BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 189/06 Verk374ndet am: 13. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 247 5 Satz 2 Auf Anspr374che aus einem Dauerschuldverh344ltnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erf374llen waren, ist das B374rgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. BGB 247247 585 ff. Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden 247247 585 ff. BGB entsprechende An-wendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflich-tung zur Besitz374berlassung keine Modifikation gegen374ber der Zahlungsverpflichtung eines P344chters bedingt. BGH, Urt. v. 13. Juli 2007 - V ZR 189/06 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zi-vilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als 374ber den von dem Kl344ger geltend gemach-ten Zahlungsanspruch zu dessen Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Landwirt in Th374ringen. Am 10. Oktober 1992 schloss er mit der beklagten Genossenschaft einen Vertrag, auf Grund dessen er der Beklag-ten von ihm gepachtete Grundst374cke zur Bewirtschaftung gegen das Recht zur 1 - 3 - Bewirtschaftung von der Beklagten gepachteter Grundst374cke 374berlie337. Zu den von der Beklagten dem Kl344ger zur Bewirtschaftung 374berlassenen Grundst374cken geh366rte das 11,95 ha gro337e Flurst374ck "G. ". Die jeweiligen Ver-p344chter stimmten dem Vertrag zwischen den Parteien zu. Der Kl344ger nutzte das Flurst374ck "G. " als Gr374nland. F374r diese Nutzung beantragte er bei dem zust344ndigen Landwirtschaftsamt F366rde-rungsmittel nach dem Th374ringischen Programm zur F366rderung umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschafts-pflege. Die F366rderung h344ngt u.a. davon ab, dass die Nutzung als Gr374nland f374nf Jahre andauert. Die F366rderung lief an, der Kl344ger erhielt 13.133,70 DM F366rder-mittel. 2 1996 374bergab die Beklagte das Flurst374ck "G. " dem Landwirt P. , der es mit Wintergerste bestellte. Im Hinblick auf diese Be-stellung widerrief das Landwirtschaftsamt die F366rderungsbescheide und ver-langte von dem Kl344ger R374ckzahlung der ausgezahlten F366rdermittel zuz374glich Zinsen, insgesamt 14.543,80 DM/7.435,76 200. Mit der Klage verlangt der Kl344ger Ersatz des von der Beh366rde zur374ckverlangten Betrags und entgangener weite-rer 11.599,32 200 F366rdermittel sowie die Wiedereinr344umung des Besitzes an dem Flurst374ck "G. ". 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r nicht begr374ndet. Es qualifiziert das Rechtsverh344ltnis zwischen den Parteien als Pflugtauschvertrag und wendet auf diesen 247247 585 ff. BGB an. Es meint, die von der Beklagten f374r 1996 behaup-teten m374ndlichen K374ndigungen des Vertrages h344tten dessen Bestand unber374hrt gelassen, weil die K374ndigung gem344337 247 594f BGB schriftlich zu erfolgen habe. Trotzdem sei der von dem Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht begr374ndet. Der Kl344ger sei n344mlich nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erf374llen, nachdem seine Verp344chter Z. und Ps. die zwischen ihnen und dem Kl344ger bestehenden Pachtvertr344ge 374ber einen Teil der Grundst374cke, die er der Beklagten 374berlas-sen habe, gek374ndigt h344tten. Damit sei die Beklagte gem344337 247 320 BGB berech-tigt gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertrag zur374ckzuhal-ten und das Flurst374ck "G. " P. zu 374berlassen, nachdem dieser das Flurst374ck von dessen Eigent374mer gepachtet gehabt habe. 5 Die Wiedereinr344umung des Besitzes an dem Flurst374ck k366nne der Kl344ger nicht verlangen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1997 den Vertrag vom 10. Oktober 1992 und einen m366glicherweise am 26. November 1996 zu-stande gekommenen weiteren Pflugtauschvertrag mit Wirkung zum 31. De-zember 1999 wirksam gek374ndigt habe. 6 - 5 - II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur teilweise stand. 7 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der von dem Kl344ger geltend gemachte Zahlungsanspruch nach 247 325 Abs. 1 BGB a.F. begr374ndet. 8 a) Auf die von dem Kl344ger geltend gemachten Anspr374che findet das B374r-gerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich zwar um ein Dauerschuldverh344ltnis, auf das seit dem 1. Januar 2003 das B374rgerliche Gesetzbuch grunds344tzlich in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht f374r vor dem 1. Januar 2003 be-endete Dauerschuldverh344ltnisse und nicht f374r Anspr374che aus einem am 1. Januar 2003 fortbestehenden Dauerschuldverh344ltnis, die vor Ablauf dieses Tages zu erf374llen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB, das B374rgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz auf zuvor begr374ndete Dauerschuldverh344ltnisse anwendbar zu machen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverh344ltnis auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene 304nderung des B374rgerlichen Gesetzbuchs einzur344umen - nicht zu (Staudin-ger/L366wisch, BGB [2003], Art. 229 EGBGB Rdn. 44). 9 b) Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien zutref-fend als Pflugtausch qualifiziert und auf diesen 247247 585 ff. BGB angewendet. Das wird von der Revision nicht beanstandet und l344sst einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. 10 - 6 - Der Vertrag verpflichtete die Beklagte, dem Kl344ger den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Grundst374cken zur selbst344ndigen Bewirtschaftung zu 374berlassen. Die Leistung der Beklagten war nicht unentgeltlich; als Gegenleis-tung hatte der Kl344ger der Beklagten vielmehr den Besitz an anderen Grundst374-cken auf dieselbe Zeit zu 374berlassen, wie die Beklagte ihm an Grundst374cken aus ihrem Pachtbesitz den unmittelbaren Besitz zu 374berlassen hatte. Derartige Vertr344ge sind insbesondere nach der Aufhebung der kollektiven Bewirtschaf-tung landwirtschaftlich genutzter Grundst374cke in den neuen L344ndern 374blich (Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], 247 589 Rdn. 4; Fassbender/H366tzel/ Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 589 BGB Rdn. 7a). Sie werden 374blicher-weise als Pflugtausch bezeichnet (Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, Landpacht-recht, 4. Aufl., 247 585 BGB Rdn. 24; Puls, NL-BzAR 2003, 152; ferner BGH, Ur-teil v. 5. M344rz 1999, LwZR 7/98, VIZ 1999, 1293; OLG Jena OLGR Jena 1999, 59; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 388). 11 Bei dem Pflugtausch handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsver-h344ltnis, auf das die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts des B374rgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden. Dar374ber hinaus finden 247247 585 ff. BGB ent-sprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflich-tung als Verpflichtung zur Besitz374berlassung keine Modifikation gegen374ber der Zahlungsverpflichtung eines P344chters bedingt (Fassbender/H366tzel/ Lukanow, aaO, 247 589 BGB Rdn. 7c). Die Ausgestaltung der Gegenleistungs-verpflichtung als Pflicht zur 334berlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundst374cken macht jede der Vertragsparteien zu P344chtern der ihr 374berlasse-nen Grundst374cke und zu Verp344chtern der als Gegenleistung 374berlassenen Grundst374cke (vgl. Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, aaO, 247 585 BGB Rdn. 73; 247 591b BGB Rdn. 7). 12 - 7 - c) Entzieht eine der Parteien eines Pflugtauschvertrags der anderen Par-tei den Besitz an einem der 374berlassenen Grundst374cke, verst366337t sie gegen eine Hauptpflicht aus dem Vertrag und ist daher der anderen Partei nach 247 325 Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz verpflichtet, sofern dieser aus der Besitzentzie-hung ein Schaden entsteht. So verh344lt es sich nach dem unbestrittenen Vor-bringen des Kl344gers. 13 Die Frage eines Zur374ckbehaltungsrechts der Beklagten gem344337 247 320 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt sich insoweit nicht. Die Vorschrift berechtigt Parteien eines gegenseitigen Vertrages, ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleis-tung zur374ckzubehalten. Einen Anspruch auf R374ckgabe einer erbrachten Leis-tung oder gar das Recht zur eigenm344chtigen R374cknahme gew344hrt die Bestim-mung nicht. 14 Ein Mangel der Berechtigung des Kl344gers zum fortdauernden Besitz ein-zelner an die Beklagte 374berlassener Grundst374cke gegen374ber seinen Verp344ch-tern f374hrt auch nicht dazu, dass der Kl344ger seine Leistungsverpflichtung gegen-374ber der Beklagten nicht erf374llt h344tte, solange die Beklagte diese Grundst374cke nicht gem344337 247 596 Abs. 3 BGB an die Verp344chter des Kl344gers herauszugeben hat. Hierzu hat der Kl344ger vorgetragen, die Beklagte nutze die ihr von ihm auf-grund des Pflugtauschvertrags 374berlassenen Grundst374cke weiterhin; eine Ein-lassung der Beklagten auf dieses Vorbringen fehlt. 15 d) Trotzdem kann der Senat 374ber den von dem Kl344ger geltend gemach-ten Schadensersatzanspruch nicht abschlie337end entscheiden. Die Beklagte hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, der von dem Kl344ger geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gepf344ndet und einem Gl344ubiger des Kl344gers zur Einziehung 374berwiesen worden. Zu dieser Behaup- 16 - 8 - tung hat der Kl344ger einen Schriftsatznachlass beantragt, was das Berufungsge-richt - aus seiner Sicht folgerichtig - verweigert hat. 2. Die Revision ist nicht begr374ndet, soweit das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte verneint hat, ihm den Besitz an dem Flurst374ck "G. " wieder zu 374berlassen. Dieser An-spruch scheitert an der K374ndigung des Pflugtauschvertrages durch die Beklag-te. 17 Pflugtauschvertr344ge werden zur Sicherung einer Fruchtfolge oder zur Ar-rondierung von Betriebsfl344chen geschlossen (Puls, NL-BzAR 2003, 152). Im ersteren Fall werden sie 374blicherweise auf kurze Zeit oder unbefristet mit der M366glichkeit der K374ndigung entsprechend 247 594a BGB geschlossen. Soll der Pflugtausch dagegen zur Arrondierung der Betriebsfl344che einer Vertragspartei dienen, kommt dem Interesse an der Sicherung des Fl344chenbestands besonde-re Bedeutung zu. In diesem Fall wird der Pflugtausch 374blicherweise auf lange Dauer vereinbart (Puls, aaO, 153). 18 Hierzu hat der Kl344ger behauptet, der Vertrag vom 10. Oktober 1992 habe der Arrondierung seiner Betriebsfl344che gedient. Durch Ziff. 2 des Vertrages, nach welcher "der Fl344chentausch so lange G374ltigkeit 205 (habe), bis durch eine Flurneuordnung eine endg374ltige Festlegung" erfolge, sei das Recht zur ordentli-chen K374ndigung des Vertrages ausgeschlossen worden. 19 Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kl344ger indessen eine weitere, auf den 26. November 1996 datierte Fassung des Pflugtauchvertrags vorgelegt, nach welcher die "Laufzeit (des Vertrages) auf ein oder mehrere Jahre befristet" ist. Der einer ordentlichen K374ndigung nicht zug344ngliche Pflugtauschvertrag vom 20 - 9 - 10. Oktober 1992 ist hiernach durch einen j344hrlich k374ndbaren Vertrag abgel366st worden. Diesen Vortrag des Kl344gers hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Damit aber ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, das Vertragsverh344ltnis zwischen den Parteien sei aufgrund der schriftlichen K374ndigung der Beklagten vom 11. Juli 1997 in entsprechender Anwendung von 247 594a Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 1999 beendet. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 418/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 U 65/05 -
Full & Egal Universal Law Academy