BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 189/07 vom 21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gem344337 247 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Kl344gerin die Kosten der Sch366n-heitsreparaturen in H366he von 2.473,31 200 nebst Zinsen zu erstat-ten. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Die Frage der Wirksamkeit der in Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbestim-mungen zum Mietvertrag der Parteien (fortan: AVB) enthaltenen Klausel betref-fend die 334berb374rdung der Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, durch die Rechtsprechung des Senats gekl344rt (Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 426, unter II 1 a). Ob daneben auch die Abgeltungsklausel in Nr. 11 Abs. 4 AVB der Inhaltskontrolle standh344lt, bedarf keiner Entscheidung. Der Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz der Renovierungskosten ergibt sich ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus Nr. 11 AVB, sondern 2 - 3 - gem344337 247 280 Abs. 1, Abs. 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der schuldhaften Nichterf374llung der der Beklagten in Nr. 4 AVB wirksam auferlegten Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen. Bei Beendigung des Mietverh344ltnisses der Parteien waren nach einer Mietdauer von mehr als sieben Jahren die in Nr. 4 Abs. 2 AVB festgelegten Renovierungsfristen f374r s344mtliche R344ume der Wohnung verstrichen. Dass der Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverh344ltnisses eine Verl344ngerung dieser Fristen zugelassen habe und die Beklagte eine solche Verl344ngerung beantragt habe (Nr. 4 Abs. 3 AVB), ist we-der festgestellt noch vorgetragen. Die demnach bei Beendigung des Mietver-h344ltnisses geschuldeten Sch366nheitsreparaturen hat die Beklagte trotz Nach-fristsetzung durch die Kl344gerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Teil der vermieteten R344ume (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Abstellkammer) nicht, in einem anderen Teil der-selben (Wohnzimmer, K374che, Diele) allenfalls mangelhaft ausgef374hrt. Umst344n-de, aus denen sich ergeben k366nnte, dass die darin liegende Pflichtverletzung von der Beklagten nicht zu vertreten w344re, hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Soweit die Revision sich ferner dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt der Kl344gerin Schadensersatz in H366he weiterer 2.170,33 200 nebst Zinsen wegen nicht vertragsgem344337en Gebrauchs der Mietr344ume durch die Beklagte zuerkannt hat, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Revision insoweit ausweislich der Entscheidungsgr374nde des Beru-fungsurteils nicht zugelassen ist. 3 - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 4 Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.11.2005 - 30 C 12505/02 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 21 S 504/05 -
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