BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 189/06 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah Zur Frage der Zul344ssigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewer-tung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Klage abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Unternehmer und Fotokunst-Sammler verlangt die Unter-lassung zweier 304u337erungen in einem von dem Beklagten zu 2 verfassten Artikel in der im Verlag der Beklagten zu 1 erscheinenden Zeitung "Handelsblatt" vom 6. Oktober 2004 unter der 334berschrift "Der Fotosammler im Tabakmantel" und der Neben374berschrift "CameraWork AG - Die neue Spielwiese ... (des Kl344gers) ...". 1 In dem Artikel wird dar374ber berichtet, der Kl344ger habe der "CameraWork AG" (fr374her: "N. Tabakfabriken AG"), deren Mehrheitsaktion344r und Aufsichts-ratsvorsitzender er sei, im Jahre 2003 f374r 100.000 200 seine Fotosammlung "ver- 2 - 3 - macht", deren Wert hernach ein "unabh344ngiger, allerdings auch namenloser Gutachter" auf 60 Mio. 200 beziffert habe. Dadurch sei - nach einer entsprechen-den bilanziellen Bewertung - der Buchwert der Gesellschaft und damit auch der Wert der Aktie von 400 200 im Sommer 2003 auf fast 3.000 200 im September 2004 gestiegen. Weil allerdings der Kl344ger selbst 52 % der Aktien halte und weitere Pakete ihm nahe stehenden juristischen oder privaten Personen geh366rten, soll-ten sich die Anleger nicht wundern, wenn es mit der CameraWork-Aktie recht bald wieder nach unten gehe, in den vergangenen Tagen z.B. um 25 %. Schlie337lich sei die Aktie ein sehr marktenges Papier - im Grunde genommen wie eine wertvolle Fotosammlung. Denn einen K344ufer zu finden, der mehr be-zahle, sei gar nicht so einfach. In dem Artikel wird weiterhin erw344hnt, der Kl344ger habe f374r die Camera-Work AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander" in Hamburg mit Lindbergh-Auf-nahmen von den Rolling-Stones Werbung gemacht. 3 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt, es bei Ver-meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgenden 304u337erun-gen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: 4 a) Die private Fotosammlung, die der Kl344ger 2003 f374r 100.000 200 "seinem Tabakmantel" (d.h. der CameraWork AG) vermacht habe, sei von einem na- menlosen Gutachter auf 60 Mio. 200 beziffert worden; 5 b) der Kl344ger habe f374r die CameraWork AG "auf einer Vernissage bei Jil Sander " in Hamburg mit Lindbergh-Aufnahmen von den Rolling-Stones Wer-bung gemacht. 6 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstin-stanzliche Urteil zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelasse-nen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Bezeichnung des Gutachters als "namen-los" f374r eine rechtswidrige Schm344hkritik, weil es an sachlichen Ankn374pfungstat-sachen daf374r fehle. Sie sei dahin zu verstehen, dass es sich um einen unbe-deutenden Sachverst344ndigen handele. Das entspreche nicht einmal dem eige-nen Vorbringen der Beklagten und sei jedenfalls geeignet, das Ansehen des Kl344gers in der 326ffentlichkeit herabzusetzen. Die Behauptung, der Kl344ger habe mit einer Vernissage "bei Jil Sander" Werbung gemacht, sei unwahr und verlet-ze dessen Pers366nlichkeitsrecht, weil sie zu Spekulationen dar374ber f374hre, warum die Werbeveranstaltung nicht in R344umen des Kl344gers oder gerade bei Jil San-der durchgef374hrt worden sei. 8 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" gerichtete Unterlassungsanspruch entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht auf das Verbot unzul344ssiger Schm344hkritik gest374tzt werden. 10 - 5 - a) Das Berufungsgericht ist zwar im Rahmen seiner - revisionsrechtlich in vollem Umfange nachpr374fbaren (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.) - Auslegung der 304u337erung zutreffend davon ausgegangen, dass diese angesichts des Kontextes, insbesondere der Formulierung "ein unabh344ngiger, allerdings auch namenloser Gutachter" von einem durchschnittlichen Leser des "Handelsblattes" dahin verstanden wird, dass es sich um einen in Fachkreisen weitgehend unbekannten und damit un-bedeutenden Sachverst344ndigen handele. 11 b) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverst344ndigen als "na-menlos" Elemente der Stellungnahme und des Daf374rhaltens enth344lt und damit grunds344tzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterf344llt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabh344ngig da-von ein, ob diese Einstufung zugleich einen tats344chlichen Kern aufweist. Denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die 304u337erung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen k366nnen (vgl. Senats-urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; BVerfG, NJW 2003, 1109; BVerfGE 2, 325, 328), sowie auf 304u337erungen, in de-nen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). 12 c) Das Grundrecht auf freie Meinungs344u337erung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geh366ren (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese Vorschriften gesch374tzte allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers, dem nach 13 - 6 - Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gew344hrleistet u.a. den Schutz vor 304u337erungen, die geeignet sind, sich abtr344glich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der 326ffent-lichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung der Fall, weil der Gutachter, der die Fotosammlung mit 60 Mio. 200 bewertet hat, als namenlos und damit nach dem von der Revision nicht beanstandeten Text-verst344ndnis des Berufungsgerichts als unbedeutend dargestellt wird. Denn da-durch werden dem Leser Zweifel an der Seriosit344t der Bewertung der Foto-sammlung und dem dadurch verursachten enormen Kursanstieg der Aktien der CameraWork AG vermittelt, was nach dem Gesamtgehalt des Artikels geeignet ist, sich negativ auf das Bild des Kl344gers in der 326ffentlichkeit auszuwirken, weil dieser als Verantwortlicher einer m366glicherweise anlegersch344dlichen Transakti-on dargestellt wird. Um die Zul344ssigkeit der angegriffenen 304u337erung zu beurtei-len, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuw344gen, wobei alle we-sentlichen Umst344nde und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu ber374cksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.). d) Eine solche Abw344gung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es in der beanstandeten 304u337erung eine unzul344ssige Schm344hkritik am Kl344-ger gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BVerfGK 3, 337, 345). 14 aa) An die Bewertung einer 304u337erung als Schm344hkritik sind strenge Ma337st344be anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene 304u337erung ohne Abw344-gung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzul344ssi- 15 - 7 - ger Weise verk374rzt w374rde (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer 304u337erung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und 374berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die 304u337erung den Charakter einer unzul344s-sigen Schm344hung an (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - WRP 2008, 359, 362 m.w.N.; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2004, 590, 591). bb) Nach diesen Grunds344tzen stellt die beanstandete 304u337erung schon deshalb keine Schm344hung des Kl344gers dar, weil sich die m366glicherweise her-absetzende Bezeichnung als "namenlos" nicht auf ihn selbst, sondern auf einen unbekannten Sachverst344ndigen bezieht. Auch nach dem Kontext der 304u337erung steht nicht eine Herabsetzung der Person des Kl344gers im Vordergrund, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung in der Sache. Bei dem fraglichen Artikel geht es im Kern um die Frage, ob der Kl344ger im Wege einer zweifelhaften Bewertung seiner in die Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung durch einen "na-menlosen" Gutachter den Buchwert der CameraWork AG und den Aktienkurs k374nstlich in eine unrealistische H366he getrieben hat. Diese Er366rterung ber374hrt ersichtlich die Interessen von Geldanlegern und damit eine Frage von wesentli-chem Interesse f374r die 326ffentlichkeit. Auch wenn aus dem Kontext des Artikels eine Kritik am Kl344ger hervorgeht, kann diese nicht allein wegen der Bezeich-nung des bewertenden Sachverst344ndigen als namenlos als eine unzul344ssige Schm344hung des Kl344gers angesehen werden, zumal dieser insoweit nur mittel-bar betroffen ist und nicht etwa pers366nlich diffamiert wird. Soweit Kritik an sei-ner gesch344ftlichen T344tigkeit ge374bt wird, m374sste diese ohnehin nach den Grund- 16 - 8 - s344tzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung f374r die grunds344tzlich zu-l344ssige Kritik an gewerblichen bzw. gesch344ftlichen Leistungen aufgestellt wor-den sind (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002, - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322, 1324). e) Ist mithin die Einstufung der beanstandeten 304u337erung als schlechthin unzul344ssige Schm344hkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abw344gung zwischen dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers und dem Grund-recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteres-se der 326ffentlichkeit zu ber374cksichtigen ist. Nach Lage des Falles kann der er-kennende Senat diese Abw344gung selbst vornehmen, weil hierf374r keine weiteren tats344chlichen Feststellungen erforderlich sind. 17 aa) Auch wenn sich wertende und tats344chliche Elemente in einer 304u337e-rung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tats344chlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abw344gung eine Rolle spielen. Enth344lt die Meinungs344u337erung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelm344337ig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschr344nkende Gesetz ge-sch374tzten Rechtsgut zur374cktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls f344llt die Richtigkeit des tats344chlichen 304u337erungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelm344337ig bei der Abw344gung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der tats344chliche Ge-halt der 304u337erung so substanzarm ist, dass er gegen374ber der subjektiven Wer- 18 - 9 - tung in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921). Wenn sich einer 304u337erung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen l344sst und sie ein blo337 pauschales Urteil enth344lt, tritt der tats344chliche Gehalt ge-gen374ber der Wertung zur374ck und beeinflusst die Abw344gung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfGK 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR 2001, 411). bb) So liegt es hier: Die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" ist entscheidend von dem Element des Daf374rhaltens und Meinens gepr344gt, insbe-sondere soweit damit der Sachverst344ndige als unbedeutend bezeichnet wird (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 - NJW 1965, 1476 zur Bezeichnung eines Verlegers als "glanzlose Existenz"). Auch soweit diese Be-zeichnung zugleich die Behauptung enth344lt, es handle sich bei dem vom Kl344ger herangezogenen um einen auf dem betroffenen Gebiet der Fotokunst und auch in Fachkreisen nicht oder kaum bekannten Gutachter, stuft sie in erster Linie diesen und nicht den Kl344ger negativ ein. Die beanstandete 304u337erung als solche ist mithin - bezogen auf den Kl344ger - substanzarm und kann, was die Beurtei-lung ihrer Zul344ssigkeit anbelangt, nur im Gesamtkontext des Artikels betrachtet werden. Gerade zur Ermittlung des Gewichts des tats344chlichen Gehalts, den sie aufweist, darf sie nicht aus dem Text des Artikels herausgegriffen und einer iso-lierten Betrachtung unterstellt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.). In dem beanstandeten Artikel steht aber nicht die Person des Sachverst344ndigen im Vordergrund, sondern die in einem Wirtschaftsblatt ge344u337erte Kritik an einer vom Kl344ger initiierten bilanziellen Transaktion, bei der aus einer urspr374nglich f374r 100.000 200 eingebrachten Foto-sammlung nach einer - seitens der Beklagten als zweifelhaft erachteten - gut-achterlichen Bewertung pl366tzlich ein Buchwert von 60 Mio. 200 entstanden ist, verbunden mit einer enormen Steigerung des Aktienkurses. Diese Kritik wird in der Folge - unabh344ngig von der Person des Gutachters - sachlich erl344utert 19 - 10 - durch die bestehende Enge des f374r die Fotosammlung in Betracht kommenden K344uferkreises und die Tatsache, dass der Aktienkurs in den zur374ckliegenden Tagen um 25 % wieder nach unten gegangen sei. In diesem Gesamtzusam-menhang stellt die Abwertung des Gutachters als "namenlos" ganz 374berwie-gend lediglich eine zus344tzliche Kritik einer aus Sicht des Verfassers fragw374rdi-gen und zweifelhaften Transaktion dar, f374r die der Kl344ger die Verantwortung trug. Jedenfalls hinsichtlich ihrer das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers betref-fenden Wirkung f344llt sie im Rahmen der Abw344gung gegen374ber dem Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das in der 304u337erung enthaltene Element einer sachlichen Kritik mit anlegersch374tzender Zielrichtung 374berwiegt den tats344chlichen Gehalt der 304u337erung hinsichtlich der Person des Gutachters so weitgehend, dass letzterer zur374cktritt, zumal nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers letztlich unklar bleibt, wer in welchem Um-fang gutachterlich t344tig geworden ist. Eine solche Kritik ist vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungs-344u337erung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche 304u337erung als Werturteil untersagt werden k366nnte, sind nicht ersichtlich. 20 2. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Kl344gers wegen der Behaup-tung, er habe f374r die CameraWork AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander in Hamburg" Werbung gemacht, steht dem Kl344ger unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags bereits aus Rechtsgr374nden nicht zu. 21 - 11 - a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach mit der 304u337erung behauptet werde, es habe die beschriebene Vernissage in R344umen stattgefun-den, die zu dieser Zeit im Eigentum oder im Besitz von Jil Sander oder einem ihr geh366renden Unternehmen standen. Diese einem Beweis zug344ngliche und deshalb als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage ist unwahr, weil die Vernissage unstreitig in R344umen stattfand, die zu dieser Zeit bereits in Eigen-tum und Besitz der CameraWork AG standen und lediglich fr374her einmal (bis 1998) Jil Sander geh366rt hatten. 22 b) Die beanstandete 304u337erung verletzt den Kl344ger jedoch nicht in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht. 23 aa) Auch wenn grunds344tzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet wer-den d374rfen, kommt es f374r einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der 304u337erung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers liegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR 2006, 273). Ma337geblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten (vgl. BVerfGE 54, 148, 155 f.) - sozialen Geltungsanspruch beeintr344chtigt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - aaO). Zur Abwehr von 304u337erungen, die geeignet sind, sich abtr344glich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der 326ffentlichkeit, auszuwirken, sch374tzt das allgemeine Pers366nlichkeits-recht vor verf344lschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung f374r die Pers366nlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008, 39, 41; OLG K366ln, NJW-RR 2006, 126). 24 - 12 - bb) Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen 304u337erung jedoch nicht zu. Die Behauptung, eine Vernissage habe "bei Jil Sander" stattgefunden, betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsph344re des Kl344gers noch enth344lt sie eine erkennbare Ehrenkr344nkung oder Herabsetzung des Kl344gers. Auch des-sen Verf374gungsrecht 374ber die eigene Person ist nicht betroffen (hierzu BVerfG NJW 1973, 1226). Die Auffassung eine Pers366nlichkeitsrechtsverletzung des im gewerblichen Bereich t344tigen Kl344gers liege schon darin, dass die Behauptung zu Assoziationen oder Spekulationen der Leser f374hre, weswegen die Werbe-veranstaltung nicht in eigenen R344umen des Kl344gers oder gerade bei Jil Sander durchgef374hrt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschlie337t sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von selbst, weshalb der Hinweis auf Jil Sander als Veranstalter oder Schauplatz einer Vernissage ge-eignet sein k366nnte, das pers366nliche oder gesch344ftliche Ansehen des Kl344gers zu beeintr344chtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausf374hrungen des Landgerichts. 25 Da bei dieser Sachlage auch zu diesem Punkt keine weiteren Feststel-lungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat selbst entscheiden und die Klage insgesamt auf die Rechtsmittel der Beklagten abweisen. 26 - 13 - III. 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 91 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 324 O 442/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 7 U 66/06 -
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