ECLI:DE:BGH:2019:2 00219UVIIIZR189.18. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 189/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651 Satz 1 aF, § 433 Abs. 2, § 316, § 315 Abs. 3 Satz 1, § 151, § 157 D, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers beim Ansatz einer (materiell - rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika, wenn das Krankenhaus in seinen Rechnungen die (materiell - rechtlich nicht angefallene) Umsatzsteuer in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, zur Veröffentlichung bestimmt; Abgre n- zung zu Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 189/18 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2018 aufgehoben , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist . Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete U r- teil des Landger ichts Bonn wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine pr ivate Krankenversicherung. Sie nimmt die Bekla g- te als Trägerin eines Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Anspruch. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner 1 - 3 - hauseigenen Apotheke patientenindividuell sogenannte Zytostati ka (Krebsm e- dikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her. Für die im Jahr 2013 erfolgte Abgabe solcher Medikamente an einen Versicherungsnehmer der Klägerin berechnete die Beklagte diesem insgesamt die 19 % Umsatzsteuer auf den Nettobet rag miteinschloss en . Der genannte Betrag setzte sich au s einer Vielzahl verschiedener Einzelbeträge zusammen, die jeweils für die verordneten Medikamente auf den ärztlichen R e- zeptformularen unter der dort vorgedruckten Überschrift "Gesamt - Brutto" au f- gedruc kt wurden. In den von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 g e- stellten Rechnungen sind für jede Medikamenteneinheit der jeweilige Bruttob e- trag (Rezeptbetrag), der darauf entfallende Umsatzsteuersatz und der Nettob e- trag ausgewiesen. Zusätzlich werden de r Gesamtnettopreis für die berechneten Einheiten und d er hierauf angesetzte Umsatzsteuer betrag angegeben. Die Klägerin erstattete ihrem Versicherungsnehmer von dem an die B e- klagte gezahlten Gesamtbetrag einen Betrag von insgesamt 9.693,51 In di e- sem Be trag war eine Umsatzst e uer in Höhe von 19 %, also in Höhe von 1.547,70 , enthalten . Die Beklagte führte die Umsatzsteuerbeträge unter Vornahme eines Vo r- steuerabzug s für die für den Erwerb der eingesetzten Grundstoffe entrichtete Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt ab. Dass die Umsatzsteuer bestandskräftig festgesetzt worden sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht . Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (A z. V R 19/11 ; veröffentlicht in BFHE 247, 369) , wonach die im Rahmen einer a m- bulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabre i- chung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbu n- 2 3 4 5 - 4 - dener Um satz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz ( UStG ) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Unter dem 28. Se p- tember 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (A z. III C 3 - S 7170/11/10004 ; veröffentl icht in UR 2016, 891) , das auf die Entsche i- dung des B undesfinanzhofs sowie - unter anderem - auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Betr ä- ge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden (rückwi r- kenden) Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hinwies. Die Kl ä- gerin forderte daraufhin die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung des in dem erstatteten Betrag enthaltenen Umsatzsteueranteils auf. Mit der vorliegenden Klage hat sie eine n auf Bereicherungsrecht gestüt z- ten Anspruch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf e- macht. Das Amtsgericht hat der Kla ge stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und neu gef asst, als die Beklagte nur noch zu einer Zahlung in H ö- he von 250,78 worden ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabwe i- sung weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Ansc hlussrevision die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i n Verbindung mit § 194 Abs. 2, § 86 Abs. 1 VVG nur in H öhe von 250,78 Allein in soweit habe die Beklagte Leistungen ohne Rechtsgrund er langt. D er Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte seien sowohl bei dem Abschluss des Behandlungsvertrages als auch bei der anschließenden Abrechnung der her gestellten und gelieferten Zytostatika irrtümlich davon au s- gegangen, dass eine Umsatzsteuerpflicht bestanden habe , was schon zur d a- maligen Zeit und nicht erst ab dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs oder ab Veröffentlichung des Schreibens des Bunde sministeriums der Finanzen nicht der Fall gewesen sei. Bei dieser Konstellation bedürfe es einer Anpassung des Behandlung s- vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB . Danach könne eine Vertragsanpassung verlangt we rden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden seien, als falsch herausstellten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein z elfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverte i- lung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könne. Der gemeinschaftliche Irrtum der Vertragsparteien über die Umsatzsteuerpflich t 8 9 10 11 12 - 6 - bei der erfolgten Verabreichung von Zytostatika sei ein typischer Fall des Fe h- lens der Geschäftsgrundlage. Für den Umfang der Vertragsanpassung sei entscheidend , was die (Ve r- trags - ) Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Umsatzsteuerfreiheit bekannt gewesen wäre . Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die vereinnahmte Umsat z- steuer vorliegend nicht in volle m Umfang ein en durchlaufende n Posten für die Beklagte dargestellt habe und damit auch nicht von einer Preisreduzierung in voller Höhe (= 19 %) ausgegangen werden könne. Vielmehr habe die Beklagte vorgetragen, dass sie einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihrer Vorsteuerabzugsberechti gung generiert habe, den sie natu r- gemäß nur bei einer Umsatzbeste uerung ziehen könne. Dieser ergebe sich d a- raus, dass sie gerade nicht die gesamte vereinnahmte Umsatzsteuer an die Finanzbehörden habe abführen müsse n , sondern l ediglich die Differenz aus der erhaltenen Umsatzsteuer und der von ihr selbst im Zuge des Ankaufs der erfo r- derlichen Grundstoffe an die Lieferanten geleisteten Umsatzsteuer. Die Bekla g- te habe weiter dargelegt, dass sie bei Kenntnis der Umsatzsteuerfreiheit au f- grund des dann bestehenden Ausschlusses einer Vorsteuerabzugsmöglichkeit ents prechend höhere Entgelte im Behan d lungsv ertrag durchgesetzt hätte . Hie r- von gehe auch das Berufungsgericht mangels entgegenstehender Anhaltspun k- te aus , wobei die Beklagte ihre Preisverhandlungen letztendlich auch nicht mit den Patienten, sondern mit den Krankenversicherern führe . D er Beklagten, die in Anbetracht der unstreitig gegebenen Störung der Geschäftsgrundlage die Darlegungs - und Beweislast dafür trage, dass ihr ein R echt zum Einbehalt der erlangten Umsatzsteuer zustehe, habe im Rahmen des Berufungsverfahrens - durch die Klägerin unbestritten - dargelegt, dass sie die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht vollständig, sondern - ausgehend von 13 14 15 - 7 - einer Vorsteuerabzugsberechtigung - lediglich 19 % der Differenz zwischen Ne t to - Einkaufs - (19.518,88 und Netto - Verkaufspreis (23.918,46 an das Finanzamt abgeführt habe , insgesamt also lediglich 835,92 . Die Beklagte vom Finanzamt zurückverlangen, weshalb sich der Rückzahlungsa nspruch der Klägerin a uch ledig lich auf hiervon 30 % , also auf 250,78 . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Vorliegend kommt zwar eine Vertragsanpassung nach den vom Ber u- fungsgericht herangezogenen Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundl a- ge (§ 313 Abs. 1, 2 BGB) nicht in Betracht, wohl aber eine Anwendung der - gegenüber diesem Rechtsinstitut v orrangigen ( vgl. BGH, Urteile vom 11. O k- tober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292; vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11, juris Rn. 14 ) - Regeln zur ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Dabei kann ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand aufgrund der im Streitfall bestehenden umsatzsteuerrechtlichen Situation, die sich von de n den Senatsurteilen vom heutigen Tag (VIII Z R 7/18 und VIII ZR 66/18, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zugrunde liegenden Sachverhalten in einem w e- sen t lichen Punkt unterscheidet, nicht abschließend beantwortet werden, ob die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung letztlich tatsäch lich gegeben sind. Dies wird das Berufungsgericht in eigener tatrichterlicher Würd i- gung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu beurteilen haben. Nach bisherigem Stand der Dinge kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin gemäß § 812 Abs . 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG überhaupt keine Rückzahlung verlangen kann . E in Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines höheren Rückforderung sbetrags ist 16 - 8 - dagegen bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, so d ass ihre gemäß § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO zulässige Anschlussrevision zurückzuweisen ist. 1. Die Entgeltpflicht für die Veräußerung von Zytostatika richtet sich - womit sich das Berufungsgericht nicht näher befasst hat - nach § 433 Abs. 2 BGB. Auf die zwis chen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der B e- kla g ten begründeten Vertragsverhältnisse ist, soweit die Herstellung und die Veräußerung von Zytostatika betroffen sind, Werklieferungsrecht (§ 651 BGB aF; heute § 650 BGB) anzuwenden. Das Berufungsgerich t ist auch nicht weiter dar auf eingegangen , ob die geschuldete Vergütung jeweils die darin eing e- schlossene Umsatzsteuer von 19 % als unselbständigen oder als selbständigen Entgeltbestandteil enthält und damit die Vertragspartei en Bruttopreisabreden (so die Revision) oder Nettopreisabreden (so die Anschlussrevision) getroffen haben , und woraus sich solche Abreden ergeben. D abei hat das Berufungsg e- richt übersehen, dass mögliche Rückforderungsansprüche der Klägerin en t- scheidend von dem Inhalt der für die Herst ellung und Lieferung von Zytostatika getroffenen Entgeltabreden abhängen. a) Werden von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten zur ambulanten Behandlung in der Klinik individuell hergestellte Krebsmedikamente entgeltlich abge geben, ist auf das zwischen dem Kranke n- haus und dem Patienten bestehende Vertragsverhältnis Werklieferungsrecht (§ 650 BGB; bis 31. Dezember 2017: § 651 BGB aF) anzuwenden, so dass b e- züglich der Entgeltpflicht § 433 Abs. 2 BGB gilt (vgl. etwa OLG Köln, NJW - RR 2012, 1520, 1521). Teilweise wird ein solches Vertragsverhältnis in der Instan z- rechtsprechung als Behandlungsvertrag nach § 611 BGB (heute: §§ 630a, 630b BGB) eingeordnet mit der Folge, dass dann zumindest die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) gesch uldet wäre (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2018 - 25 S 15/17; Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 264/18) . Auch das 17 18 - 9 - Berufungsgericht bezeichnet das Vertragsverhältnis an mehreren Stellen als Behandlungsvertrag. Hierbei wird außer Acht gela ssen, dass die ambulante Heilbehandlung durch den zuständigen Krankenhausarzt und die Abgabe der Krebsmedikame n- te durch die Krankenhausapotheke zwei selbständige Leistungen (ärztliche B e- handlung durch den Arzt; Herstellung der Medikamente durch die Apothek e) darstellen, die entweder im Rahmen zweier getrennter Vertragsverhältnisse oder als selbständige Teile eines einheitlichen typengemischten Vertrags mit dem Krankenhausträger als Betreiber der Ambulanz erbracht werden. Auch im letztgenannten Fall wäre die Bereitstellung der Arzneimittel - ungeachtet des Schwerpunkts des Vertrags - nach den Grundsätzen des Werklieferungsrechts zu beurteilen, da diese Leistungen separat berechnet werden und eine Apoth e- ke keine ärztlichen Leistungen vornimmt (vgl. BT - Drucks. 17/10448, S. 18). Nur auf diese Weise wird bei Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses der durch wesensverschiedene eigenständige Leistungspflichten begründeten Eigenart des Vertragsverhältnisses Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktobe r 1980 - VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 unter 3 b cc; Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008 unter II 3). b) Bezüglich des somit nach § 433 Abs. 2 BGB zu erbringenden Kau f- preises für patientenindividuell im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus hergestellte Zytostatika herrscht in der einschlägigen Instan z- rechtsprechung weitgehend Uneinigkeit darüber, ob ein privat versicherter Pat i- ent eine darin enthaltene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn diese - wie hier - aus mat eriell - rechtlicher Sicht gar nicht angefallen ist (vgl. die Nachweise bei Makoski/Clausen, ZMGR 2018, 231 , 233 ff.). Dieses Bild zeigt sich auch, 19 20 - 10 - wenn man allein die bislang beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zugrunde legt. aa) Teilweise wird bezüglich der in den gestellten Rechnungen wie hier im steuerrechtlichen Sinne (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) gesondert ausgewiesenen oder zumindest unstreitig darin entha l- tenen Umsatzsteuer mit unterschiedlichen Begründung en (einseitiges Preisb e- stimmungsrecht der Krankenhausapotheke; stillschweigend getroffene Verg ü- tungsvereinbarung) eine Brutto preis abrede angenommen, also die Umsat z- steuer nur als unselbständiger Entgeltbestandteil gewertet (so etwa LG Essen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 S 162/17 [nachfolgend Senatsurteil vom he u- tigen Tag - VIII ZR 115/18, zur Veröffentlichung bestimmt] ; OLG Schleswig, U r- teil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 69/17, juris [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, zur Veröffent lichung bestimmt]; LG Chemnitz, Urteil vom 2. November 2018 - 3 S 7/18 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 360/18]; LG Darmstadt, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 6 S 56/18 [Revision a n- hängig unter dem Az. VIII ZR 351/18]; LG Köln, Urteil vom 18. Juni 201 8 - 25 S 15/17 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 264/18]; wohl auch LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 5. Juli 2018 - 4 S 5126/17 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 247/18]). Die unterschiedlichen Begründungsansätze führen zu abweichenden Rec htsfolgen. Ein vereinbartes Bruttoentgelt deckt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entg elts darstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 21 22 - 11 - 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; Beschluss vom 29. Januar 2015 - IX ZR 138/14, juris Rn. 3; jeweils mwN; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Dies hat zur Folge, dass - von bestim m- ten Ausnahmen abgesehen - weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, aaO; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, aaO unter II) noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsat z- steuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Ant eil seiner Vergütung zurückverlangen kann (vgl. hierzu BSG, aaO Rn. 25). Wird - wie ma n che St immen annehmen (vgl. etwa LG Essen Urteil vom 27 . Februar 2018 - 15 S 162 /17, juris [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 115 /18]; LG Chemnitz, Urteil vom 2. November 2018 - 3 S 7/18 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 360/18] ) - der Bruttopreis einseitig von der Krankenhausapotheke im Rahmen eines Preisbestimmungsrechts nach § 316 BGB bestimmt, wäre die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Um sat z- steuer wegen der Bindungswirkung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gänzlich ausgeschlossen, weil eine solche Zuvielforderung bei im Übrigen nicht zu b e- anstandenden Preisen nicht zur Unbilligkeit des Gesamtbetrags führen würde. bb) Andere Stimmen werten die getroffenen Abreden als Nettopreisve r- einbarungen und sehen daher die Umsatzsteuer als eigenständigen Preisanteil nur dann als geschuldet an, wenn materiell - rechtlich eine entsprechende Ste u- erpflicht besteht (vgl. etwa OLG Braunschweig, Urteil vom 22. M ai 2018 - 8 U 130/17, juris Rn. 20 ff.; [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 212/18]; LG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2018 - 6 S 118/17 , juris [nachfolgend S e- natsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 66/18, zur Veröffentlichung bestimmt]). Die Selbständi gkeit des Umsatzsteueranteils bei einer Nettopreisvereinbarung führt dazu, dass eine vom Leistenden angesetzte, dem Gesetz nach aber nicht 23 24 - 12 - angefallene Umsatzsteuer von diesem ohne Rechtsgrund vereinnahmt und d a- her ohne weiteres gemäß § 812 Abs. 1 BGB an de n Vertragspartner herausz u- geben ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. November 2005 - VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364 Rn. 14). c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die zwischen den Ve r- tragsparteien bezüglich der Herstellung und Lieferung von Zytostat ika getroff e- nen Vergütungsvereinbarungen als Bruttopreisabreden zu werten sind. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich die Zahlung der angesetzten Umsatzsteuer u n- abhängig von der materiell - rechtlichen Umsatzsteuerpflichtigkeit des getätigten Geschäfts als (unselbständiger) Teil des Kaufpreises geschuldet war. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass kein Raum für eine ergänzende Vertragsausl e- gung bleibt. Die Revision nimmt zwar an, dass die Vertragsparteien der Bekla g- ten ein einseitiges Preisbestimmungsrecht n ach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ein geräumt hätten , das - weil sich in den Grenzen der Billigkeit haltend - in jeder Hinsicht bindend sei. Dies trifft jedoch aus Rechtsgründen nicht zu. aa) Anders als die Revision und auch die Anschlussrevision an neh men , handelt es sich bei den Rechnungstellung en der Beklagten nicht um die Au s- übung eines einseitigen Preisbestimmungsrechts nach § 316 BGB, das nach Ansicht der Revision im Sinne eines Bruttopreises und nach Auffassung der Anschlussrevision im Sinne eines Nettopreises ausgeübt worden sein soll. Es bleibt bereits unklar, worauf sich die diesen Rechtsstandpunkten zugrunde li e- gende Annahme gründet, die Vertragsp arteien hätten keine stillschweigende Übereinkunft über die konkret geschuldete Vergütung getroffen . Selbst wenn es aber an einer konkreten Entgeltvereinbarung fehlte, führte dies nicht dazu, dass der Beklagten die Befugnis eingeräumt wäre, die Vergütung einseitig nach den Grundsätzen der §§ 316, 315 Abs. 3 BGB zu bemessen. 25 26 - 13 - (1) Das Berufungsgericht hat die Frage, auf welche Weise und mit we l- chem Inhalt sich die Vertragsparteien über die Entgeltpflicht geeinigt haben, vollständig ausgeblendet. Es hat daher nicht erwogen, dass eine vertragliche Vereinbarung über die für die gefertigten Krebsmedikamente konkret geschu l- dete Vergütung auch noch nach der Herstellung oder gar der Verabreichung der Medikamente erfolgen kann. Eine solche Einigung kann unter den hier g e- gebenen besonderen Umständen (Vertragsgegenstand, keine angemeldeten oder ersichtlichen Beden ken gegen die Angemessenheit der verlangten Verg ü- tung; Erstattung durch den privaten Krankenversicherer der Patienten) insb e- sondere dadurch er zielt werden , dass der Versicherungsnehmer des privaten Krankenversicherers die von d em Krankenhaus jeweils in den gestellten Rec h- nungen geforderten Beträge durch vorbehaltlos erbrachte Zahlungen entspr e- chend § 151 BGB billigt und dadurch die bis dahin bezüglich der konkreten Vergütungshöhe bestehende Vertragslücke schließt ( vgl. Senatsurteil e vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, unter II 1 c aa (2) (b) (cc); VIII ZR 115/18, unter II 1 c aa (1); VIII ZR 66/18, unter II 1 c aa (1) ; jeweils zur Veröffentlichung b e- stimmt; vgl. auch BSG, aaO Rn. 16). Dieser Möglichkeit verschließen sich auch Revision und Anschlussrevis i- o n und nehmen i n Einklang mit einer in der Instanzrechtsprechung häufiger ve r- tretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Köln, NJW - RR 2012, 1520 , 1521 ) an, dass die Vertragsparteien der Beklagten ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach § 316 mit der Bindungswirku ng nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ein geräumt hä t- ten, das diese im Sinne einer Bruttopreisabrede (so die Revision) beziehung s- weise im Sinne einer Nettopreisabrede (so die Anschlussrevision) ausgeübt habe. 27 28 - 14 - (2) Da das Berufungsgericht die Auslegung der von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen unterlassen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung der von den Vertragsparteien geschaffenen Erklärungstatbestände selbst vornehmen (vgl. etwa Senats urteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 32 mwN). Dies führt zu einer spätestens mit Rechnungstellung und vorbehaltloser Begleichung der Rechnungsbeträge stillschweigend und unter Anwendung des § 151 BGB getroffenen konkreten Vergütun gsabrede der Vertragsparteien und damit zum Ausschluss eines einseitigen Preisbestimmungsrechts der Bekla g- ten . (a) Ein Patient, der von einem Krankenhaus ambulant mit von der hau s- eigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, ko mmt zwar regelmäßig nicht mit der Apotheke in Kontakt und erhält grundsätzlich vorher auch keine Informationen über die konkret geschuldete Höhe der Verg ü- tung. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden, Patient und Krankenhaus hätten keine kon kreten Preisabreden getroffen, sondern letzter e m ein Preisbestimmungsrecht nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB (so aber etwa OLG Köln, aaO) mit der Bindungswirkung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eingeräumt. Denn dies wird weder dem eingeschränkten Anwend ungsb e- reich des § 316 BGB noch der beiderseitigen Interessenlage gerecht. (aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist schon seit langem a n- erkannt, dass bei fehlenden Preisabreden eine Heranziehung des § 316 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kom mt. Die genannte Vorschrift stellt lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gege n- über die Vertragsauslegung den Vorrang hat (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f. mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 , NJW 2010, 1742 Rn. 18). Daher kann eine Vertragslücke nicht 29 30 31 - 15 - durch Rückgriff auf § 316 BGB geschlossen werden, wenn und weil dies dem Interesse der Vertragsp arteien und ihrer wirklichen oder mutmaßlichen Willen s- richtung typi scherweise nicht entspricht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 102 mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 , aaO). Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aa O S. 103 f. ) oder durch Anwe n- dung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertrag s- verhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Ap ril 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW - RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO). (bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat ein einseitiges Preisbesti m- mungsrecht der Beklagten nach § 316 BGB von vornherein auszuscheiden. Es spricht einiges dafür, dass sich die Beteiligten - was im Wege der Parteiaut o- nomie ohne weiteres möglich ist - stillschweigend bereits bei der Zurverfügun g- stellung der Zytostatika gegen spätere Rechnungstellung konklud ent dahin g e- einigt haben, dass diese Medikamente nur gegen Zahlung eines angemess e- nen und grundsätzlich erstattungsfähigen Entgelts geliefert werden sollen und dass über deren konkrete Höhe später noch eine Übereinkunft erzielt werden muss (vgl. hierzu etw a BGH, Urteile vom 28. Juni 1982 - II ZR 226/81, NJW 1982, 2816 unter 1; vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44). Der betroffene Patient, wie hier der Versicherungsnehmer der Klägerin, erhält die benötigten Medikamente in dem Bewusstsein, das s er hierfür eine ang e- messene Vergütung zu erbringen hat. Durch die gewählte Vorgehensweise - Zurverfügungstellung der Zytostatika gegen spätere Rechnungstellung - gibt 32 - 16 - d as Krankenhaus ( hier die Beklagte ) zu erkennen, dass sie damit einversta n- den ist, die konkret geschuldete Vergütung erst im Nachhinein zu vereinbaren. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob den Erklärungen der Vertragspa r- teien im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen ist, dass sie sich bereits bei Verabreichung der Medikamen te stillschweigend über die Grundsätze der Preisbemessung geeinigt haben. Denn falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, erg äbe sich jedenfalls im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung, dass der Beklagten ein Rückgriff auf die Bemessungsgrun d- sätze de r §§ 316, 315 BGB versagt ist. Bei dem Erwerb von durch die Kranke n- hausapotheke individuell hergestellten Zytostatika für eine ambulante Kranke n- hausbehandlung entspricht es weder den Interessen der Beteiligten noch deren mutmaßliche m Willen, dass das Krank enhaus eine einseitige Preisbestimmung nach §§ 316, 315 BGB vornimmt. Ein privatversicherter Patient hat kein erkennbares Interesse daran, dem Träger einer Krankenhausapotheke, zu der er nicht einmal Kontakt aufgeno m- men hat, das Recht einzuräumen, die Höhe der geschuldeten Gegenleistung nach freiem Ermessen und damit bis zur Grenze der Unbilligkeit (§§ 316, 315 BGB) einseitig zu bestimmen. Denn in einem solchen Fall wäre er gezwungen, auch einen Betrag zu bezahlen, der sogar an der Obergrenze der Spann e läge, die sich noch innerhalb der Billigkeit bewegte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1985 - I V a ZR 211/82, aaO S. 102). Dass dies seinen Interessen zuwiderläuft, ergibt sich bereits daraus, dass der Patient darauf angewiesen ist, von seiner Krankenversich erung (und gegebenenfalls zusätzlich von anderer Stelle) eine Kostenerstattung zu erhalten, was wiederum voraussetzt, dass angemessene und grundsätzlich erstattungsfähige Preise berechnet werden. D as Kranke n- haus hat ebenfalls kein berechtigtes Interesse da ran, einen über das Angeme s- 33 34 - 17 - sene (einschließlich einer üblichen Gewinnspanne) hinausgehenden, allein nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis zu verlangen. Im Hinblick auf diese Interessenlage entspräche ein solches Vorgehen auch nicht dem mutmaßli chen Willen der Vertragsparteien. Soweit dies den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu entnehmen ist, haben die Krankenh äuser sich bei ihrer Preisbemessung auch nicht an § 316 BGB, so n- dern an den Preisen der verarbeiteten Ausgangsstoffe orientier t (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 135/17, NJW - RR 2018, 942 Rn. 25) und lediglich (angemessene) Zuschläge zur Vergütung ihrer Eigen - leistung verlangt . (b) Damit käme das von Revision und Anschlussrevision mit unterschie d- lichem Inhalt angenommene einseitige Preisbestimmungsrecht der Beklagten selbst dann nicht in Betracht, wenn es tatsächlich - was im Streitfall keiner en d- gültigen Klärung bedarf - (zunächst) an einer Vergütungsabrede der Vertrag s- parteien gefehlt hätte. Die in die sem Fall bestehende Vertragslücke wäre nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, die der Senat insoweit selbst vornehmen k önnte , weil weitere auslegungsrelevante Feststellungen nicht zu erwarten sind, dahin zu schließen gewesen, dass ein ange messener, grundsätzlich von den Krankenversicherern erstattungsfähiger Preis geschuldet gewesen wäre . Eine solche Lückenschließung ist aber im Streitfall deswegen entbehrlich (geworden), weil die Vertragsparteien dadurch nachträglich wirksame Preisa b- r eden getroffen haben, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin für die verabreichten Medikamente jeweils Rechnungen unter Ausweis der verlangten Beträge gestellt und dieser deren Angebote durch vorbehaltslose 35 36 37 - 18 - Zahlungen gemäß § 151 BGB angenom men hat. Der Senat kann - wie bereits ausgeführt - diese Auslegung selbst vornehmen, da die maßgeblichen Erkl ä- rungstatbestände (Rechnungen und Zahlungen) festgestellt sind und weitere auslegungsrelevante Umstände nicht in Betracht kommen (vgl. etwa Senatsu r- teil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, aaO mwN) . Durch die gewählte Vorg e- hensweise - Bekanntgabe der Preise erst im Rahmen der Rechnungstellung - brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie auf die Erklärung einer Annahme des Vergütungsangebots dem Ver sicherungsnehmer der Klägerin gegenüber verzichtete und es aus ihrer Sicht vielmehr genügte, dass dieser den Rec h- nungsbetrag ausglich. Mit der vorbehaltlosen Begleichung des Rechnungsb e- trags bestätigte der Versicherungsnehmer der Klägerin die Annahme diese s Angebots nach außen (§ 151 BGB; vgl. auch Senatsurteil e vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, unter II 1 c aa (2) (b) (cc); VIII ZR 115/18, unter II 1 c aa (1); VIII ZR 66/18, unter II 1 c aa (1) ; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 16 ; RGZ 129, 109, 113). bb) Die Vertragsparteien haben dabei stillschweigend Bruttopreisverei n- barungen getroffen. Soweit die Anschlussrevision dem Inhalt der gestellten Rechnungen das Zustandekommen von Nettopreisabreden entnehmen will, verkennt si e die Aussagekraft der dort enthaltenen Angaben. (1) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt h a- ben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII Z R 64/87, BGHZ 103, 284, 287) - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsp arteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, Urt eile vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 1 mwN; vom 38 39 - 19 - 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; BSG, aaO Rn. 17). (2) Entgegen der Auffassung der Anschlussr e vision schließt das von der Beklagte n verlangte Entgelt die Umsatzsteuer als unselbständigen Bestandteil mit ein, so dass Bruttopreis vereinbarungen vorlieg en . Die Anschlussr evision meint, den Angaben in den gestellten Rechnungen Nettopreisabreden entne h- men zu können. In den Rechnungen sind jeweils in einer Zeile die Warenme n- ge, der Umsatzsteuersatz von 19 %, der Bruttopreis für eine Medikamentenei n- heit, sodann der hierfür anfallende Nettopreis und abschließend der Gesamtne t- tobe trag für die in dieser Zeile a ufgeführte Medikamentenmenge ausgewiesen. Daran schließt sich in einem zweiten Schritt eine weitere Tabelle an, deren Spalten mit den Bezeichnungen "Steuersatz", "Nettobeträge", "Umsatzsteuer", "Bruttobeträge" und "Währung" versehen sind. Unter der Rubrik "Steuersatz" sind drei verschiedene Sätze (0 %, 7 % und 19 %) aufgeführt. In den Zeilen mit den Steuersätzen 0 % und 7 % ist in sämtlichen vorgenannten Spalten "0,00" angegeben. Dagegen sind in der Zeile , die einen Steuersatz von 19 % au s- weist, in der Spal te "Nettobeträge" die aus den einzelnen Gesamtnettobeträgen gebildete "Summe Netto" , in der weiteren Spalte "Umsatzsteuer" der sich bei einem Steuersatz von 19 % e rgebende Umsatzsteuerbetrag und zum Schluss unter der Rubrik "Bruttobeträge" die Gesamtsumme aufge führt . Letztere wird dann i n der Schlusszeile der Tabelle in Fettdruck als "Rechnungsbetrag" b e- zeichnet . Die Anschlussrevision will dem Umstand, dass die Rechnungsvordrucke jeweils gesonderte Zeilen mit drei unterschiedlichen Steuersätzen (0%, 7 % und 19 %) vorsehen, aus Sicht eines verständigen Patienten entnehmen, dass U m- satzsteuer nur in der Höhe in Rechnung gestellt werde und zu bezahlen sei, in 40 41 - 20 - der sie tatsächlich anfalle. Dabei lässt sie aber außer Acht, dass die beschri e- bene Aufschlüsselung in verschiedene Steuersätze in den gestellten Rechnu n- gen nicht den belastbaren Schluss zulässt, dass damit in zivilrechtlicher Hi n- sicht allein die Nettobeträge endgültig und der Umsatzsteueranteil nur im Falle des Bestehens einer Umsatzsteuerpflicht geschu ldet sein soll ten. Bei verstä n- diger Betrachtung besagt die Angabe dreier verschiedener Steuersätze, von denen aber nur einer zum Tragen kommt, lediglich , dass abgerechnete Lei s- tungen je nach ihrem Inhalt umsatzsteuerrechtlich unterschiedlichen Sätzen (kein e Umsatzsteuer; verringerter Steuersatz; Regelsteuersatz) unterliegen können, vorliegend aber bezüglich der in Rechnung gestellten Zytostatika allein der Regelsteuersatz von 19 % zugrunde gelegt wurde und ( gegebenenfalls nach Vorsteuerabzug) an das Finanza mt abzuführen wäre . Dagegen trifft die Art der Rechnungstellung keine tragfähige Aussage dazu, ob die Umsatzsteuer von dem Versicherungsnehmer der Klägerin aus zivilrechtlicher Sicht nur dann zu bezahlen ist, wenn sie auch tatsächlich anfällt. Auch au s der Angabe von Nettobeträgen und dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuerbeträge kann - anders als die Anschlussrevision unter Bezu g- nahme auf eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts annimmt - nicht auf das Zustandekommen von Nettopreisvereinbarungen g eschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Ans chlussrevision führt auch der Umstand, dass die Beklagte zur Erstellung einer solchen Rechnung nicht verpflichtet war, weil sie ihre Leistungen nicht für einen Unternehmer oder eine juristische Person e r- bracht hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG), noch nicht dazu, dass in zivilrechtlicher Hinsicht eine Nettopreisabrede getroffen worden wäre. Diese Aufschlüsselung kann auch allein deswegen erfolgt sein, um - wozu die Bekla g- te nach § 14 Abs. 2 Satz 1 N r. 2 UStG befugt, wenn auch nicht verpflichtet war - eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben zu erste l- 42 - 21 - len. Denn auch ein freiwillig vorgenommener gesonderter Ausweis der Umsat z- steuer in einer Rechnung kann allein aus steuerlichen G ründen geschehen sein. Dass eine unabhängig von dem Inhalt der gestellten Rechnung bestehe n- de Abrede, wonach ein bestimmter Nettopreis "zuzüglich x % Umsatzsteuer" geschuldet sei, getroffen worden ist, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag macht die Anschlussrevision nicht geltend. Weiter blendet die Anschlussr evision den für die Auslegung gewichtigen Umstand aus, dass sich die Angaben in den Rechnungen gerade nicht in der genannten Aufschlüsselung zwischen Nettobetrag und Um satzsteueranteil e r- schöpfen, sondern die Rechnungen jeweils neben dem Gesamtnettobetrag und dem Umsatzsteueranteil den Gesamtbruttobetrag aus weisen , der abschließend auch als "Rechnungsbetrag" bezeichnet ist. Ebenfalls außen vor lässt die A n- schlussr evision , dass die Rechnungen der Beklagten auf der Grundlage der jeweils au sgestellten Rezepte erstellt wurden, bei denen allein der geschuldete Gesamtpreis unter dem Aufdruck "Gesamt - Brutto" aufgeführt ist. Diese G e- sichtspunkte zusammengenommen sprechen für den Abschluss einer - der R e- gel entsprechenden - Bruttopreisvereinbarung. Jedenfalls bestehen keine hi n- reichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Nettopreisabrede. 2. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei den getroffenen Preisabr e- den um Bruttopreisabred en handelt, folgt - anders als dies bei einer in den Grenzen der Billigkeit bindenden (Brutto - )Preisbestimmung der Beklagten nach § 316 BGB der Fall wäre - nicht, dass es der Klägerin aus übergegangenem Recht gänzlich verwehrt wäre, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzste u- eranteile entfallenden Beträge teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Vielmehr ist es nicht auszuschließen, dass der Klägerin g e- mäß § 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG ein auf sie übergegangener Rüc k- zahlungs anspruch ihres Versicherungsnehmers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 43 44 - 22 - BGB aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) der zw i- schen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten geschloss e- nen Verträge zusteht. Denn diese Vereinbarungen kö nnten ergänzend dahin auszulegen sein, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht verpflichtet sein soll, den in der vereinbarten Vergütung eingeschlossenen unselbständigen Umsatzsteueranteil auch dann zu tragen, wenn und sobald für die Beklagte die M öglichkeit besteht, ihrerseits einen Rückerstattungsanspruch betreffend die von ihr abgeführte Umsatzsteuer gegen das Finanzamt geltend zu machen. a) Die Voraussetzungen einer - gegenüber dem vom Berufungsgericht angenommenen Anspruch auf Vertrags an pass ung wegen Störung der G e- schäftsgrundlage vorrangigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW - RR 2005, 687 unter A I 2 c; vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11, juris Rn. 14; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 36; jeweils mwN ) - ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) könnten vorliegen. Der Senat kann eine ergänzende Vertragsauslegung, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt, allerdings nicht selbst vornehmen, weil - anders als in den Verfahren VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66 /18 (Urteile vom heutigen Tag, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) - weitere für die Ermittlung des hypothetischen Wi l- lens der Vertragsp arteien erforderliche tatsächliche Feststellungen notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 - I ZR 49/0 2, aaO; vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW - RR 2000, 894 unter II 3; jeweils mwN). Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass d ie Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten infolge einer nicht be dachten Unvollständigkeit eine planwidrige Regelungsl ü- cke aufweisen, die auch nicht durch das dispositive Recht geschlossen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN; vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 206 f.; Palandt/ 45 46 - 23 - Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 157 Rn. 6 mwN). Denn der Umstand, dass die Vertragsparteien weder ausdrücklich noch konkludent bestimmt haben, wie ihre jeweilige Preisabrede vor dem Hintergrund der ihnen nicht bekannten, zum Zeitp unkt des Vertragsschlusses von ihnen fehlerhaft beurteilten umsatzsteue r- lichen Rechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwic k- lungen ausgestaltet sein sollte (dazu unter II 2 a aa), könnte dazu führen, dass der den geschlossenen Verträg en jeweils zu Grunde liegende Regelungsplan nicht verwirklicht werden könnte, also ohne die Vervollständigung der Abreden eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 24 mwN; vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, aaO mwN) . Der Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke stünde dabei nicht entgegen, dass die getroffenen Preisvereinbarungen als Bruttopreisabreden einzuordnen sind (d a- zu unter II 2 a bb). aa) Der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte hatten nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge als auch bei Rechnungstellung die gemei n- same Vorstellung, dass die Liefer ung der Zytostatika ein umsatzsteuerpflicht i- ges Geschäft darstelle. Soweit die Revision geltend macht , das Berufungsg e- richt habe insoweit § 286 ZPO verletzt , weil die Klägerin selbst dies e gemei n- same Vorstellung in Abrede gestellt habe , indem sie ausdrückl ich behauptet habe, ihr Versicherungsnehmer habe sich seinerzeit keine Gedanken gemacht, ob der Medikamentenpreis brutto oder netto berechnet würde , hat sie die g e- troffenen tatsächliche n Feststellung en (solche können auch in den Entsche i- dungsgründen enthal ten sein, vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 52) nicht im Wege eines Tatbestandsbericht i- gungsantrags nach § 320 ZPO angegriffen, so dass sie im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind . Davon abgesehen ist eine ergänze nde Vertragsausl e- 47 - 24 - gung entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Part e ien die Frage der Umsatzsteuerpflicht konkret bedacht, aber übereinstimmend fehlerhaft beurteilt haben. Vielmehr wäre eine planwidrige Unvollständi gkeit der getroffenen Preisabreden in der vorliegenden Fallkonste l- lation auch dann gegeben, wenn sie ohne Problembewusstsein von einer U m- satzsteuerpflicht ausgegangen sein sollten. Vor dem Hintergrund der unzutreffenden Annahme einer bei Vertragsa b- schl uss bestehenden materiell - rechtlichen Umsatzsteuerpflicht der Beklagten haben die Vertragsparteien sich darauf beschränkt, den Inhalt der jeweils ve r- traglich begründeten Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin (§ 651 Satz 1 BGB aF, § 43 3 Abs. 2 BGB) allein dahin zu regeln, dass dieser auch den - nach ihren Vorstellungen - auf den Umsatz der Beklagten entfallenden Umsatzsteueranteil tragen und damit in wirtschaftlicher Hinsicht die entsprechende Steuerlast (§ 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG) der Beklagten übernehmen sollte. Dagegen haben sie keine R e- gelung darüber getroffen, wie mit dem von dem Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin übernommenen Umsatzsteueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten Fall z u verfahren ist, dass die ausgeführten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell - rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steuerrechtliche Handh abung änderte und hierdurch der Beklagten die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen. Eine solche zusät z- lic he Regelung hätte aber möglicherweise ihrem hypothetischen Willen en t- sprochen . 48 - 25 - (1) Anders als die Vertragsparteien bei dem Abschluss ihrer Vereinb a- rungen meinten , bestand für die Beklagte bezüglich der vereinbarten Herste l- lung und Lieferung von Zytosta tika zur Zeit der Vertragsschlüsse materiell - rechtlich keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ergibt sich aus dem nach Durchfü h- rung der getätigten Rechtsgeschäfte ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 ( BFHE 247, 369 ), wonach die Verabreich ung von i n- dividuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehan d- lung hergestellten Zytostatika entgegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer - R ichtlinien 2005 ( UStR 2005 ) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 , 4 Umsatzsteuer - Anwendungserlass ( UStAE ) in der Fassung vom 1. O k- tober 2010 (BStBl I S. 846; im Folgenden: UStAE aF ) als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (entsprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist. (2) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarungen unterlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abf ührung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 , 4 UStAE aF ) von einer materiell - rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblich keit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steue r- pflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.). Dies änderte sich erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der F i- nanzen vom 28. Septemb er 2016 ( Az. III C 3 - S 7170/11/10004, UR 2016, 891 ), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch im Hinblick auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell he r- 49 50 - 26 - gestellt würden, Anwendung fänden . Zudem führte das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereit s getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesf i- nanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer au s- gewiesen habe, zwar diese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (vgl. zur Anwen d- barkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des geson derten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN [ zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 ] ; Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und Satz 5 Nr. 3 UStAE), die Rechnung aber bei Behandlung des Umsatzes als steuerfrei gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 Bu chst. b Umsatzsteuer - Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigen könne. (3) Die Krankenhäuser, die in der Vergangenheit für die Lieferung der hier in Rede stehenden Zytostatika Umsatzsteuer abgeführt hatten, waren d a- mit erstmals - ohne auf eine finanzge richtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein - in die Lage versetzt, entsprechend dem durch das Bu n- desministerium der Finanzen ausdrücklich gestatteten Vorgehen die wie hier gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG im Wege des gesonderten Ste u- erau sweises ausgestellten Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV zu berichtigen und auf diesem Wege eine Rückzahlung durch das Finanzamt durchzusetzen . Damit war auch die bei Vertragssc hluss zunächst faktisch b e- stehende Umsatzsteuerpflicht der Beklagten entfallen und für sie die Möglic h- keit eröffnet, die zunächst abgeführten Umsatzsteuerbeträge von dem Finan z- amt sicher zurückzuerlangen. (4) Dieser Rückerlangungsmöglichkeit steht auch nicht etwa im konkr e- ten Fall eine Bestandskraft der Steueranmeldung ( en ) (§ 18 Abs. 3 UStG iVm § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO) der Beklagten entgegen. Für die Mö g- 51 52 - 27 - lichkeit der Berichtigung eines für einen Umsatz geschuldeten Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG info l- ge einer Rechnungskorrektur gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV kommt es auf die Frage einer Bestandskraft von zurückliegenden (J ahres - )Steueran meldungen nicht an. Denn die Berichtigung des Steuerbetrages gegenüber dem Finanzamt ist nicht rückwirkend für den vergangenen Besteuerungszeitraum der Steue r- entstehung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 , § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) , so n- dern im aktuellen Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG). Insofern gelten andere Grundsätze als in den Ve r- fahren VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18 (Urteile vom heutigen Tag, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) , in dene n ein gesonderter Umsatzsteuerausweis nicht erfolgt ist. (5) Durch die beschriebenen nachträglich erfolgten Entwicklungen könnte sich d as ursprünglich mit den getroffenen Preisvereinbarungen verfolgte Reg e- lungs vorhaben als planwidrig unvollständig erwei sen. Denn ihnen lag letztlich - wenn auch unausgesprochen - die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass die Beklagte den Umsatzsteueranteil in den vereinbarten Preisen allein zu dem Zweck erhalten (und im Verhältnis zum Versicherungsnehmer der Klä gerin gegebenenfalls nach einem erfolgten Vorsteuerabzug einbehalten) sollte, ihre Umsatzsteuerpflicht auf dessen Kosten zu erfüllen. Da es der Beklagten aber nunmehr freisteht, die Umsätze aus den geschlossenen Verträgen gege n- über dem Finanzamt nacht räglich ohne Beschreiten des Rechtswegs als ste u- e r frei zu behandeln, ist nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass der (vollständige) Verbleib des auf den angesetzten Regelsteuersatz entfallenden Betrages bei der Beklagten auch ab dem Zeitpunkt des B estehens dieser Mö g- lichkeit noch von dem ursprünglich bestehenden Willen der Vertragsparteien gedeckt ist . 53 - 28 - An einer auszufüllenden Vertragslücke fehlte es jedenfalls nicht desw e- gen, weil - wie die Revision unter anderem unter Berufung auf die die steue r- rechtlichen Besonderheiten nicht hinreichend erfassende Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden - Württemberg (Ur teil vom 16. Januar 2018 - L 11 KR 1723/17, juris mwN) geltend macht - die erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt auch in zivilrechtlicher Hinsicht "als Rechtsgrund" zu beachten sei, um die Gefahr divergierender Entscheidungen zu vermeiden. bb) Der Möglichkeit des Bestehens einer planwidrigen Unvollständigkeit der streitgegenständlichen Preisvereinbarungen steht auch n icht deren Einor d- nung als Bruttopreisabreden entgegen. Allein aus dem Umstand, dass die Ve r- tragsparteien entgegen der Auffassung der Anschlussrevision jeweils keine Ne t- topreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsat z- steuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht o h- ne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragspa r- teien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsat z- steuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25). Eine solche A u f- fassung widersprich t dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass es von dem im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller Umstände des Einze l- falls zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) abhängt, ob und inwieweit di e getroffenen Preisvereinbarungen abschließend sein sollten. Da die Vertragsparteien bei ihren Preisvereinbarungen - wie auch die F i- nanzverwaltung und die maßgeblichen Verkehrskreise - übereinstimmend von 54 55 56 - 29 - dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegang en sind, haben sie den Fall nicht für regelungsbedürftig gehalten, dass die getätigten Geschäfte bereits bei Vertragsabschluss umsatzsteuerfrei gewesen sind und die Finanzbehörden später auch ohne Beschreiten des Rechtswegs eine Rückforderungsmöglichkeit b ezüglich der abgeführten Umsatzsteuer einräumen würden. In Anbetracht di e- ser besonderen Umstände kann nicht ohne weitere Feststellungen angeno m- men werden, die Vertragsparteien hätten eine abschließende Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass es in jedem F all bei dem vereinbarten Preis bleiben und der Versicherungsnehmer der Klägerin damit das Risiko tragen müsste, mehr zu zahlen, als erforderlich sein würde, um eine Umsatzsteuerpflicht der Bekla g- ten aus den abgeschlossenen Verträgen zu erfüllen. b) Die demnach grundsätzlich in Betracht zu ziehende ergänzende Ve r- tragsauslegung (§ 157 BGB) könnte vorliegend dazu führen, dass der jeweils geschlossene Vertrag bezüglich des entrichteten Umsatzsteueranteils nicht mehr in vollem Umfang als Rechtsgrund diente un d der Klägerin daher aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem ta t- sächlich entrichteten und dem - bei anfänglicher Berücksichtigung der nachträ g- lich ein getretenen steuerrechtlichen Entwicklungen - hypothetisch zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preis zustünde. Hierbei wäre allerdings nicht nur der Umstand zu berücksichtigen, dass der gezahlte und an das Finanzamt a b- geführte Umsatzsteueranteil von den Finanzbehörden zurückverlangt werden kann, sondern auch, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - in diesem Fall der von der Beklagten vorgenommene Vorsteuerabzug zu ihren Lasten rückwirkend entfallen würde. Dieser Gesichtspunkt würde a llerdings e i- ne ergänzende Vertragsauslegung nicht gänzlich ausschließen, sondern - so auch das Berufungsgericht , wenngleich im Zusammenhang mit der Interesse n- abwägung bei A nwendung der Vorschrift des § 313 BGB - nur den sich erg e- 57 - 30 - benden Rückforderungsanspru ch des Versicherungsnehmers der Klägerin ve r- mindern . Hinzu kommen könnten aber von der Beklagten an das Finanzamt bei der Nachentrichtung der abgezogenen Vorsteuerbeträge (in erheblichem U m- fang) zu zahlende Zinsen. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass die Vertragsparteien einen von der gezahlten Vergütung abweichenden hypothet i- schen Preis gar nicht vereinbart hätten . Dagegen steht ein möglicher Verwa l- tungsaufwand der Beklagten zur Zurückerlangung der abgeführten Umsat z- steuer für sich genommen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entg e- gen . aa) Grundlage für eine Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothet i- sche Wille der Vertragsparteien, wobei darauf abzustellen ist, was die se bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glaub en redliche r- weise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW - RR 2008, 562 Rn. 15; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW - RR 2005, 1421 unter II 2 b; vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, NJW 2004, 2449 u n- ter I 2; jeweils mwN). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (BGH, Urteile vom 1. Juni 2 005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 12. Februar 1988 - V ZR 8/87, NJW 1988, 2099 unter II 2; jeweils mwN). (1) Mit Blick auf den Regelungsplan der jeweiligen Preisvereinbarung u n- ter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Verkehrssitte ents pricht es unter den gegebenen Umständen dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers der Klägerin, eine an die Beklagte zum Zweck der B e- gleichung ihrer letztlich lediglich faktischen Umsatzsteuerpflicht erbrachte Ve r- mögenszuwendung nur solange bei d ieser zu belassen, wie sie diese zur Erfü l- lung ihrer vermeintlichen Steuerschuld auch fortdauernd "einsetzen" muss. Z u- 58 59 - 31 - gleich entspricht es auch dem hypothetischen Willen der Beklagten, den Vers i- cherungsnehmer der Klägerin als ihren Vertragspartner nicht da uerhaft mit Za h- lungspflichten zu belasten, wenn und soweit sie die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerlangen kann. (2) Der Annahme eines solchen hypothetischen Willens sowohl des Ve r- sicherungsnehmers der Klägerin als auch der Beklagten stünde nicht der von der Revision gegen eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB vorgebrachte Einwand entgegen, eine Rückerlangung der abgeführten Umsatzsteuer von dem Finanzamt wäre für die Beklagte mit unzumutbar großen Mühen und Au f- wendungen verbunden. (a) Z unächst ist auc h unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte (ebenso wenig wie der Versicherung s- nehmer der Klägerin) gänzlich frei von jeglichen Belastungen bleiben sollte, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die vertragliche Regelung allein zu Ungunsten ihres Vertragspartners lückenhaft geblieben ist. Soweit sich die R e- vision darauf beruft, die Beklagte habe kein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer Korrektur der Rechnungen oder der Steuerfestsetzungen, s tellt sie einse i- tig auf die Belange der Beklagten und nicht - wie im Falle einer planwidrigen Lücke geboten - darauf ab, was die Vertragsparteien bei angemessener Abw ä- gung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Ve r- tragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten. (b ) Gleiches gilt für den Einwand der Revision, ein Vorgehen gegen das Finanzamt sei für die Beklagte auch deshalb unzumutbar, weil für diese - insb e- sondere nach dem Schreiben des Bundesministeriums de r Finanzen vom 28. September 2016 - keine steuerrechtliche Verpflichtung zur Vornahme einer nachträglichen Rechnungskorrektur bestehe. Dieser Gesichtspunkt ist für die 60 61 62 - 32 - vorliegend einzig interessierende Frage eines hypothetischen Parteiwillens, dem Versiche rungsnehmer der Klägerin einen künftigen Rückzahlungsanspruch zu gewähren, nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - allein der Umstand, dass den Krankenhäusern - hier der Beklagten - von den Finanzbehörden eine realisierbare Rückforde rungsmöglichkeit eingeräumt wo r- den ist. ( c ) Der Beklagten ist schließlich die Rückzahlung an die Klägerin auch nicht etwa deswegen unzumutbar, weil sie einen erheblichen Aufwand betre i- ben müsste, um ihrerseits die einmal abgeführte Umsatzsteuer von dem F i- nanzamt zurückzuerlangen. Ein solcher unzumutbarer (Verwaltungs - )Aufwand ist entgegen der Auffassung der Revision weder ihren pauschalen Ausführu n- gen zu den personellen und materiellen Kosten einer entsprechenden Korrektur noch dem von ihr in Bezug genom menen Vortrag der Beklagten in den Tats a- cheninstanzen zu entnehmen und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. (aa) Die Beklagte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Sa tz 1 UStG ausgestellt. Denn zum einen hat sie - ungeachtet ihrer fehlenden Ve r- pflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 bis 3 UStG) - die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG gemacht und damit zugleich die Voraussetzungen für einen gesonderten Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG erfüllt (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 UStAE; vgl. zu dem gesonderten Steuerausweis bei § 14c Abs. 2 UStG: BFHE 255, 340 Rn. 32 f. mwN; bei § 14c Abs. 2 UStG 1999/2005 : BFHE 233, 94 Rn. 25 f. ). Sie hat in den Rechnungen jeweils sowohl die einzelnen "Nettopre i- se", also die einzelnen Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG , als auch den Steuer satz sowie den Gesamt - "Nettobetrag", also das Gesamtentgelt , und 63 64 - 33 - den hierauf bei dem angesetzten Steuersatz anfallenden Gesamtsteuerbetrag angegeben. Zum anderen ist der gesonderte Steuerausweis auch unrichtig g e- wesen, da die in Rechnung gestellten Umsätze bereits bei Vertragsschluss u m- satzsteuerfrei gewesen sind. Daher hat die Beklagte erst durch ihre Rec h- nung s tellung eine Umsatzsteuerpflicht gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG b e- gründet und schuldet (nur) aus diesem Grund den "Mehrbetrag", hier also die gesamt e in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (so auch BFHE 261, 451 Rn. 36). Damit kann sie - wie in dem Schreiben des Bundesministeriums der F i- nanzen aus dem Jahr 2016 beschrieben - einen Erstattungsanspruch gege n- über dem Finanza mt erlangen, indem sie im Wege der Rechnungskorrektur vorgeht. Dies erfolgt, indem sie gegenüber dem Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin als dem Rechnungsempfänger gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV korrigierte Rechnungen ausstellt und sodann den Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG im aktuellen Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrekturen gegenüber dem Finanzamt berichtigt. Voraussetzung für eine wirksame Ber ichtigung gegenüber dem Finanzamt und damit die Entst e- hung eines Rückzahlungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO ist dabei (in A b- grenzung zu den Fällen von Festpreisabreden: vgl. Beispiel in Abschn. 14c.1 Abs. 5 Beispiel Satz 4 und 5 UStAE ) allerdings, dass der Unternehmer, der den zu hoch ausgewiesenen Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt hat, zuvor einen von seinem Vertragspartner letztlich nicht mehr geschuldeten Betrag an diesen zurückzahlt (BFHE 261, 451 Rn. 49, 54 f. ; Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4, Beispiel S atz 1 bis 3 UStAE). Geschieht dies nämlich nicht, ist das Finanzamt zur Ve r- meidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern (BFH, 65 - 34 - aaO Rn. 33, 52 f., 65 ) . Die deswe gen im Rahmen einer Rechnungskorrektur zu beachtenden Einzelheiten werden im weiteren Verlauf näher dargestellt. ( bb) Im Anschluss an die Berichtigung des Steuerbetrages gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG wü rde das Finanzamt im Hinblick auf den dann rückwirkend ausgeschlossenen, im damaligen Besteuerungszeitraum vorgenommenen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) von Amts wegen tätig werden und die Beklagte auch daran mi t- wirken müssen, die von ihr nunmehr den ein zelnen Verträgen zuzuordnenden Eingangsumsätze zu korrigieren. Denn die von der Beklagten aufgewendete Umsatzsteuer für die unter anderem auch zur Erfüllung der geschlossenen Ve r- träge getätigten umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen (etwa beim Einkauf der z ur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Grundstoffe) bliebe infolge der rückwirkenden Behandlung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin g e- tätigten Geschäfte als umsatzsteuerfrei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mehr vollständ ig gemäß § 15 Abs. 1 UStG dem Vorsteuerabzug unterworfen. Vielmehr wäre nun dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der erfolgte Vorsteuerabzug bei richtiger umsatzsteuerrechtlicher Behandlung der Geschäfte zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer d er Klägerin entsprechend § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (gemischte steuerfreie und steuerpflic h- tige Verwendung von gelieferten Gegenständen) von Anfang an nur gekürzt um diejenige anteilige Vorsteuer in Betracht gekommen wäre, die auf die Aufwe n- dungen für die Lie ferung von Zytostatika an den Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin entfiel. Ein nicht mehr zumutbarer Aufwand für die Beklagte ist aber auch in di e- ser Mitwirkung bei der Rückgängigmachung der Vorsteuerabzüge nicht zu e r- kennen. Denn der Beklagten steht im Hi nblick auf die für den einzelnen Vertrag anteilig in Abzug gebrachte Vorsteuer der Weg der sachgerechten Schätzung 66 67 - 35 - gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG offen. Aus den im Verfahren vorgelegten R e- zepten und Rechnungen ist für die Beklagte auch heute noch erkennbar, we l- che Medikamente sie jeweils in welcher Menge abgegeben hatte. (cc) Ein übermäßiger und damit unzumutbarer Aufwand des Vorgehens gegen das Finanzamt ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus anderen Gründen. Die Revision sieht d eswegen einen unzumutbaren administrativen Aufwand auf die Beklagte zukommen, weil die "Ausübung der Wahl zugunsten der Umsatzsteuerfreiheit" nur einheitlich erfolgen könne und die se einheitliche steuerrechtliche Rückabwicklung mehrere tausend Behan d- lungsf älle umfasse n würde . Für die Rückforderung der Umsatzsteuer gilt aus Sicht der Revision mithin ein "Alles - oder - Nichts" - Prinzip, wonach die Beklagte für sämtliche in der Vergangenheit gestellte Rechnungen einheitlich vorgehen müsste. Eine materiell - steue rrechtliche Vorschrift, die ein solches "Alles - oder - Nichts" - Prinzip für Rechnungsberichtigungen im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV nach Maßgabe der tatsächlichen Rechtslage vorgibt, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere steht einem selektiven Vorgehen der Beklagten nicht der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Steuergerechtigkeit in seiner Au s- prägung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. Klein/Gersch, AO, 14. A u f- lage, § 3 Rn. 12) entgegen. Denn auch ein etwaig bestehendes Wahlrecht, nur einzelne, sämtliche oder keine Umsätze nachträglich im Verhältnis zu dem F i- nanzamt als umsatzsteuerfrei zu behandeln, stünde sämtlichen Umsatzsteue r- pflichtigen, also allen beteil igten Krankenhäusern, in gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise zu. 68 69 - 36 - Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden und ist daher im Revis i- onsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Finanzbehö r- den ein solches einheitliches Vorgehen - sei es bezogen auf einzelne Veranl a- gungszeiträume, sei es insgesamt für die Vergangenheit - dennoch etwa aus Gründen einer praktikablen Handhabung der Rückabwicklung der Umsatz - steuer von den Steuerpflichtigen verlangen. Zwar ist dem Wortlaut des Schre i- be ns des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2016 für den Bereich des Handelns der Finanzverwaltung ein solches "Alles - oder - Nichts" - Prinzip nicht zu entnehmen. Denn dort heißt es unter anderem: "Wird die Lieferung von Unternehmer für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des BFH - Urteils V R 19/11", "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lief e- i- gen" (UR 2016, 891, 892) . Dies legt die Möglichkeit eines selektiven Vorgehens durch den betroffenen Unternehmer nahe. Welche Haltung die zuständigen F i- nanzbehörden einnehmen, ist aber offen. Allein diese Unwägbarkeiten führen jedoch nicht dazu, dass eine ergä n- zende Vertragsauslegung auszuscheiden hätte. Denn selbst wenn sich die B e- klagte im Hinblick auf die begehrte Rückerstattung der Umsatzsteuer gege n- über ihrem Finanzamt letztlich entscheiden müsste, ob sie bezüglich - im Ex - tremfall - s ämtlicher gleichgelagerter Verträge der Vergangenheit Rechnung s- korrekturen vornimmt und ihre Steuerschuld entsprechend gegenüber dem F i- nanzamt berichtigt (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG) oder ob sie in keinem Fall eine Rückerstattung vo m Finanzamt verlangen möchte, ist aufgrund des von ihr in Bezug genommenen pauschalen Vortrags der Bekla g- ten in den Tatsacheninstanzen nicht erkennbar, worin der unzumutbare Au f- wand für ein solches umfassendes Vorgehen bestünde. Die abgeführte U m- satzsteuer könnte vielmehr im Ganzen zurückverlangt und die vorgenommenen 70 71 - 37 - Vorsteuerabzüge betreffend die hierfür durch die Beklagte getätigten umsat z- steuerpflichtigen Aufwendungen könnten im Einklang mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG durch das Finanzamt unkomplizier t im Ganzen gestrichen werden. bb) Sofern auf die Beklagte infolge einer Rechnungskorrektur nicht auch - wegen des rückwirkenden Ausschlusses anteiliger Vorsteuerabzüge - erhebl i- che Zinsforderungen des Finanzamts zukommen sollten (dazu nachfolgend u n- ter (2)), käme nach alledem eine ergänzende Vertragsauslegung dahin in B e- tracht, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zustünde. Dieser beliefe sich aber nicht auf die volle Höhe des entrichteten Umsatzsteueranteils. Vielmehr best ünde er allein in Höhe der Differenz zw i- schen den vertraglich tatsächlich vereinbarten Entgelten und den Preisen, die der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als redliche Vertragspartner hypothetisch verein bart hätten, wenn ihnen die Steuerfreiheit der Umsätze der Beklagten aus den Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Willensbildung weiter - als hypothetischen Umstand - zugrunde gelegt hätten, dass a uch die Finanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgingen. In Höhe dieser etwaigen Differenz wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung der Rechtsgrund für die jeweiligen Zahlungen des V ersicherungsnehmers der Kl ä- gerin ab dem Zeitpunkt entfallen, in dem die Beklagte im Jahr 2016 schließlich die Möglichkeit erhielt, die abgeführte Umsatzsteuer von ihrem Finanzamt z u- rückzuerlangen. Auf die Klägerin wäre allerdings ein etwaiger Rückforderung s- anspruch nur zu d em Anteil übergegangen, der dem Verhältnis des an ihren Versicherungsnehmer geleisteten E rstattungsbetrages zu dem von diesem an die Beklagte geleisteten Gesamtbetrag entspricht. 72 - 38 - (1) Der unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzun gen maßge b- liche hypothetisch vereinbarte Kaufpreis errechnete sich , was das Berufungsg e- richt - wenn auch wiederum im Rahmen des § 313 BGB - zutreffend berücksic h- tigt hat, für den jeweiligen Vertrag in der Weise, dass ein Betrag in Höhe des Umsatzsteuerante ils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, dafür jedoch die anteilig auf den Vertrag entfallende, von der Beklagten gemäß § 15 UStG in Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung bei ihrem Finan z- amt angemeldete Vorsteuer addiert würde. (a) Die bei der Ermittlung der hypothetisch vereinbarten Preise vor z u- nehmende Addition der durch die Beklagte angemeldeten Vorsteuer (19 % des festgestellten Gesamtnettoeinkaufspreises) entspräche entgegen der Auffa s- sung der von anderen rechtlichen Voraus setzungen (Nettopreisabrede) ausg e- henden Anschlussrevision auch dem - anknüpfend an die Regelungen und We r tungen der abgeschlossenen Verträge und gemessen an den Geboten von Treu und Glauben zu ermittelnden - hypothetischen Willen der Vertragsparte i- en. Wär e die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG von Anfang an bekannt gewesen, hätte die Beklagte i n- soweit auch keinen Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt vornehmen können und damit die eigenen Umsatzsteueraufwend ungen auf den jeweiligen Vertrag - ohne eine vertragliche Weitergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin - im Ergebnis zunächst selbst tragen müssen. (b) Der Entfall des Vorteils des vorgenommenen Vorsteuerabzugs wäre jedoch nach dem unter den bes chriebenen Voraussetzungen anzunehme n- den hypothetischen Parteiwillen nicht endgültig von der Beklagten zu tragen. Denn dem Regelungsplan der Vertragsparteien liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Aufwendungen, die die Beklagte für die Herstellung der Zytostatika dauerhaft zu erbringen hat, in voller Höhe an den Versicherungsnehmer der 73 74 75 - 39 - Klägerin weitergegeben werden. Ausgehend hiervon hätten die Vertragsparte i- en - wovon auch das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 313 BGB ausgegangen ist - bei e iner nicht gegebenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs der Beklagten ihrer Preisvereinbarung - neben etwaigen sonstigen zulässige r- weise angesetzten Preisbestandteilen - redlicherweise auch die für die Med i- kamentenherstellung getätigten Aufwendungen (insbeson dere die bei dem Ei n- kauf der benötigten Grundstoffe und Materialien anfallenden Bruttopreise) z u- grunde gelegt. Dass der sich sonach gegebenenfalls aus einer ergänzenden Vertrag s- auslegung ergebende Rückzahlungsanspruch der Klägerin beziehungsweise ihres Versicherungsnehmers wegen Schätzungsunwägbarkeiten (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG) möglicherweise (geringfügig) einen von der Beklagten tatsächlich gegenüber dem Finanzamt realisierbaren Rückforderungsanspruch übersteigen würde, ist unschädlich. Denn es entspr äche jedenfalls nicht dem hypothet i- schen Willen beider Vertragsparteien, dem Versicherungsnehmer der Klägerin sämtliche Nachteile der etwaigen Lückenhaftigkeit der mit der Beklagten g e- troffenen Preisvereinbarung aufzubürden. Dieser hat bereits die Verpflic htung übernommen, der Beklagten auf ungewisse Zeit einen Umsatzsteuerbetrag z u- zuwenden, dessen Abführung diese vorliegend materiell - rechtlich zu keinem Zeitpunkt geschuldet hatte. (c) Im Hinblick auf die Notwendigkeit, den vorgenommenen Vorsteuera b- zug r ückabzuwickeln, wird die Beklagte bei ihren Rechnungskorrekturen g e- genüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin zu beachten haben, dass sie neben einer Streichung des vollen Umsatzsteuerbetrages zugleich eine Erh ö- hung des (Netto - )Entgelts um die (anteilig) auf den Umsatz angemeldete, aber nach Rechnungskorrektur rückwirkend vom Abzug ausgeschlossene Vorsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG vornehmen muss. Ein solches Vorgehen bei der 76 77 - 40 - Rechnungskorrektur ist deshalb geboten, weil das Finanzamt der Beklagten di e Umsatzsteuer - losgelöst von der zivilrechtlichen Sicht auf die Bruttopreisabrede und die sich daraus ergebende Unselbständigkeit der Preisbestandteile - nur erstatten wird, "soweit" (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5, Beispiel Satz 3 UStAE) sie selbst eine Rück zahlung vornimmt, davon unabhängig aber zugleich rückwi r- kend für den /die vergangenen Besteuerungszeitraum / - zeiträume die durch die Beklagte vorgenommenen Vorsteuerabzüge in Fortfall bringen wird. Um siche r- zustellen, dass der aus Sicht des Finanzamts vor ei ner Rückerstattung der U m- satzsteuer an den Versicherungsnehmer der Klägerin (beziehungsweise in H ö- he ihres Erstattungsanteils an die Klägerin) auszukehrende Betrag der Höhe nach demjenigen entspricht, dessen Rückzahlung nach dem hypothetischen Parteiwillen aus zivilrechtlicher Sicht geschuldet ist (Umsatzsteuer abzüglich vorgenommener Vorsteuerabzüge), ist es erforderlich, dass nicht nur die U m- satzsteuer gestrichen, sondern auch das bislang angesetzte Nettoentgelt um die vorgenommenen, nun aber rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzüge nachträglich erhöht wird. Dieser Erhöhungsbetrag ist - was für das Finanzamt maßgebend sein wird - naturgemäß von dem Versicherungsnehmer der Kläg e- rin bislang nicht gezahlt worden. (2) Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem vorstehend beschri e- benen Inhalt könnte allerdings dann ausscheiden, wenn der Beklagten gege n- über dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Rückabwicklung etwaig vorg e- nommener Vorsteuerabzüge erhebliche Zinsschulden drohten. Dieser G e- sichtspunkt ist - ander s als die Anschlussrevision meint - vom Senat von Amts wegen bei der Frage zu berücksichtigen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (planwidrige Regelungslücke) vorli e- gen. 78 - 41 - (a) Aus den Bestimmungen der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO folgt, dass das Finanzamt bei einem rückwirkenden Ausschluss der vorgenommenen anteiligen Vorsteuerabzüge (Nachzahlungs - )Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer ent standen ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), festsetzt. Hieraus könnten der Beklagten, je nachdem, wie sich das zuständige Finanzamt bezüglich der Zin s- frage verhalten wird, erhebliche Vermögenseinbußen entstehen. Denn die B e- klagte schuldet die abgeführte Umsatzs teuer aufgrund der Rechnungstellung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Steue r- betrag (nach Rechnungskorrektur und Auskehr der Differenz an ihren Vertrag s- partner) gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG beric htigt. Daher werden auf diesen Betrag keine Zinsen zu ihren Gunsten ab Verstre i- chen eines Zeitraums von 15 Monaten seit dessen Abführung an das Finan z- amt festgesetzt, sondern erst seit der Berichtigung des Steuerbetrags. Demgegenüber schuldet die Beklag te bei einer Rechnungskorrektur und einer sich daran anschließenden Änderung der Steueranmeldung durch das Finanzamt (Streichung der Vorsteuerabzüge) für den /die vergangenen Besteu e- rungszeitraum / - zeiträume gemäß § 37 Abs. 2 AO rückwirkend die Nachzahlung e twaig abgezogener Vorsteuern, denn insoweit greifen die Vorschriften der § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht ein. Bezüglich des somit gegebenen Auseinanderfallens der Berichtigungszeiträume unterscheidet sich der Streitfall in einem entschei denden Punkt von den den Verfahren VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18 (Urteile vom heutigen Tag, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen. Dort waren keine Rechnungen mit den von § 14c Abs. 1 UStG geforderten Angabe n ausgestellt worden, so dass bei fehlender Bestandskraft der Steuerfestsetzungen sowohl Umsatzsteuer als auch Vorsteuerabzüge rückwirkend berichtigt werden können und sich dann ein - zu verzinsender - Saldo zugunsten des Krankenhauses 79 80 - 42 - ergibt. Bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO auf den rückwirkend geschuldeten Nachzahlungsbetrag bezüglich zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge könnte sich die Beklagte hier also infolge des inzwischen verstrichenen langen Zeitr aums einer erheblichen Zin s- forderung des Finanzamts ausgesetzt sehen. (b) Ob und in welcher Höhe das zuständige Finanzamt tatsächlich Nac h- zahlungszinsen geltend machen würde, ist jedoch offen. Zum einen bestehen aus Sicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 mit Blick auf das Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das strukturelle und verfestigte Niedrigzinsniveau schwere verfassungsrechtliche Zweifel an der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO angeordneten Zinshöhe (BFH E 260, 431 Rn. 15 ff . ). Zum anderen ist ungeklärt, ob und in welchem Maße das Finanzamt berüc k- sichtigen wird, dass sich für die Beklagte nur deshalb aus der ihr möglichen nachträglichen Behandlung der Umsätze als umsatzsteuerfrei gegenüber dem Finanzamt kein zu verzinsender S aldo zu ihren Gunsten ergeben würde, weil sie - anders als andere Krankenhäuser in gleichgelagerten Fällen - Rechnu n- gen mit (unrichtigem) gesondertem Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ausgestellt hat, anstatt die vermeintlich geschuldete Umsatzs teuer au f- grund einer diesen Voraussetzungen nicht entsprechenden Rechnung (etwa nur unter Angabe eines Gesamtbruttobetrages) von den Patienten zu erheben und den jeweiligen Umsatzsteuerbetrag allein auf Grundlage einer entspr e- chenden Vorsteueranmeldung bez iehungsweise Steueranmeldung an das F i- nanzamt abzuführen. Im Rahmen der Spielräume der Finanzbehörden könnte insoweit von Bedeutung sein, dass durch die Rechnungstellung der Beklagten gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG eine - mit einem solchem Vorgehen grun dsätzlich verbu n- dene - Gefährdung des Steueraufkommens bereits strukturell ausgeschlossen 81 82 - 43 - war, weil die Patienten eines Krankenhauses im Hinblick auf den Erwerb der ihnen selbst im Rahmen einer Heilbehandlung verabreichten Zytostatika auch im Fall einer Um satzsteuerpflichtigkeit dieser Geschäfte unter keinem denkb a- ren Gesichtspunkt vorsteuerabzugsberechtigt im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG sein können (vgl. zu Ermessensspielräumen der Finanzverwaltung BFHE 255, 340 Rn. 32 f. [dort zur Steuerfestsetzung und in Bezug auf § 14c Abs. 2 UStG]). (c) Je nach Höhe der sich letztlich ergebenden Zinsschuld stünde das I n- teresse des Versicherungsnehmers der Klägerin an einer Rückzahlung in ke i- nem angemessenen Verhältnis mehr zu den sich für die Beklagte aus einer so l- che n Rückzahlung und den sich aus einer möglichen Berichtigung der eigenen Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt ergebenden Nachteilen. Erreichten oder überstiegen die Zinsforderungen den genannten, sich aus der Differenz des Umsatzsteueranteils und der erfolg ten Vorsteuerabzüge ergebenden Rüc k- zahlungsbetrag des Versicherungsnehmers der Klägerin beziehungsweise bli e- ben sie nur unerheblich dahinter zurück, entspräche eine Rückzahlung nicht dem hypothetischen Interesse der Vertragsparteien, weshalb die Verträge m angels hypothetisch abweichender Vereinbarungen keine planwidrige Reg e- lungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung aufwi e- sen. 3. Im Falle eines Vorliegens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung könnte die Beklagte ni cht mit Erfolg geltend machen, sie sei aufgrund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteils an das Finanzamt im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil der abgeführte Betrag nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden sei oder weil sie gegen das Finan zamt nur eine Rückforderung in etwas geringerem Umfang als den der Klägerin geschu l- deten Rückzahlungsanspruch zur Entstehung bringen und durchsetzen könne. 83 84 - 44 - Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein B e- reicherungsschuldner gegeben enfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VI II ZR 253/11, NVwZ - RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW - RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2 ; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Pa r- teiwillen zuwiderlaufen würde (näher hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, aaO un ter II 3, und VIII ZR 66/18, aaO unter II 3 ; jeweils zur Ve r- öffentlichung bestimmt ). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Es ist daher aufzuheben (§ 562 A bs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und welche Zinsschäden der Beklagten infolge einer Rechnungskorre k- tur und der Berichtigung des Steuerbetrags gegen über dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG) entstehen würden. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anschlussrevision der Klä gerin bleibt ohne Erfolg. 85 86 - 45 - Das Berufungsgericht wird in Bezug auf etwaige der Beklagten drohende Zinsschulden - gegebenenfalls nach Einholung amtlicher Auskünfte gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO bei dem zuständigen Finanzamt - Feststellungen dazu zu t reffen haben, in welcher Höhe dieses auf die im Falle einer Rec h- nungskorrektur nachzuerhebenden Vorsteuerabzüge voraussichtlich Zinsen festsetzen wird. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneid er Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 18.07.2017 - 114 C 541/16 - LG Bonn, Entscheidung vom 22.05.2018 - 5 S 99/17 - 87
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