ECLI:DE:BGH:2018:070218UVIIIZR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 189/17 Verkündet am: 7. Februar 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 (Cd), § 259, § 273, § 274, § 556, § 556a a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung g e- schuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts be anspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen überei n- stimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die R ichtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht. b) Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflic h- tet, solange und soweit der Vermieter einem berechtig ten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist. BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17 - LG Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Recht s mittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivi l- kammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2017 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 20. April 2016 a b- geändert. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren von Okt ober 2012 bis August 2015 Mieter einer 94 m² großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in H . . Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich auf ungefähr 760 m², wobei an den für die Mietwohnung der Beklagten maßgeblichen He i z- kreis eine Wohnfläche von knapp 720 m 2 angeschlossen ist. Der Mietvertrag Umlage näher bezeichneter Betriebskosten vor, darunter der Kosten des B e- triebs der zentralen Heizungsa nlage und der darin verbrauchten Brennstoffe. 1 - 3 - Die Klägerin beansprucht von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten für die Jahre 2013 und 2014. Diese hat sie zu 30 Prozent nach der Nutzfläche und zu 70 Prozent nach dem Ve r- brauch berechnet, dem wiederum eine - aus ihrer Sicht zutreffende - Erfassung durch Wärmemesser zugrunde liegt. Die beiden Jahresabrechnungen weisen danach für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42,8 Pr o- zent beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis gemessenen Ve r- brauchseinheiten ausmachen. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Abrechnung ergab für 2013 e i- und für 2014 von insgesamt 3.856 n- standungen dieser Abrechnungswerte von den Beklagten erhobenen Ford e- rung, ihnen die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen in der Liegenschaft befindlichen Wohnungen vorzulegen beziehungsweise darzul e- g en, welche Ableseeinheiten in welchen Wohnungen und Gewerbemieteinhe i- ten entstanden sind, kam die Klägerin, die ein dahingehendes Einsichts - oder Auskunftsrecht der Beklagten verneint und den Grund für die Höhe der Hei z- ko s ten in deren Heizverhalten gesehen hat, nicht nach. Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgen die Bekl agten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Aufgrund der in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen Energi e- ver brauchswerte der Beklagten sei keine Umkehr der Darlegungs - und Bewei s- last zu Lasten der Klägerin eingetreten. Denn eine außergewöhnliche Höhe der Betriebskosten gegenüber den vergleichbaren ortsüblichen Kosten habe nicht zur Folge, dass der Klägerin im St reitfall die sekundäre Darlegungslast für die Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten und damit für die Berechtigung der in Rechnung gestellten Heizkosten aufzuerlegen wäre. Jedenfalls weise die vo r- liegende Fallgestaltung keine Unterschiede zu der dieser Beu rteilung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10) auf, sondern lasse sich entsprechend behandeln. Es sei de s- halb der Mieter, der konkret darzulegen habe, wieso die ihm in Rechnung g e- stellten Heizk osten der Höhe nach nicht berechtigt seien. Eine dazu erforderl i- che, zur mangelnden Plausibilität der Heizkostenabrechnung führende Darl e- gung habe weder in der von den Beklagten angeführten Überschreitung von Plausibilitätsgrenzwerten noch in einer angebli ch fehlenden Übereinstimmung mit den Werten des für das Haus bestehenden Energieausweises gelegen, da der tatsächliche Energieverbrauch neben dem konkreten Standort des Woh n- gebäudes maßgeblich vom jeweiligen Nutzerverhalten abhänge. Gegenüber der erhoben en Nachforderung bestehe auch kein Zurückb e- haltungsrecht der Beklagten hinsichtlich der von ihnen geforderten Belegei n- 5 6 7 8 - 5 - sicht. Die in den Abrechnungen für sie ausgewiesenen Verbrauchswerte seien zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als diese Werte so i n der Wohnung der Beklagten abgelesen worden seien, auch wenn die einzelnen Umstände der Ablesung streitig seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, welche Vorteile die Beklagten aus der von ihnen verlangten Einsichtnahme in die Belege de r anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen herleiten wollten. Mit dem Hinweis, das Verhältnis der Werte zueinander gebe darüber Auskunft, ob in der einen oder anderen Wohnung ein überdurchschnittlicher Verbrauch stattgefunden habe, lasse sich ein Einsich tsrecht nicht begründen, da den j e- weiligen Verbrauchseinheiten grundsätzlich das individuelle Heizverhalten der Nutzer zugrunde liege. Auch die weitergehende Argumentation der Beklagten, nur bei Einsichtnahme in die Belege auch der anderen Mieteinheiten kö nne nachvollzogen werden, ob überhaupt der behauptete Gesamtbetrag der Ve r- brauchseinheiten zutreffend sei, führe nicht zum Erfolg, da dieser Gesamtb e- trag von den Beklagten im Wege der Belegeinsicht kontrolliert und damit nac h- vollzogen werden könne. Beson dere Umstände wie etwa übermäßige, vom Vermieter zu tragende Leitungsverluste, die im Streitfall Zweifel an den in die Abrechnung eingestellten Gesamtverbrauchswerten begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr stellten die Beklagten insoweit ledi glich hypothetische Überlegungen zu einer möglichen Fehlerhaftigkeit des Gesamtbetrages der Verbrauchseinheiten an. Ebenso wenig habe der von den Beklagten angebotene Sachverständigenb e- weis erhoben werden müssen, bei Zugrundelegung der für sie abgerechnete n Heizkostenverbräuche seien die Plausibilitätsgrenzwerte um ein Vielfaches überschritten. Denn das sei nicht bestritten, aber in der Sache ohne Bedeutung. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 9 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat bereit s im Ansatz verkannt, worum der Streit der Parteien in seinem rechtlichen Kern geht. Denn sie streiten nicht darum, ob - was die Beklagten darzulegen und zu beweisen hätten - die Klägerin bei dem Betrieb der Heizungsanlage dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB gerege l- ten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht geworden ist, also bei dem Betrieb der He i- zungsanlage und der Beschaffung der dazu benötig t en Brennstoffe durch Wa h- rung eines angemessenen Kosten - Nutzen - Verhältnisses die gebotene Rüc k- sicht auf die Interes sen der Beklagten genommen und dadurch zu deren Lasten keine unnötigen Kosten verursacht hat, weil etwa gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu b e- schaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW - RR 2007, 1242 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13, 16, 21; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Rn. 12; vgl. ferner zur gleichlaufenden Beweislastverteilung hinsichtlich einer ausnahms weisen Vornahme von Vorwegabzügen aus Gründen der Billigkeit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 16; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW - RR 2011, 90 Rn. 22). Der Streit besteht nach den getroffenen tatsächlichen Fes tstellungen in seinem materie l- len Kern vielmehr vor allem darüber, ob die Beklagten die ihnen gegenüber a b- gerechneten und von ihnen als nicht plausibel bestrittenen Wärmemengen in ihrer auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichenden Höhe tatsächlich verbraucht haben, insbesondere ob die Abrechnungswerte etwa auf eine unz u- treffende Erfassung einzelner Wärmemengen und/oder auf eine fehlerhafte Ve r- teilung der Gesamtwärmemenge des Heizkreises auf die einzelnen Abnehmer zurückzuführen sind. 2. Die genan nte Herangehensweise des Berufungsgerichts hat ihm de s- halb - was der Senat auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860 unter 11 12 - 7 - II 3 a; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007 , 2024 Rn. 14) - den Blick dafür verstellt, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter bei entsprechender Vereinbarung mit den dafür bestehenden Aufteilungsma ß- stäben nach (formell) ordnungsgemäß erteilter Jahresabrechnung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1, 3, § 556a Abs. 1 BGB, §§ 6 ff. HeizkostenV), die Darlegungs - und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen B e- triebskosten auf die ei nzelnen Mieter, bei der Klägerin als Vermieterin liegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 28; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 15; vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, NJW 2011, 598 Rn. 13; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 Rn.16). Umstände, die geeignet wären, eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit zumindest einzelner Abrec h- nungskriterien zu begründen, und den Beklagten insoweit die Führung des G e- genbeweises abverl angen würden (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insb e- sondere steht weder eine Eichung der verwendeten Wärmezähler fest noch hat das Berufungsgericht nähere Feststellungen zur Ord nungsmäßigkeit der Abl e- sungen in den einzelnen Wohnungen getroffen oder sich sonst mit der Schlü s- sigkeit einer daran anknüpfenden Kostenverteilung innerhalb des gesamten Heizkreises befasst. Das Berufungsgericht durfte daher ungeachtet der Frage, ob es die Ei n- wendungen der Beklagten gegen die Plausibilität der Heizkostenverteilung te i- len wollte, den Beklagten nicht die Verpflichtung auferlegen, objektiv nachvol l- ziehbare Anhaltspunkte wie etwa bestehende Leitungsverluste vorzutragen, aus denen sich eine U nrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswe r- te ergibt. Es hätte sich vielmehr bei sachgerechter Beurteilung der Beweislas t- verteilung von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der von der Klägerin vorg e- 13 - 8 - nommen en Verbrauchserfassung, Zusammenstel lung und Verteilung überze u- gen sowie den dazu von der Klägerin angetretenen Zeugen - und Sachverstä n- digenbeweis erheben müssen. Ebenso wenig hätte es - allein schon mangels Darlegung der dafür erforderlichen eigenen Sachkunde - den von den Bekla g- ten gegenbe weislich zur Unmöglichkeit beziehungsweise mangelnden Plausib i- lität des berechneten Wärmeverbrauchs angetretenen Sachverständigenbeweis als unerheblich abtun dürfen. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den zusätzlich erhobenen Einwand der Beklag ten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen in der Liegenschaft befindlichen Wo h- nungen vorlegen müssen, für unerheblich und deshalb zur Rechtfertigung ihres Klageabweisungsbegehrens für nicht durchgreife nd erachtet. a) Eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die hierzu anstehenden Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres (vgl. zu dieser zeitlichen Eingrenzung etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO) zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständl iche geordnete Zusa m- menstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr g e- tätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermögl i- chen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nac h- zuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NJW - RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/1 2, NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 14 15 - 9 - 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN). Darin erschöpft sich die zu erteilende Abrechnung indes nicht. Vielmehr bestimmt § 259 Abs. 1 BGB darüber hinaus, dass Belege, soweit sie erteilt zu werden pflegen, vorzulegen sind. Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Ei n- nahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verla n- gen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der N e- benkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwa iger Einwendungen erforde r- lich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; jeweils mwN). b) Es entspricht allgemeiner Auffassung im mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung, dass ein Mieter in diesem Zusammenhang auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsd a- ten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen kann, um sich et wa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer - wie im Streitfall - verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtve r- brauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die R ichtigkeit der Kostenverteilung bestehen (z.B. Staudinger/Artz, BGB, Ne u- bearb. 2018, § 556 Rn. 112; Schmidt - Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 556 BGB Rn. 481; Harsch, WuM 2015, 399, 400 f.; jeweils mwN). Diese Au f- fassung trifft zu. Hingegen b edarf es dazu - wie auch die Revision mit Recht geltend macht - der vom Berufungsgericht zusätzlich geforderten Darlegung eines b e- 16 17 18 - 10 - sonderen Interesses an einer Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen nicht. Schon der Wortlaut der allgeme i- nen Vorschrift des § 259 Abs. 1 BGB bietet dafür keinen Anhalt. Vielmehr ist es gerade Zweck einer solchen Belegvorlagepflicht, die Ausführung der abzurec h- nenden Geschäfte umfassend nachprüfbar zu gestalten und es dem Einsicht s- bere chtigten etwa zu ermöglichen, sich durch Nachfrage bei den in den Bel e- gen genannten Dritten über die Richtigkeit der daraus hervorgehenden U m- stände zu vergewissern oder weitere Aufklärung einzuholen. Dass die durch eine Belegeinsicht begehrte Information z ur Vorbereitung weiterer Ansprüche zwingend benötigt wird, ist danach nicht erforderlich. Es genügt hierfür bereits das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnung s- pflichtigen zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, WM 2012, 944 Rn. 12 f.; vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 21; jeweils mwN). Für die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung kann, wie der Senat bereits für die Vorlage von Versorgungsverträgen des Vermieters mit Dritten zwecks sachgerechter Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und Vorbere i- tung etwaiger Einwendungen klargestellt hat (Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO; dazu Milger, PiG 92 [ 2012], 189, 194), nichts and e- res gelten. Demgemäß ist auch bislang schon das mietrechtliche Schrifttum mit Recht überwiegend davon ausgegangen, dass bereits das allgemeine Interesse des Mieters an näherer Aufklärung und Kontrolle sein Verlangen nach Bele g- v o r lage rechtfertigt (vgl. Harsch, aaO S. 401; Schmidt - Futterer/Langenberg, aaO; jeweils mwN). Das berechtigte Verlangen der Beklagten nach Belegeinsicht scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb auch nicht daran, dass die 19 20 - 11 - in den Betri ebskostenabrechnungen genannten Verbrauchswerte unstreitig so in der Wohnung der Beklagten abgelesen worden sind. c) Vergeblich hält die Revisionserwiderung dem von den Beklagten ge l- tend gemachten Zurückbehaltungsrecht entgegen, der dabei von ihnen auf ein Einsichtsrecht in die den Abrechnungen zugrunde liegenden Originalbelege der übrigen Wohnungen des Hauses gestützte Gegenanspruch habe nur so ve r- standen werden können, dass sie die Originalbelege hätten übersandt erhalten wollen. Eine solche Übersendun g, und zwar noch dazu der Originalbelege, sei jedoch nach der Rechtsprechung des Senats von einer Belegvorlagepflicht der Klägerin nicht mehr gedeckt und habe deshalb den Beklagten von vornherein nicht zugestanden. Die Revisionserwiderung übersieht dabe i allerdings, dass die Beklagten nach den insoweit getroffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufung s- gericht s nur die - von der Klägerin nicht befolgte - Forderung erhoben haben, " ihnen die Ablesebelege betreffend die Heizverbrauchseinheiten der and eren in der Liegenschaft befindlichen Wohnungen vorzulegen bzw. darzulegen, welche Ableseeinheiten in welchen Wohnungen und Gewerbemieteinheiten entstanden seien " . Ebenso übersieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin sich etwa im Berufungsrechtszug im Zusammenhang mit dem ge l- tend gemachten Zurückbehaltungsrecht, für das sich die Beklagten auf die ihnen zustehende Belegeinsicht gestützt haben, gegen den dabei erhobenen " Anspruch auf Vorlage von Nebenkostenabrechnungen für andere Mietparteien " verteidigt hat. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) ist weder insoweit noch sonst gestellt worden. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beklagten deshalb weder einen über den Vorlageanspruch nach § 259 Abs. 1 BGB hinausgehenden A n- spruch auf Übersendung von (Original - )Belegen als allein erfüllungstauglich 21 22 23 - 12 - gefordert noch hat die Klägerin danach dieses Verlangen so verstanden, als sie dem nicht nachgekommen ist. Sie hat einen aus ihrer Sicht ausnahmsweisen " Anspr uch auf Vorlage von Nebenkostenabrechnungen für andere Mietparteien " nach den getroffenen Feststellungen vielmehr schon deshalb verneint, weil der Anspruch " nur dann bestehen (könne), wenn der die Vorlage begehrende Mi e- ter konkrete Anhaltspunkte dafür vort rage, dass seine eigene Abrechnung falsch sei, unter welchen Fehlern sie konkret leide und dass sich diese vorha n- denen Fehler aus den Abrechnungen der anderen Mietparteien nachvollziehen und nachweisen ließen " , was dem Vorbringen der Beklagten jedoch nicht en t- nommen werden könne. d) Soweit die Revisionserwiderung darüber hinaus in Zweifel zieht, ob das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 Abs. 1 BGB nur die Wirkung einer Zug - um - Zug - Verurteilung zur Folge habe, überhau pt die begehrte Abweisung der Klage rechtfertigen könne, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats führt allein schon die Übermit t- lung einer - wie im Streitfall - (formell) ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter di e Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Nachforderungs - oder Guth a- bensaldos gemäß § 271 Abs. 1 BGB herbei, ohne dass es für den Fälligkeit s- zeitpunkt noch zusätzlich darauf ankommt, ob nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter ve r- strichen ist (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 20; vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 8; jeweils mwN). Ebenso ist geklärt, dass der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss 24 25 - 13 - vom 22. November 2011 - VI II ZR 38/11, aaO; jeweils mwN). Noch nicht näher befasst hat sich der Senat allerdings mit der Frage, ob sich in diesem Fall die Rechtsfolge einer verweigerten Belegeinsicht stets auf die in § 274 Abs. 1 BGB bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts vorgesehene Verurteilung des Mieters zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfü l- lung Zug um Zug) beschränkt oder ob eine Verweigerung der Belegeinsicht auch zur Klageabweisung führen kann. bb) Soweit diese Frage im mietrechtlichen Sch rifttum und in der Instan z- rechtsprechung erörtert wird, wird einhellig eine Leistungspflicht des Mieters verneint, solange der Vermieter unberechtigt eine begehrte Belegeinsicht ve r- weigert. Dies wird teilweise mit einem abweichend von der Rechtsfolge des § 274 Abs. 1 BGB erforderlichen Hinausschieben der Fälligkeit (z.B. LG Br e- men, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 Rn. 184a) sowie teilweise damit begründet, dass der Vermieter durch Verweig erung der Belegeinsicht dem Mieter in ve r- tragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindere, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsve r- langen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unz ulässige Rechtsausübung darstelle (OLG Düsseldorf, NJW - RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 - 12 U 72/11, juris Rn. 5; Staudinger/Artz, aaO Rn. 123 mwN zum Meinungsstand). cc) Der Senat hält letztgenannte Sichtweise für zutreffend. Er hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass einer (gerichtlichen) A n- spruchserhebung der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgege n- stehen kann, wenn der erhobene Anspruch mit einer Rechnungslegung z u- sammenhängt, die der Gläu biger dem Schuldner aber verweigert und dadurch den erhobenen Anspruch der dem Schuldner zustehenden Nachprüfung tre u- 26 27 - 14 - widrig zu entziehen versucht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 292, 300 f.). So verhält es sich auch i m Streitfall. Die Unzulässigkeit der von der Kl ä- gerin gewählten Vorgehensweise ergibt sich insbesondere daraus, dass es sinnwidrig wäre, einen Schuldner, der eine Abrechnung erst noch nachprüfen will, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrages zu verurt eilen, der nach Erhalt der Zug um Zug zu erteilenden Belegeinsicht dann auch so im titulierten Umfang zu erbringen wäre. Der Sinn einer Überprüfung der Betriebskostena b- rechnung liegt vielmehr gerade darin, den Mieter bereits vorab in die Lage zu versetzen, etwaige Abrechnungsfehler aufzudecken, und ihm über die unmitte l- bare Belegkontrolle und das dadurch vermittelte eigene Bild die Möglichkeit zur wirkungsvollen Abwehr der ungerechtfertigten Inanspruchnahme aus einem wegen eines vertragsverletzenden Verhalt ens des Vermieters ansonsten ganz oder teilweise ungeprüft bleibenden Abrechnungssaldos einzuräumen (so z u- treffend auch LG Bremen, aaO). III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Sen at entscheidet in der Sache selbst, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn ungeachtet der Frage, ob die Klägerin den von ihr zu erbringenden Bewe is für die Richtigkeit der geltend gemachten Abrechnungssalden hätte führen können, scheitert eine Anspruch s- durchsetzung bereits daran, dass den Beklagten aus § 242 BGB das dargestel l- te - temporäre - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, solange die Klägeri n ihnen nicht die vorab geschuldete Belegeinsicht gewährt hat. Die Klage ist de s- halb unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts als derzeit nicht begründet abzuweisen. Vor diesem Hinte r- 28 29 - 15 - grund sieht der Senat keine Veranlassung, der Klägerin - einer Anregung der Revisionserwiderung entsprechend - durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in diesem Rechtsstreit noch nachträglich die Möglichkeit der bislang stets verweigerten Belegvorlage zu eröffnen. Dr . Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 20.04.2016 - 6 C 867/15 (16) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.07.2017 - 6 S 213/16 -
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