlerhaft übe r- 8 9 10 11 - 5 - gangen. Auf die insoweit unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung der Kl ä- ger kommt es nicht an, weil - wie ausgeführt - die Beklagte schon dem Grunde nach nicht verpflichtet ist, die Fenster beziehungsweise Glasflächen der Wo h- nung der Kläger zu reinigen. 3. Es besteh t Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidu ng vom 21.01.2016 - 83 C 366/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 17.08.2016 - 3 S 21/16 - 12
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