BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 189/05 Verk374ndet am: 16. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ef Der Vermieter einer Wohnung verst366337t nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmert374ren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachr374sten l344sst. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - LG Siegen AG Siegen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 2. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 28. April 2001 geborene Kl344gerin nimmt den Beklagten als Ver-mieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Kl344gerin sind seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Be-klagten, das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der 247247 4 und 5 des Woh-nungsbindungsgesetzes, deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Familie der Kl344gerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern. 1 - 3 - Am 22. M344rz 2003 lief die Kl344gerin beim Spielen mit ihrer Schwester ge-gen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmert374r. Die T374r bestand aus einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer H366he von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheits-glas. Bei dem Unfall fiel die Kl344gerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Da-durch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe in das linke Auge der Kl344gerin, wodurch die Kl344gerin die Sehkraft des linken Auges nahezu vollst344ndig verlor. 2 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststel-lung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichte-te Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl344gerin wegen Ver-letzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar treffe den Vermieter grunds344tzlich eine Verkehrssicherungspflicht gegen374ber dem Mieter einer Wohnung. Dabei habe der Verkehrssicherungspflichtige aber nur solche Gefahrenquellen zu be-seitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebo-tener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen k366nnten. Art und Umfang der Verkehrssiche-rungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensit344t der Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach d374rfe der Mieter 4 - 4 - einer Wohnung sich nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmert374-ren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Dahingehende baurechtliche Vor-schriften h344tten weder bei Errichtung der Wohnungen im Jahr 1966 noch bei Einzug der Familie der Kl344gerin noch zum Zeitpunkt des Unfalles existiert. Be-sondere Umst344nde, die eine 374ber die baurechtlichen Vorschriften hinausgehen-de Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen erforderten, seien nicht er-kennbar. Der Beklagte habe zwar gewusst, dass die Wohnung von einer Fami-lie mit drei Kleinkindern bewohnt werde, habe aber nicht ernstlich damit rech-nen m374ssen, dass ein Mieter "durch eine solche Scheibe" gehe. Es werde nicht behauptet, dass solche Vorf344lle bereits zuvor vorgekommen seien. Zur Abwehr von Gefahren f374r die Kinder sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zust344ndig. Wenn die Eltern der Kl344gerin auf die Ausstattung mit Sicherheitsglas Wert ge-legt h344tten, h344tten sie nachfragen oder die T374r entsprechend 374berpr374fen m374s-sen. Auch f374r einen Laien w344re eine Ausstattung mit Sicherheitsglas an der Stempelung erkennbar gewesen. Mieter k366nnten nicht davon ausgehen, dass Zimmert374ren einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von Glast374rausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht um ein dringendes Sicherheitsbed374rfnis, welches den Sicherungspflichtigen ausnahmsweise zu nachtr344glichen Ma337nahmen verpflichtete. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Versto337 des Beklagten gegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint. 5 - 5 - 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344di-gung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. 6 2. Dabei ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Ge-fahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gef344hrden, w344re utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung ausschlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegr374ndend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die nahe lie-gende M366glichkeit ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden (vgl. Se-natsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht f374r alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getrof-fen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Sch344digung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., jetzt 247 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist gen374gt, wenn im Ergebnis der-jenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senatsurteile vom 7 - 6 - 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkannterma337en aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu tref-fen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366-riger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - f374r ausrei-chend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind; Vor-aussetzung f374r eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Kommt es in F344llen, in denen hiernach keine Schutzma337nahmen getrof-fen werden mussten, weil eine Gef344hrdung anderer zwar nicht v366llig ausge-schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umst344nden zu bef374rchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-den, so muss der Gesch344digte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-den selbst tragen. Er hat ein "Ungl374ck" erlitten und kann dem Sch344diger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). 8 3. Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Beklagten verneint. 9 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass baurecht-liche Vorschriften, nach denen Zimmert374ren mit Glasausschnitten in Wohnun- 10 - 7 - gen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden m374ssen, weder zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie der Kl344gerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Un-falls im Jahre 2003. Nach 247 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt, dass Glast374ren und andere Glasfl344chen, die bis zum Fu337boden allgemein zu-g344nglicher Verkehrsfl344chen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden k366nnen. F374r gr366337ere Glasfl344chen k366nnen zwar Schutz-ma337nahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei f374r Glasfl344-chen, die bis zum Fu337boden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften des Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markie-rung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der T374r, an der sich die Kl344gerin verletzt hat, nicht um eine bis zum Fu337boden herabreichende Glast374r, sondern um eine Zimmert374r mit einem Glasausschnitt, der erst in einer H366he von 40 cm begann. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Zimmert374r insoweit nicht den einschl344gigen bau-rechtlichen Vorschriften entsprochen habe. 11 Insofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - (VersR 1994, 996, 997) zugrunde lag. Dort war der Gesch344digte im Treppenhaus eines Mehrfamilien-hauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen be-stehenden Treppe gest374rzt und mit dem Arm in eine aus gew366hnlichem Fens-terglas bestehende Verglasung einer Treppenhausau337enwand gefallen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall baurechtliche Vorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten h344t-ten. Nach 247 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Trep-pen liegen und deren Br374stungen unter der notwendigen Gel344nderh366he liegen, 12 - 8 - zu sichern. Grund hierf374r ist, dass bei einem Treppenhaus zum einen die Ge-fahr eines Hinabst374rzens in die Tiefe und zum anderen eine gr366337ere Wahr-scheinlichkeit besteht, dass dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals ent-schiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der Treppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Au337enwand vorgelagert war und sich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der Au337enwand zu Bruch gegangen war. Im vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine besonderen Umst344nde vor, welche eine 374ber die bau-rechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermie-ters hinsichtlich der Zimmert374ren begr374nden konnten. Insbesondere waren kei-ne 344hnlichen Vorf344lle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt. Allein aus der Kenntnis der Beklagten, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revisi-on nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnent374-ren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der Kl344gerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umst344nden eine solche Wohnung anmieten und f374r weitergehende (klein-)kindgerechte Schutzvorkeh-rungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steckdosensi-cherungen, Schutzgitter, Kantenschutz etc.) 374blich sind. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Eltern der Kl344gerin bei der Anmietung einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, dass die Innent374rver-glasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch f374r einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas ein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Kl344gerin mit drei Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvor- 13 - 9 - schriften im Hinblick auf die Wohnungsinnent374ren entsprach, so konnte dies nicht dazu f374hren, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters dahingehend erh366hten, nunmehr besondere (klein-)kindgerechte Sicherheits-vorkehrungen einbauen zu m374ssen. Es mag zwar w374nschenswert sein, in k374nf-tigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und 344lteren Men-schen, bei denen eine erh366hte Gefahr besteht, dass sie in Wohnungen zu Fall kommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch noch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbez374glich im Regelfall keine erh366hten Verkehrssicherungspflichten. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 M374ller Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04 - LG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04 -
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