BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 189 / 1 1 v om 21. Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 21. Februar 2 0 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Ric h terin Dr. Milger sowi e die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuwe i sen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsg e richts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfo r derlich. Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgung s- unternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänd e- rungsrecht zusteht, sind durch die Re chtsprechung des Senats geklärt . Der vo r- liegende Fall weist k einen darüber hinausgehenden Klärungsb e darf auf. 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Kl ä- gerin verwendeten Preisanp assungsklausel zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1 1 2 3 4 - 3 - und 2 AVBGasV führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu S e- natsurteile vom 28. Ok tober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 36 ff.; vom 13. J a nuar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW - RR 2010, 1202 Rn. 23 ff.) . Die in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Verweisung auf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwen d- barkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV best e henden Preisänderungsrech ts des Gasversorgungsunternehmens. Denn der Vertrag ent hält in Ziffer 3 eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpa s- sung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) hilf sweise Anwen d- barkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verwe i- sung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (vgl. S e- natsurteil vom 13. J a nuar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 2 4 ) . Sind Allgemeine Geschäftsbe dingungen - hier die formularmäßige Prei s- änderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzl ichen Vorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei de m Beklagten um einen Sonderkunden und nicht um einen Tarifkunden im S inne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine en t sprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf den zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 25 ) . 5 6 - 4 - b ) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Prei s- änderungsrecht der Klägerin auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausl e- gung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats ko mmt eine ergänze n de Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall e i ner unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetze s- recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Int e- ressen ni cht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrag s- gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senat s urteile vom 9. Fe bruar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar 2 010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27 ; j e w eils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Klägerin steht gemäß Ziffer 5 des Vertr a ges in Verbindung mit Ziffer 1.3 der Allgemeine n Bedingungen und § 32 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBGasV/§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV das Recht zu, sich mit einer Künd i gungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats vom Vertrag zu lösen. In einem so l- chen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den ve r- traglich vereinbarten Preis g e bunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingu ngen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsu r teil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN). Der Beklagte hat erstmal s mit Schreiben vom 28. September 2004 W i- derspruch erhoben und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem 1. Okto ber 2004 gelten sollte. Auch in der Folgezeit hat der Beklagte die auf den Preiserhöhungen basierenden Rechnungen der Klägerin nicht vollständig begl i chen und ihnen widersprochen . Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass - auch - die Wir k samkeit der Preisanpassungsklausel in Frage stand. Für sie bestand deshalb An lass, eine Kündi gung des mit dem Beklagten best e- henden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Überführung in ein Tarifkundenve r- hältnis oder des Angebots eines auskömmlichen neuen Sonderkunden vertr a- 7 8 9 - 5 - ges - in Betracht zu ziehen . Sie hatte es danach selbst in der Hand, einer z u- künftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihr ve r- traglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu bege g nen. Soweit die Revision d emgegenüber an führt, der Beklagte habe nur e r- klärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein , nicht aber das Änd e rungsrecht gänzlich in Frage stellen wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewe r- tung. Der Beklagte hat mit dem Widerspruch deutlich g e mac ht, dass er mit den Preiserhöhungen nicht einverstanden ist, und sich vorbehalten, auch die Billi g- keit des von ihm für angemessen gehaltenen Erhöhungsbetrages g e richtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern. Bei dieser Sachlage konnte die Kl ägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte mit dem Änd e- rungsrecht grundsätzlich einverstanden war und dies auch in Zukunft sein wü r- de. S oweit die Revision weiter anführt , dass zumindest für die Zeit vor dem Wider spruch vom 28. Septemb er 2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen müsse, kommt es hierauf nicht an , weil für die Klage nur Preiserh ö- hun gen ab dem 1. Okt ober 2004 eine Rolle spielen . Be reits der ersten Erh ö- hung zum 1. Oktober 2004 hat der Beklagte jedoch mit dem Schrei ben vom 28. Sept ember 2004 widerspr o chen. Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des Massengeschäft s- chara k ters der Gasbelieferung von Haushaltskunden und damit aus dem Risiko, Rückforderung sansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein , kann d a- hinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsausl e- gung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senat s urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225 /07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; 10 11 12 - 6 - vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08 , BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Kläg e rin führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsache n instanzen an . 3 . Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung d ieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Mi l ger Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg - Barmbek, Entscheidung vom 01.07.2010 - 814 C 82/09 - LG Hamburg, Entsc heidung vom 11.05.2011 - 318 S 175/10 - 13
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