ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR188.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 188/16 vom 11. April 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 201 8 durch die Richter Dr. Kartzke , Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Borris und D r. Brenneisen beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2016 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufg ehoben, als die Berufung der Klägerin verworfen wurde ( Kosten des Bauleiters B . in Höhe von 3.668,10 sowie Zinsschaden in Höhe von 17.418,62 jeweils nebst Zi n- sen ). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren s : 21.086,72 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin war als Generalunternehmerin beauftragt, ein Gebäude schlüsselfertig zu erstellen. Mit den dafür notwendigen Parkettarbeiten beau f- tragte sie die Beklagte. Nach der Ausführung der Arbeiten forderte die Klägerin die Beklagte auf, Mängel zu beseitigen. Das verlegte Parkett entspreche weder in der Farbe noch in der Oberflächenbehandlung der vereinbarten Beschaffe n- heit. Vorprozessual berechnete die Klägerin die für die Mangelbeseitigung e r- forderlichen K osten zunächst mit 148.575,48 In der Folgezeit einigte sich die Klägerin mit ihrer Auftraggeberin auf e i- nen Abzug von 75.000 m- menhang mit den behaupteten Mängeln am Parkett. Mit der Klage hat di e Klägerin als erste Schadensposition den Abzugsb e- tr ag geltend gemacht. Als zweite Schadensposition hat sie 3.668,10 der Kosten des von ihr beauftragten freiberufl ichen Bauleiters begehrt . Dazu hat sie vorgetragen, die Tätigkeit des freiberuflichen Bauleiters sei im Zusamme n- hang mit der Geltendmachung der Mängelansprüche gegen die Beklagte en t- standen. Als dritte Schadensposition hat die Klägerin einen Zinsschaden in H ö- he von 17.418,62 . Dazu hat sie vorgetragen, dass ihre Auftraggeb e- rin we gen der Mängel des Parketts zunächst ein Zurückbehaltungsrecht in H ö- he von 300.000 g- geberin das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe, habe sie Bankkredit in e i- ner das Zurückbehaltungsrecht übersteig enden Höhe in Anspruch nehmen müssen, wodurch ihr der errechnete Zinsschaden entstanden sei. 1 2 3 - 4 - Den Gesamtschaden hat die Klägerin abzüglich der von ihr angeno m- menen restlichen Werklohnforderung in Höhe von 15.837,48 80.249,24 klagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei von vornherein in Höhe von 10.000 noch in Höhe von 25.837,48 g- lich in der Oberflächen beschaffenheit des Parketts. Dafür sei ein Beseitigung s- aufwand von 10.616,76 e- rung zu verrechnen sei. Einen Zinsschaden könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Angesichts des zur Schadensbeseitigung erf orderlichen Betrages sei das von der Auftraggeberin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weit übersetzt gewesen. Ausführungen zu den für den freiberuflichen Bauleiter B . angefallenen Kosten enthält das landgerichtliche Urteil (ausdrücklich) nicht. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit der Ber u- fungsbegründung hat sie unter Berücksichtigung einer noch offenen Werkloh n- forderung von 25.837,4 angekündigt zu beantragen, die Beklagten zu veru r- teilen, an sie 70.249,24 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.830,62 März 2012 und aus we i- teren 17.418,62 m 10. September 2013 zu zahlen. Zur Begründung hat die Klägerin sich mit den Ausführungen des Lan d- gerichtes zur Mangelhaftigkeit der Parkettarbeiten auseinandergesetzt und M a ngelbeseitigungskosten in Höhe von 119.147,52 Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtl i- chen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 49.162,52 zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin 4 5 6 7 - 5 - könne von der Beklagten als Schadensersatz den mit ihrer Auftraggeberin ve r- einbarten Vergleichsbetrag von 75.000 noch offene Werklohnforderung in Höhe von 25.837,48 r- gehende Berufung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des freien Bauleiters sowie des Zinsschadens hat das Berufungsgericht verworfen. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Schadensersatzes für die Kosten des freien Bauleiters sowie des Zinsschadens sei unzulässig, weil es insoweit an einer ordnungsg e- mäßen Berufungsbegründung fehl e. In der Berufungsbegründung würden die Kosten für die Beauftragung des freien Bauleiters lediglich an einer Stelle im Rahmen der Schadenszusammenstellung angesprochen. In der Berufungsb e- gründung liege damit weder ein Berufungsangriff dagegen vor, dass da s Lan d- gericht diese Position nicht zuerkannt habe, noch werde deutlich gemacht, dass diese Schadensposition mit der Berufung weiterverfolgt werden solle. Der Zin s- schaden werde in der Berufungsbegründung überhaupt nicht angesprochen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen we n- det sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes beruht in dem im T e- nor bezeichneten U mfang auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Au s- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Gru ndsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivo r- 8 9 10 11 - 6 - bringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat . Deshalb mü s- sen, um einen Verstoß ge gen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ma chen, dass tatsächliches Vorbringen eines Be teiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbri ngens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentrale r Bedeutung ist, lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schli e- ßen ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2016 VII ZR 158/15 Rn. 7 ; BVerfG , NJW 2009, 1584 Rn. 14 ). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt. aa) Die Klägerin hat mit der von ihr in der Berufungsbegründung ang e- kündigten Antragstellung deutlich gemacht, sämtliche erstinstanzlich geltend gemachte n Schadenspositionen weiter zu verfolgen. Das ergibt sich rechn e- risch aus dem unter Berücksichtigung der noch offenen Werklohnforderung von 25.837,48 Zinsschaden hat die Klägerin zusätzlich ausdrücklich beantragt, die Schaden s- position von 17.418,62 10. September 2013 zu verzinsen. Es ist dem Berufungsurteil nicht zu entne h- men, dass sich das Berufungsgericht mit der für das Berufungsverfahren zen t- r a len Frage der angekündigten Antragstellung und der damit weiterverfolgten Schadenspositionen auseinandergesetzt hat. bb) Hinsichtlich des Zinsschadens hat das Landgericht die Klage abg e- wiesen , weil die aus Sicht des Landgeri chts geringfügigen Mangelbeseit i- gungskosten das von der Auftraggeberin der Klägerin geltend gemachte Z u- 12 13 14 - 7 - rückbehaltungsrecht nicht gerechtfertigt hätten. Wenn auf dieser Grundlage die Klägerin in der Berufungsbegründung sich mit der Frage der Mängel und de r Mangelbeseitigungskosten auseinandersetzt und vorträgt, die Mangelbeseit i- gungskosten seien mi t 119.147,52 hat sie damit Umstände b e- zeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich des geltend gemachten Zin s- sch adens ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Ausführungen des Ber u- fungsgerichts zeigen, dass es diesen für die Berufungsbegründung zentralen Zusammenhang zwischen Mangelbeseitigungskosten u nd Zinsschaden nich t erwogen hat. cc) Zu den für die Tätigkeit des freien Bauleiters angefallenen Kosten hat das Landgericht zwar ausdrücklich nichts gesagt. Aus dem Sachzusamme n- hang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht wegen des aus seiner Sicht geringfügigen Ma ngelbeseitigungsaufwands die Beauftragung eines freien Ba u- leiters nicht für notwendig erachtet hat. Wenn auf dieser Grundlage die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf erhebliche weitergehende Mängel und M a ngelbeseitigungskosten von 119.147,52 t, begründet dies ebenfalls für die g eltend gemachten Kosten des freien Bauleiter s die Berufung. Auch di e- sen Sachzusammenhang in einer für die Berufungsbegründung zentralen Frage hat das Berufungsgericht nicht erwogen . 15 - 8 - 2. Das angefochtene Urteil ist da nach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidun g vom 09.07.2015 - Sch 2 O 76/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2016 - 3 U 172/15 - 16
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