BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 189/10 Verkündet am: 6. Dezember 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 406; AO § 220 Abs. 2 Satz 1 Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs - bzw. Inso l- venzve r fahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerfo r- derungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorher i- ger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs - bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 8 f.). BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 189/10 - Saarländisches OLG LG Saarbrücken - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 6 . Dezembe r 2012 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richt er Dr. Eick, Halfme ier, Prof. Leupertz und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehalts u rteil des 4. Zivilsenats des Saarländis chen Oberlandesgerichts vom 26 . Okto ber 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Be klagten wird das Urteil der 12. Zi vilkammer des Landgeri chts Saarbrücken vom 18. August 2008 abgeändert und neu g e fasst. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohn - , Schadensersatz - und Verzugszinsansprü che gegen den Beklagten geltend , der hiergegen - soweit für das Rev isionsverfahren von Interesse - d ie Aufrechnung mit rückständigen Umsatzsteuerforderungen e rklärt hat . 1 - 3 - Die Klägerin leitet ihre Ansprüche von der M. - Straßenbau GmbH aus S t . (im Folgen den: M. - GmbH) her, deren Geschäftsführer der Ehemann der Kläge rin w ar und über deren Vermögen 1994 das Konkursverfa h ren eröffnet wurde. Der Beklagte erteilt e der M. - GmbH unter Einbeziehung der VOB/B (1988) mit Schreiben vom 2. Oktober 1989 den Auftrag zum Ausbau einer Kreuzung innerhalb der Ortsdurchfahrt in S. Am 31. März 1992 fand ein förml i- cher Abnahmetermin und am 15. Mai 1992 ein Nachabnahmetermin statt. Mit Da t um vom 13. Mai 1993 erteilte die M. - GmbH dem Beklagten eine Schlus s- rech nung über das Bauvorhaben, die sie am 15. September 1993 korrigiert ei n- reichte . Der Klage liegt die überarbeitete Schlussrechnung vom 31. Ok - tober 1995, mit der die M. - GmbH gegenüber d em Beklagten einen Rest betrag in Höhe von 1.620.107,96 , zugrunde. Durch Vereinbarung vom 25. Oktober 1995/6. November 1995 verkaufte der Konkursverwalter der M. - GmbH die se Forderun g an die Klägerin, die gemäß § 432 B GB Zahlung an sich und den Konkursverwalter begehrt. Das Konkursverfahren über das V ermögen der M. - GmbH wurde am 5. Dezember 1994 eröffnet. Während des laufenden Konkurs verfahrens erließ das Finanzamt S t . gegen die M. - GmbH am 17. J anuar 1995 und am 18. September 1995 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 . Am 27. Februar 1995 ging die Anmeldung des Finanzamts S t . mit einer Gesamtsteuerforderung in Höhe von 1.463.932,34 DM zur Konkurstabelle beim Konkursgericht ein. In der der Anmeldung beigef ügten Forderungsaufstellung sind jeweils die Art der Forderung (unter anderem " Lohnsteuer 10/94 " und Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 1992 und 1993 sowie für einzelne Monate des Jahres 1994), der Betrag und die Fälligkeit im Einzelnen bezeichnet. Der Konkursverwalter bestritt h iervon 40.137,55 DM , nämlich die angemeldete " Lohnsteuer 10/94 " (18.437,81 DM) vollständig sowie einen Teil der " Umsatzsteuer 11/94 " (21.699,74 DM). Die restlichen angemeldeten 2 3 - 4 - Umsatzsteuerforderungen erkannte er an, weshalb am 8 . August 1996 eine Forderung in Höhe von 727.974,72 1 .423.794,79 DM ) f ür den nachzuweisenden Ausfall zur Konkurstabelle fes t gestellt wurde . Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 hat der Beklagte (hilfsweise) die Aufrechnung mit Steuerforde rungen in Höhe von 1.045.680,91 Begründung unter anderem auf die außerprozessuale Aufrechnung des Finanzamt s S t . gege nüber der M. - GmbH vom 6. August 1993 mit Lohn - , Umsatz - und Körperschaftssteuern in Höhe von 51 6.388,06 DM ver wiesen. Mit Schrift satz vom 17 . Januar 2005 hat der Beklagte die Höhe der zur A ufrechnung gestellten Steuerforderung en auf 777.097,37 berichtigt , wobei er zur Individualisierung dieser Forderung en auf das Schreiben des Finanzamts S t . vom 10. Januar 2005 Bezug nahm . Darin s ind neben der Forderungshöhe folgende Angaben zur Art der Steuerforderungen enthalten: " Umsatzsteuer 1992 " , " Umsatzsteuer 1993 " , " Umsatzsteuer 1994 " sowie Säumniszuschläge für die U m satzsteuern der Jahre 1991 bis 1994. Mit Schriftsatz vom 23. März 2005 h at der Beklagte unter Vorlage ei nes Auszug e s aus der Konkurstabelle auf die dort festgestellte Steuerforderung in Höhe von 727.974, 72 und hierzu erklärt : " weisen wir die zur Aufrechnung gestellte Steuerforderung durch beglaubigten Auszug aus der Konkurst a belle nach . " Mit Urteil vom 18. August 2008 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 202.014,04 die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht mit dem angefoc htenen Vorbehaltsurteil vom 26. Ok - tober 2010 den Beklag ten zur Zahlung von 696.364,66 nebst Zinsen " unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten vom 11. 1. /17. 1 . 2005 mit einer Gegenforderung in Höhe von 777.097,37 EUR aus Umsatzsteuer " gegenüber der M . - GmbH verurteilt und die Klage im Übrigen 4 5 6 7 - 5 - abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er unter Bezugnahme auf die zur Konkurstabelle festgestell te Forderung in Höhe von 727.974,72 die Abweisung der Kla ge begehrt . Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Kläge rin die Aufhebung des Vorbehalts in dem angefocht e nen Urteil . Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfol g. Sie führt zur Aufhebung des Berufun gsurteils und z ur Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Klägerin ist hingegen unbegründet. Gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO findet die Konkursordnung (KO) in der bis zum 31. Dezember 19 98 geltenden Fassung Anwendung. I. Das Berufungsgericht führt zur Aufrechn ung des Beklagten i m Schriftsatz vom 11. Januar 2005, mit der er auf die außerprozessuale Aufre chnung des F i nanzamts S t . v om 6. August 1993 (516 .388,06 DM) Bezug genommen hat, aus, diese könne bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die zur Auf rech nung gestel lte Forderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wo r- den sei. Die im Schreiben des Finanzamts in Bezug genommene Anl age sei nicht vorgelegt worden. Es erschließe sich nicht, welche Steuerforderungen Gegenstand der Au f rech nung seien. 8 9 10 - 6 - Di e im Schriftsa tz vom 17. Januar 2005 erklärte Aufrechnung mit Steue r- forderung en in Höhe von 777.0 97,37 kann nach Ansicht des Berufungsg e- richt s keine über den Erlass eines Vorbehaltsurteils hinausgehende Wirkung entfa l ten, weil es sich um eine rec htswegfremde Forderung handele, über die das Be rufungsgericht grundsätzlich ke ine Entscheidung treffen könne. D ie Pr ü- fung dieser hin reichend individualisierten Forderung sei d en Finanzgerichten vorbehalten. Eine Au s nahme von diesem Grund satz sei nur dann zu machen, wenn - was hier nicht der Fall sei - die rechtswegfremde Forderung rechtskräftig festgestellt oder u n strei tig sei . Die im Sc hriftsatz vom 23. März 2005 vom Beklagten erklärte Aufrec h- nung mit den zur Konkurstabelle festgestellten Steuerforderung en in Höhe von 727.974,72 hat nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits deshalb keinen Erfolg, weil beide Alternativen des Aufr echnungsausschlusses gemäß § 406 Halbsatz 2 BGB ein schlägig seien. Die Eintragung der Feststellung zur Konkurstabelle sei erst am 8. August 1996 er folg t. Demgegenüber sei die We r k - loh n forderung der M. - GmbH spätestens mit der Vorlage der Schl ussrechnung am 31. Oktober 1995 fällig geworden. Auch habe der Beklagte Kenntnis von der am 25. Oktober /6 . November 2005 (richtig: 1995 ) erfolgten Ab tretung gehabt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der zur Konkurstabelle festge - stel l ten Forderung betragsgleiche Steuerforderungen zugrunde gelegen haben mögen , die zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen seien. Das Berufung s- gericht dürfe den Aufrechnungseinwa nd nur hinsichtlich rechtskräftig festge - stellter oder u n bestrittener Gegenforderungen beachten. In welchem Umfang den zur Konkurstabelle festgestellten Forderung en fällige Steuerschulden z u- grunde gelegen hätten, sei nicht Gegenstand der Tabelleneintragung . Soweit der B e klagte die Berücksichtigung des Aufrechnung seinwandes hinsichtlich der rechtswegfremden Steuerforderungen aus den " bestandskräftigen " Steuerb e- scheiden vom 17. Januar 1995 und vom 18. September 1995 herleiten wolle, 11 12 - 7 - widerspr e che dies der Rech tsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach nach der Eröf f nung des Konkursverfahrens erlassene Steuerbescheid e grundsätzlich unwir k sam seien. Nach alledem könne es zwar dahinstehen, ob die Aufrechnung bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des Tabellenei ntrags scheiter e. Die Eintr a gung zur Konkurstabelle könne keine Rechtskraftwirkung erzeugen, wenn der Rechtsgrund der festgestellten Forderungen nicht hinreichend bestimmt sei. A n dieser Bestimmtheit bestä nden jedoch Zwei fel. Der Konkursverwalter habe nich t die gesamten zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen festgestellt, sondern die Forderung en in Höhe eines Teilbetrages von 40.137,55 DM bestri t- ten. Es erschließe sich nicht, wie sich dieser Tei lbetrag zusammensetze. Insb e- sondere könne der festgestell t e Betrag nicht dem Gegenstand der Anmeldung zugeor d net werden. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. A. Revision des Beklagten Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO erlassen. Die Aufrechnung des Be klagten mit den zur Konkurstabelle festgestellten Steuerforderungen ( 727.974,72 gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der für das Revisionsverfahr en feststehenden Klageforderung in Höhe von 696.364,66 Klage ist deswegen abzuweisen. 13 14 15 - 8 - 1 . Mit den gemäß § 145 Abs. 2 KO rechtskräftig festgestellten Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72 eklagte wirksam die Aufrechnung gegen die Klageford e rung erklärt. a) Das Berufungsgericht geht unzutreffend bereits davon aus, dass der Beklag te i n seinen Schriftsätzen vom 11. Januar 200 5 , 17. Januar 200 5 und 23. März 2005 drei voneinander unabhängige Aufrechnungen erklärt hat. Es ha n delt sich vielmehr um eine Aufrechnung mit Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 777 .097,37 , wovon der Beklagte die zur Konkurstabelle festgestel l- ten Umsatzs teuer forderungen in Höhe von 727.974,72 vorrangig geltend g e- macht hat . aa) D ie in den Schriftsätzen vom 11. Januar 200 5 ( 516 .388,06 DM ) und 23. März 2005 ( 727.974,72 ) genannten Beträge sind Bestandteil d er zur Au f- rechnung gestellten Gesamtsumme von 777.097,37 . Im Schriftsatz vom 11. Januar 2005 hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 1.045.680,91 Dieser Betrag setzt e sich nach seiner Berechnung aus folgenden Lohn - , Um satz - und Körperschafts - steuerrück ständen der M. - GmbH zusammen: 480.085,67 DM (516.388,06 DM abzüglich Zahlung der M. - GmbH in Höhe von 36.302,39 DM) zuzüglich 800.217 Die im Sc hriftsatz des Beklagten vom 11. Januar 2005 erwähnte außerprozessuale Aufrech nung des Finanzamts S t . gege nüber der M. - GmbH vom 6. August 1993 in Höhe von 516.388,06 DM war folglich Bestandteil der zunä chst zur Aufrechnung gestellten Gesamts umme in Höhe von 1.045.680,91 Im Schrift satz vom 17. Januar 2005 hat der Beklagte diesen B e trag auf 777.097,37 h tigt. Mit Schrift satz vom 23. März 2005 hat der Beklagte keine darüber hinausgehende Aufrechnung mit weiteren Steuerrückständen der M. - GmbH erklärt. Dies lässt sich seinem Vortrag ohne weiteres entnehmen. Eingangs se i- 16 17 18 19 20 - 9 - nes Sc hriftsatzes vom 23. März 2005 hat der Beklagte ausdrücklich erklärt: " weisen wir die zur Aufrechnung gestellte Steuerforderung durch beglaubi g- ten Auszug aus der Konkurstabelle nach. " In seiner Berufungsbegründung vom 22. September 2008 hat der Beklagte u nter anderem ausgeführt: " Das Steuerforderung von 777.097,37 " Weiter hat er im Schriftsatz vo m 26. Januar 2009 vorgetragen: " Diese Aufrechnung wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2005 auf einen Betrag von 777.097,37 noch darüber streiten können, ob der zur Aufrechnu ng gestellte Betrag . Der Nachweis der Steuerforderung wurde mit der Vorlage des Tabellenauszuges geführt, nach dem der Konkursverwalter eine Steuerforderun g i.H.v. 727.974,72 " Danach unte r- liegt es keinem Zw eifel, dass der Beklagte den zur Aufrechnung gest ellten Gesamtbetrag (777.097,37 mit der Vorlage des Auszuges aus der Konkurstabelle in der dort festgestellten Höhe (727.974 ,72 wollte . Sow eit die Revisionserwiderung meint, aus dem Tenor des angefochte nen Vo r behaltsurteils ergebe sich eine Bindung des Senats an die Beurteilung der Auf rechnungslage durch das Berufungsgericht , verkennt es die Bindung swirkung gemäß §§ 318, 302 ZPO. Ein Vorb ehaltsurteil ist danach allein für das Nachverfahren bindend, wen n es rechtskräftig geworden ist (vgl. Kay ser in Hk - ZPO, 4. Aufl., § 557 Rn. 10 m.w.N. ). Eine solche Bindungswirkung scheidet hier wegen der Anfechtung des Vorbehaltsurteil s durch den Beklagten von vornherein aus . b b ) Von den zur Aufrechnun g gestellten Steuerforderungen hat der Beklagte die zur Konkurstabelle festgestellten Steuerfor derungen in Höhe von 727.974,72 zur Tilgung der Klageforderung geltend gemacht, § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB . 21 22 - 10 - Werden von einem Beklagten mehrere Gegenf orderungen zur Aufrech nung gestellt, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der diese Gegenforderungen zur Tilgung der Klageforde rung heranzuziehen sind, nach § 396 BGB. Gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die Tilgungsreihenfolge maßge b lich, die der Aufrechnende bestimmt. Bei dieser Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Nove m ber 2008 - XII ZR 12 3/07 , BGHZ 179, 1 Rn. 20 ). Der Beklagte war dazu berechtigt, den Inhalt seiner Aufrechnungserklärungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung klarzustellen (BGH, aaO Rn. 12). Hier lässt sich insbesondere den Schriftsätzen des Beklagten vom 2 3. März 2005 und 26. Januar 2009 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Klageforderung in erster Linie mit den zur Konkurstabelle festgestellten Steue r forderungen getilgt werden sollte. Dort hat der Beklagte jeweils auf die Rech tskraftwirkung d er Fest stellung einer Forderung zur Ko n kurstabelle gemäß § 145 Abs. 2 KO und darauf hingewiesen, dass Einwände der Klägerin gegen die H ö he der Steuerforderung deswegen ausgeschlossen seien und die Klage letztlich abzuweisen sei. Dies reicht für die Annahme einer vorrangigen Tilgungsbe stimmung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. b ) D ie Eintragung der Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72 in die Konkurstabelle wirkt gemäß § 145 Abs. 2 KO g e genüber der M. - GmbH wie ein rechtskräftige s U r teil . aa) Der Rechtskraftwirkung steht nicht eine mangelnde Bestimmtheit der festgestellten Forderung en en t gegen. Die E intragung in die Konkurstabelle gilt gemäß § 145 Abs. 2 KO rüc k- sichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Vorrecht nach 23 24 25 26 27 - 11 - wie ein rechtskräftiges Urteil . Voraussetzung ist, dass die Identität bzw. der Rechtsgrund der angemeldeten und zur Konkurstabelle festgestell ten Forderungen bestimmt bzw. bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. No - vember 1993 - VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576, 577 f.; Uhlen bruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 25). Zweifel am Rechtsgrund der zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 727.974,72 bestehen hier nicht . Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Rechtsgrund der Tabelleneintragung sei wegen des Bestreitens des Konkursverwalters unklar , geht fehl . Nach der Rechtsprechung des Bundesg e richtshofs sind bei der Identifizierung e iner angemeldeten und zur Konkurstabe l le festgestellten Forderung nicht nur der Tabellenauszug, so ndern auch außerhalb des Auszuge s liegende G esichtspunkte zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576, 578) . Ausweisli ch des Tabellenauszuges enthält die Feststellung zur Konkurstabelle den Tag der Forderungsanmeldung, den Inhalt der Forderung , den Umfang des Bestreitens durch den Konkursverwalter (40.137,55 DM) und daran anschließend die verbleibende (unbestrittene) For d erung in Höhe von 1.423.794,79 DM (= 727.974,72 des Beklagten und das Schreibe n des Konkursverwalters vom 17. De - zember 2009, in dem dieser sein Bestreiten der angemeldeten Steuerforderungen detailliert dargestell t hat - er bestritt die angemeldete " Lohnsteuer 10/94 " (18.437,81 DM) vollständig und einen Teil der " Umsatzsteuer 11/94 " (21.699,74 DM) - , verbleiben keine Zweifel am Rechtsgrund der zur Konkurstabelle fe stgestellten For derungen. Bei diesen handelt es sic h um Umsatzsteuern, nämlich die Jahresumsatzsteuern der Jahre 1992 und 1993 sowie die Umsatzsteuer n für folgende Monate des Jahres 1994: 1/94, 2/94, 4/94, 5/94, 6/94, 7/94, 8/94, 9/94, 10/94 und 11/94 (nicht bestrittener 28 - 12 - Teil) . Bei der " Umsatzsteuer 11/94 " soll es sich nach d em Vortrag der Klägerin um eine Vorsteuerberichtigung für das Jahr 1994 handeln. bb ) Der Rechtskraftwirkung steht auch nicht entgegen, dass nur ein Teil der zur Konkurstabelle angemeldeten Steuerforderungen festgestellt worden ist . Wird ein Teil der angemeldeten Steuerforderungen bestritten, kann der (unbestrittene) andere Teil in die Konkurstabelle eingetragen werden, was hinsichtlich der eingetragenen Forderungen ohne Einschränkungen die Wirkungen des § 145 Abs. 2 KO begründet (vgl . Kuhn/Uhlenbruck , KO, 11. Aufl., § 145 Rn. 3b ). cc ) Des Weiteren scheitert die Rechtskraftwirkung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, dass die Forderungen in der Konkurstabelle mit dem Zusatz " festgestellt für den nachzuweisenden Ausfall " eingetragen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Eintragung einer Fo r derung in die Konkurstabelle unter Beschränkung auf den Ausfall nur für das Absonderungsrecht Bedeutung hat und die rechtskräftige Feststellun g der ganzen Forderung nicht in Frage stellt ( BGH, U r teile vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, NJW 1985, 271, 272 und vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; siehe auch RG, RGZ 139, 83, 85 f.; Uhlenbruck/Sinz , InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 36). dd ) Anders als die Revisionserwiderung meint, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung der Eintragung zur Konkurstabelle gemäß § 145 Abs. 2 KO auch auf die M. - GmbH als Gemeinschuldnerin . Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Eintragun g in die Konkurstabelle rücksichtlich der festgestellten Forderung ihrem B e trag und ihrem Vorrec ht nach über den Wortlaut von § 145 Abs. 2 KO hinaus nicht nur 29 30 31 32 33 - 13 - gegenüber allen Konkursgläubigern, sondern auch gegenüber dem Konkursverwalter ( vgl. BGH, Urteil vo m 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, aaO m.w.N.) und - wegen § 164 Abs. 2 KO sogar außerhalb des Konkurs - verfahrens - gegenüber dem Gemeinschuldner wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, wenn und soweit dieser der angemeldeten Forderung nicht widersprochen h at (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; siehe auch RG, RGZ 116, 368, 372 ; OLG Köln, WM 1995, 597, 599; Ku hn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 164 Rn. 2; Kilger/ K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 145 Rn. 3). Da die M. - GmbH hier de n angemeldeten S teuerforderungen nicht widersprochen hat, wirkt die Eintragung dieser F orderungen in die Konkurstabelle ihr g e genüber auch außerhalb des Konkursverfahrens gemäß § 145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil. c ) Mit den gegenüber der M. - GmbH rechtskräftig f estgestellten Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72 konnte de r Beklagte unbeschadet der Vorschrift des § 406 Halbsatz 2 BGB die Aufrechnung gegen die an die Kläge rin abgetretene Werklohnforderung erklären. Darüber dürfen die Zivil gerichte im vorliegend en Fall entscheiden, obwohl der Aufrechnung eine eigentlich den Finanzgerichten zug e wiesene Steuerforderung zugrunde liegt. aa) Der von der Revision aufgezeigte Meinungsstrei t, ob nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durc h das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsg erichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2809) das Gericht des zulässigen Rechtsweges nur dann über eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung entscheiden darf, wenn diese unbestritt en oder rechtskräftig festgestellt ist und anderenfalls ein Vorbehaltsurteil erlassen werden muss (so u.a. BAG, NJW 2002, 317; BAG, MDR 2008, 464 ; BFH, BFHE 198 , 55 ; B V erwG, NJW 1999, 160; ebenso zu 34 35 36 - 14 - § 17 GVG a.F. BGH, Ur teil vom 11. Ja nuar 1955 - I ZR 106/ 53, BGHZ 16, 124; Zöl ler/ Greger, ZPO, 29. Aufl., § 145 Rn. 19a i. V.m. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17 GVG Rn. 10; für eine umfassende Entscheidungskompetenz hingegen Hessischer VGH, NJW 1995, 1107; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 17 Rn. 52 f.; Musiel ak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 145 Rn. 32), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Da die zur Aufrechnung gestellten Steuer - forderungen hier gemäß § 145 Abs. 2 KO als rechtskräftig festgestellt gelten, hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges in einem solchen Fall auch nach der engeren Ansicht über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung zu entscheiden und darf kein Vorbehaltsurteil e r lassen. bb ) Gemäß § 406 BGB kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende n Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geword en ist. § 406 BG B liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht b e nachteiligt werden, er also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünst i ger gestellt werden soll, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand . Die Vorschrift erhält dem Schuldner damit die Vorteile einer bestehenden Aufrechnungslage ( vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 f. m.w.N. ; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 406 Rn. 1 ). cc ) Die Wirkungen von § 406 Halbs atz 1 BGB greifen hier zugunsten des Beklagten ein . Danach kann er die Rechtskraftwirkung von § 145 Abs. 2 KO auch der Klägerin als Zessionarin der We rklohnforderung entgegenhalten. Seiner Aufrechnung mit den zur Konkurstabelle festgestellten Umsatzsteuer - forderungen gegenüber der Klageforderung steht § 406 Halb satz 2 BGB nicht entg e gen. 37 38 - 15 - (1) Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Umsatzs teuerford e- run gen sind mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M. - GmbH am 5. Dezem ber 1994 f äl lig geworden . Zu Unrecht geht das Ber u- fungsgericht davon aus, dass für die Fälligkeit der zur Konkurstabelle festg e- stellten Steuerforderung en auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eintragung in die Konkurstabelle - hier also den 8. August 1996 - abzustel len sei. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs - bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, so werden nach der Rechtsprechung des Bunde s- finanzhofs - vorbehaltlich spezieller steuergeset zlicher Fälligkeitsbestimmu n- gen - die in diesem Zeitpunkt en tstandenen Steuerforderungen fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt , Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs - bzw. Insolvenzta b elle bedarf ( vgl. BFH, BFHE 205, 409 , juris Rn. 17 ; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, j uris Rn. 8 f.) . Auch wenn sich die Voraussetzungen der Aufrech nung gemäß § 226 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der §§ 387 ff. BGB bestimmen, beurteilt sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältn is (§ 38 AO) gemäß § 220 Abs. 1 AO alle in nach den Vorschriften der Steuergesetze (vgl. Uhlenbruck/Maus , Kommentar zur InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 26) . Im vorliegenden Fall sind - wie bereits o ben unter 1. b) aa) dargestellt - ausschlie ß- lich Umsatzsteuerforderungen Gegenstand der Feststellung zur Konkurstabelle. Sofern die M . - GmbH noch selbst Umsatz steuervoranmeldungen abgegeben hab en sollte, dürften diese nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig geworden sein. Sofern das Finanzamt wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen diese selbst festgesetzt haben sollte oder eine Festsetzung durch das Finanzamt unterblieben ist, ist streitig, ob sich die Fälligkei t dann ebenfalls nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG richtet (vgl. BFH, BFHE 189, 14, juris Rn. 3, 50 ; Bu n jes/ Geist/Leonard, UStG , 10. Aufl., § 18 Rn. 7) . Auf der Grundlage der Feststellu n- 39 40 41 - 16 - gen des Berufungsgerichts lässt sich die Fälligkeit nach § 18 UStG nicht a b- schließend beurteilen. Das kann hier letztlich aber dahinstehen, da selbst bei Unanwendbar keit von § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG die Umsatzsteuerforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls mit Eröffnung des Konkur s verfahrens fällig geworden sind. Ma ngels spezieller steuergesetzlicher Bestimmungen richtet sich die Fälligkei t dann nach § 220 Abs. 2 AO . G em äß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO werden Steuerforderungen grundsätzlich mit ihrer Entstehung fällig. Ausnahmsweise tritt die Fälligkeit n ach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO erst mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein, wenn der Steuer anspruch aus der Festse tzung folgt ( § 218 AO ). Diese Einschränkung greift nach der Rechtsprechung des Bunde s- finanzhofs jedoch dann nicht ein , wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch St euerbescheid nach § 218 AO zugänglich ist, weil das Fi nanzamt nach der Eröffnung des Konkurs - bzw. Insolvenzverfahrens bis zum Prüfungstermin gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid festzuset zen (vgl. BFH, BFHE 222, 205, juris Rn. 15 ; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 9 ; BFH, BFHE 207, 10, juris Rn. 1 1, 17 f.; BFH, BFHE 201, 392, juris Rn. 8 f.; BFH, BFHE 183, 365, juris Rn. 10) . Ein nach Eröffnung des Konkurs - bzw. Insolvenzverfahrens dennoch erlassener Steuerbescheid ist danach grundsätzlich unwirksam ( BFH, BFHE 205, 4 09, juris Rn. 14; BFH, BFHE 201, 392, juris Rn. 6) . Bestand wegen der Eröffnung des Konkurs - bzw. Insolvenzverfahrens weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit, die Forderung durch Steuerfestsetzungsbescheid geltend zu machen, ist § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nach der Rechtsprechung des Bundesf i- nanzhofs unanwendbar . Die Fälligkeit richtet sich dann nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Folge, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursve r- fahrens entstandenen Steuerforderungen mit der Ve rfahrenseröffnung fäl lig werden ( vgl. BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 15 , 17 ; BFH, Ur teil vom 42 - 17 - 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 9) . § 220 Abs. 2 Satz 2 AO kann nach der Rech t sprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht sinngemäß dahingehend erweiternd ausg e legt werden, dass die Fälligkeit der Steuerforderungen - wie jedoch das Ber u fungsgericht meint - , generell erst mit der Titulierung , im Fall des eröffneten Konkurs - bzw. Insolvenzverfahrens also mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle oder mit dem Erlass eines Feststell ungsbesc heides nach § 251 Abs. 3 AO , eintritt (BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 15). Wendet man die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ge l- tenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes Bild: Die am 17. Januar 1995 und 18. S eptember 1995 vom Finanzamt St. nach Eröf f- nung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M. - GmbH erlassenen Steuerbescheide können eine Fälligkeit der Steuerforderungen nicht begrü n- den, da sie unwirksam sind . Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen sind vielmehr nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Eröf f- nung des Konkursverfahrens am 5. Dezember 1994 fällig g e worden. Die von der Revisionserwiderung geäußerte Ansicht , die Rechtspr e- chung des Bu n desfinanzhofs gelte nur für Umsatzsteue rvorauszahlungen, nicht jedoch für Umsatzsteuerjahresabrechnungen mit der Folge, dass die Jahresumsatzsteuer beträge für die Jahre 1992 und 1993 hier nicht ohne vorh e- rige Festsetzung hätten fällig werden können, trifft nicht zu. Das Finanzamt ist nach der d argestellten Rechtsprechung des Bundesfinan z hofs nach Eröffnung des Konkursverfahrens gehindert, einen Steuerb e scheid wirksam zu erlassen. Kann aus diesen konkursrechtlichen Gründen eine Steuerfestsetzung nicht e r- gehen, ist nach der Rechtsprechung des Bund esfinanzhofs auch eine Jahre s- umsatzsteuer zu berechnen und im Konkursverfa h r en zur Tabelle anzumelden (vgl. jüngst BFH, Urteil v om 25. Juli 2012 - VII R 44/10, juris Rn. 8). 43 44 - 18 - (2) Die zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderungen sind somit am 5 . Dezemb er 1994 fällig geworden. Da dieser Zei t punkt vor der Abtretung der Klageforderung an die Klägerin ( 25. Oktober 1995/6. November 1995 ) liegt, scheiden beide Alternativen des Aufrechnungsausschlusses nach § 406 Hal b- satz 2 BGB aus: Einerseits konnte der Bekla gte beim Erwerb der Gegenford e- rungen keine Kenntnis von der Abtretung an die Klägerin haben (§ 406 Hal b- satz 2, 1. Alt. BGB) und andererseits sind die vom Beklagten aufgerechn e ten Forderungen nicht nach der Kenntniserlangung von der Abtretung fällig gewo r- de n (§ 406 Halbsatz 2, 2. Alt. BGB). d ) Der Aufrechnung steht - entgegen der Auffassung der Revisionserw i- derung - nicht entgegen , dass das Land seinen Ertragsanteil an der Umsat z- steuer nicht dargestellt hat . Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits en tschieden, dass § 226 Abs. 4 AO die Teilgläubig erstellung (§ 420 BGB) von Bund und Land an der Umsatzsteuer unber ührt lässt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW - RR 2008, 206 Rn. 9 ff.). Dies bedarf im vorliegenden Fall j e doch schon deswegen ke iner Vertiefung, weil der Konkursverwalter und die M. - GmbH den zur Eintragung angemeldeten Steuerfor derungen in Höhe von 727.974,72 nicht widersprochen haben. Die Eintragung dieser Steuerforderungen zur Konkurstabelle wirkt damit hinsichtlich des festges tellten Betrages gemäß § 145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der M. - GmbH. Dieser und - wegen der schon obe n dargestellten Wirkungen des § 406 BGB - der Klägerin sind folglich Einwendungen gegen die zur Konkurstabelle festgestellte Forder ungshöhe verwehrt. e ) Die Aufrechnung durch den Beklagten scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung weiterhin nicht daran, dass sie von der unzuständige n Behörde erklärt worden wäre. 45 46 47 48 - 19 - Die streitige Frage, ob das Finanzamt, das Bundesland oder Bund und Land gemeinsam Gläubiger von Umsatzsteueransprüchen sind (d a zu: Stadie, UStG [ 2009 ] , § 13a Rn. 3) , kann dahinstehen, da § 226 Abs. 4 AO ausdrüc k lich bestimmt , dass für die Aufrechnung als Gläubiger aus dem Steuer - schuldverhältnis auch die Kö rperschaft gilt, die die Steuer verwaltet ; im Fall der Umsatzsteuer - mit A usnahme der Einfuhrumsatzsteuer - ist dies ge mäß Art. 108 Abs. 2 GG das Bundesland ( vgl. Frotscher, Besteuerung bei I n solvenz, 7. Aufl., S. 85; Stadie , UStG [ 2009 ] , § 13a Rn. 3 ) . Hi er wurden die Aufrechnu n- gen mit den Umsatzsteuer forderungen immer " für das beklagte Land , letztlich vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau " erklärt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Finanzamt und nicht der Lande s betrieb für St raßenbau hätte die Aufrechnung erklären müssen, geht dies fehl. Die Kläg e- rin hat die Vertretungsmacht des Landesbetriebs für Straßenbau zur Abgabe der Aufrechnungserklärung en n a mens des Beklagten nicht bestritten , womit die Aktivlegitimation des Beklagten gegeben ist . f ) Der Aufrechnung des Beklagten steht auch nicht - wie die Revision s- erwiderung meint - § 55 KO entgegen . aa) Nach § 55 Nr. 1 KO ist eine Aufrechnung im Konkursverfahren unz u- lässig, wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine Ford e- rung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Ma s se schuldig geworden ist. Ein Aufrechnung sverbot nach dieser Vorschrift scheidet hier aus , weil der Beklagte die mit der Klage geltend gemachten F orderungen nicht na ch, so n- dern vor Eröffnung des Konkursverfahrens schuldig geworden ist. Das Ber u- fungsgericht lässt die Fälligkeit dieser Forderungen zwar offen und stellt ledi g- lich fest, sie seien " spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung am 31.10.1995 fällig geworde n " . Bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag d er Pa r- 49 50 51 52 - 20 - teien ergibt sich jedoch , dass die von der Klägerin geltend gemachten Res t- werklohn - und Schadensersatza n sprüche jedenfalls Mitte Juli 1993 - und damit vor Eröffnung des Konkursverfahrens - fällig gewo r den sind. Unstreitig stellte die M. - GmbH nach der Abnahme der Werkleistungen durch den Beklagten di e- sem am 13. Mai 1993 eine Sc hlussrechnung, mit der sie neben dem Restwer k- lohn auch Schadensersatz forder te. Gemäß § 1 6 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (1988) wurden d ie in der Schlussrechnung enthaltenen Ford e rungen - da der Beklagte keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung erhob - spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang fä l lig. Die spätere Korrektur dieser Schlussrechnung und das Erstel len weite rer Schlussrechnu n- gen am 15. September 1993 und 31. Ok tober 1995, die keine über die u r- sprüngliche Schlussrechnung hinausgehenden Ansprüche beinha l ten, ändert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts an der einmal eing e- treten Fä l ligke it (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 18 ff., 22 = NZBau 2010, 443 = ZfBR 2010, 568 ). bb) Nach § 55 Nr. 2 KO ist eine Aufrechnung im Konkursverfahren we i- terhin unzulässig, wenn jemand dem Gemeinschuldner vor der Erö ffnung des Verfah rens etwas schuldig war und nach derselben eine Forderung an den Gemeinschuldne r erworben hat, auch wenn diese Forderung vor der Eröffnung für e i nen anderen Gläubiger entstanden war. Dieses Aufrechnungsverbot greift im vorliegenden Fal l ebenfalls nicht ein. Zwar war der Beklagte - wie gerade dargestellt - der Gemeins chuldnerin (M. - GmbH) vor Eröffnung des Konkursverfahrens etwas schuldig. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen hat er jedoch nicht nach, sondern vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erworben. Die Ansicht der Revisionserwiderung, die Umsatzsteuer forderung 11/1994 sei erst mit dem Ende des Voranmeldezeitraums ( nach ihrer Ansicht der 31. Dezember 1994 ) und damit nach der Konkurseröffnung (steuerrechtlich) entstan den , verkennt die 53 54 - 21 - neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs . Danach ko mmt es für die Beurteilung der konkurs - bzw. insolvenz rechtlichen Zulässigkeit einer Aufrech nung nicht darauf an , ob der Umsatzsteueranspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des V erfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden oder fällig war . E ntscheidend ist vielmehr , ob der Umsatzsteuera nspruch vor Verfa h- renseröffnung in einer Weise begründet war , dass der zugrunde lie gende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits verwirklicht wor den ist, auch wenn die Umsatzsteuerf orderung steuerrec htlich erst nach Verfahrens eröffnung gemäß § 13 UStG ent steht oder gemä ß § 18 UStG fällig wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 17 ; BFH, BFHE 236, 274, juris Rn. 27; BFH, BFHE 217, 8, juris Rn. 11, 13; BFH, ZIP 2 008, 1780, juris Rn. 17; siehe auch Uhlenbruck/Maus , InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 61 ). Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach für das Vor liegen einer Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO entschei dend ist, ob der anspruchsbegründende Tatbe stand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, d.h. ob das diesen Tatbestand begrün den de " Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand " (vgl. BGH, B e schlü ss e vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NJW - RR 2005, 990 , 991 ; vom 22. S eptember 2011 - I X ZB 121/11, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 7 ). Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der "Umsatzsteue r- forderung 11/1994" liege eine Vorsteuerberichtigung zugrunde und diese Ford e- rung sei nicht mit Erö ffnung des Konkursverfahrens, sondern erst mit dem Ende des Voranmeldezeitraums , den sie auf den 31. Dezember 1994 datiert, fällig geworden und entstanden, kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg auf die Rech t- sprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Für die Frage, ob eine steuerliche Forderung aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG vor oder nach E r- öffnung des Konkurs - bzw. Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist nach der 55 - 22 - neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht auf den Ablauf des Vo r- anmelde - od er Besteuerungszeitraum s abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wann der materiell - rechtlich e Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird, mithin die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsv o- rausse t zungen eintreten ( vgl. BFH, Urte il vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 16 f. ; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW - RR 2008, 206 ). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür , dass die materiell - rechtlichen Vorau s- setzungen für die Berichtigung erst nach Eröffnung des Ko nkursverfahrens ei n- getreten wären. Auch die Klägerin behauptet dies nicht und hat die En t stehung der Forderung vor Konkurseröffnung auch bei deren Anmeldung zur Konkurst a- belle nicht bestritten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Berichtigungsv o- rausset zungen sämtlich schon vor diesem Zeitpunkt vorgelegen h a ben. Dafür spricht, dass auch der Konkursverwalter Bedenken gegen das B e stehen des ganz überwiegenden Teils der angemeldeten Umsatzsteuerford e rung 11/1994 nicht vorgebracht h a t . g ) Entgegen der Rev isionserwiderung konnte der Beklagte die Aufrec h- nung auch mit Steuerforderungen gegen die zivilrechtliche Klageforderung e r- klären. § 226 Abs. 4 AO verlangt nicht die Aufrechnung von gegenseitigen Fo r- derungen aus einem Steuerschuldve r hältnis. Nach ständ iger Rechtsprechung des Bundesfina nzhofs lässt § 226 Abs. 1 AO schlechthin die Aufrechnung sowohl mit Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis als auch gegen solche Ans prüche zu. § 226 Abs. 4 AO ist dabei nicht als Einschr änkung von § 226 Abs. 1 AO in d em Sinne zu verst e- hen, dass beide Ansprüche, die sich aufrechenbar gegenüberstehen, aus e i- nem Steuerschuldverhältnis herrühren müssen (vgl. BFH, BFHE 139, 487 m.w.N.). Gegenstand der Aufrechnung können vielmehr Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und schuldrechtliche Ansprüche aller Art sein. Der Steuergläubiger kann - sofern die Voraussetzungen der Aufrechnung im Übr i- 56 57 - 23 - gen erfüllt sind - ohne weiteres mit seinen Ansprüchen aus dem Steuerschul d- verhältnis gegen zivilrechtliche Ansprüche des Steuerpflichti gen aufrec h nen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW - RR 2008, 206 Rn. 9 f. ; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 129. Ergän zungslieferung, § 226 AO Rn. 4, 13 f. m.w.N.). h ) Weitere Gründe , die der Aufrechnung entgegenstehen kö nnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Aufrechnung des Beklagten weder ein vertragliches Aufrechnungsverbot noch der Einwand des Rechtsmissbrauch s entge genstehen . 2. Gemäß § 389 BGB hat die Aufrechnung des Beklagten zum E rlöschen der gesamten Klageforderung geführt . Der Beklagte konnte gegen die der Kl ä- ge rin zustehenden Restwerklohn - , Schadensersatz - und Verzugs zins anspr ü che in Höhe von 696.364,66 wirksam die Aufrechnung mit den zur Konku r stabelle festgestellten Umsatzst euerforderungen in Höhe 727.974,72 erkl ä ren, da sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Die zur Kon kurstabelle festgestellten Umsatzsteuerforde rungen sind folglich in Höhe der Klageford e- rung erl o schen. Wird die Klage - wie hier - rechtsk räftig abgewiesen, weil die Aufrec h- nung durchgreift, steht nach § 322 Abs. 2 ZPO fest, dass die Gegenforderung im U m fang der Klageforderung verbraucht und erlo sche n ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01, NJW 2002, 900 , juris Rn. 11 ). An di e- ser Stelle bedarf es folglich noch der Klärung , welche der zur Aufrechnung g e- stel l ten Umsatzsteuerforderungen erloschen sind. Dies ist durch Auslegung der Aufrechnungserklärung des Beklagten zu ermitteln. Werden mehrere Forderu n- gen in tabellarische r Form, die den Fälligkeitsdaten folgt, zur Konkurstabelle angemeldet und so auch im Prozess zur Aufrechnung gestellt, ist mangels g e- gentei liger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der Aufrechne n- 58 59 60 - 24 - de die Forderungen in der Reihenfolge der zur Konku rstabelle angemeldeten Positi o nen zur Aufrechnung stellen will. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat i m Schrift satz vom 23. März 2005 vorrangig die Aufrechnung mit den zur Ko n- kurstabelle festgestellten Steuerforderungen erklärt und hierzu einen Tabelle n- aus zug vorgelegt . Zuvor h atte er mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 bei se i- ner Aufrechnungserklärung auf die Anmeldung zur Konkur stabelle Bezug g e- nommen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte die Steuerforderungen in derselben Reihenfolge wie in der Anmeldung zur Konku r stabelle im Prozess zur Auf rechnung stellen wollte. Im Ergebnis ist die Klage deswegen vollumfänglich abzuweisen. B. Anschlussrevision der Klägerin Die auf vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten gerichtete Anschluss - revision d er Klägerin hat nach den vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg und ist deswegen zurückzuweisen. 61 62 - 25 - III. Die Kostenentsc heidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Leupertz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.08.2008 - 12 O 71/96 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.10.2010 - 4 U 433/08 - 136 - - 64
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