BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 190/01 Verkündet am: 19. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 249 A, 328 Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichtehel i - ches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der mi n - derjährigen Mutter. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2001 wird zurckgewi e - sen. Der Klger trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 23. August 1983 geborene Klger begehrt von der Beklagten, einer niedergelassenen Gynkologin, die Freistellung von Unterhaltsanspr - chen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter von 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im Dezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die Praxis der Beklagten auf, um sich ber die Möglichkeiten einer Empfngnisve r - htung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei nicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynkologisch und verschrieb ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwange r - schaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am - 3 - 18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schw anger war. Der Klger hat vorgetragen, die Beklagte htte die Schwangerschaft b e - reits bei der Untersuchung am 19. Januar 1999 erkennen mssen. Dann wre ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Die Beklagte habe auch Veranlassung gehabt, die Möglichkeit einer Schwangerschaft zu be r - prfen, denn F. habe auf Befragen gesagt, daß sie schon Geschlechtsverkehr gehabt habe und die Frage nach der letzten Regel nicht genau beantwortet. Die Beklagte meint, der Klger falle als nichtehelicher Vater nicht in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen ihr und F.. Am 19. Januar 1999 habe im brigen keine Veranlassung zu weitergehenden Untersuchungen bestanden. Selbst wenn damals die Schwangerschaft festgestellt worden wre, wre ein strafloser Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB aus zeitlichen Grnden nicht mehr möglich gewesen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, dem Klger stnden keine Ansprche aus dem Behandlungsvertrag zu, weil er w e - der Vertragspartner der Beklagten noch in den Schutzbereich des Behan d - lungsvertrages einbezogen worden sei. Die Berufung des Klgers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Anspruch zu verneinen, weil der Klger als Dritter nicht in den Schutzbereich des rztlichen Behan d - lungsvertrages zwischen der Beklagten und F. einbezogen worden sei. Im Hi n - blick auf den Inhalt des Behandlungsvertrages - gynkologische Unters uchung und Beratung ber knftige schwangerschaftsverhtende Maûnahmen - habe die Beklagte diese Leistungen nur fr die Patientin erbracht, so daû eine Le i - stungsnhe des Klgers nicht gegeben gewesen sei. Auch habe die Beklagte nicht erkennen knnen, daû ein Schutz Dritter im Hinblick auf eine bereits b e - stehende Schwangerschaft von F. beabsichtigt gewesen sei. Zwar habe sie gewuût, daû F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte, objektive Anhalt s - punkte fr eine Schwangerschaft htten jedoch nicht vorgelegen. Auch drfe davon ausgegangen werden, daû von einer Patientin selbst eine bestehende Schwangerschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn sie Mittel fr eine zuknftige Schwangerschaftsverhtung wolle. Bei der ersten Unters u - chung sei es fr die Beklagte erkennbar ausschlieûlich um die eigenen Inte r - essen von F. gegangen. Ob "im Sinne eines Reflexes" auch Interessen des Klgers berhrt sein knnten, knne dahinstehen. Denn dies wrde nicht au s - reichen, um den Klger in den Schutzbereich des rztlichen Behandlungsve r - trages einzubeziehen. - 5 - II. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzanspr - che des Klgers gegen die Beklagte verneint. 1. Die Revision meint, ein Schadensersatzanspruch des Klgers gegen die Beklagte sei gegeben, weil dem Klger die Schutzwirkung des Behan d - lungsvertrages zugute komme und weil sich F. nach einer sachgemûen B e - ratung am 19. Januar 1999 fr einen Schwangerschaftsabbruch entschieden htte. Dabei wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klger sei nicht in den Schutzbereich des zwischen F. und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von den fr die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfo r - derlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116). Der Revision ist allerdings zuzugeben, d aû der Auffassung des Berufungsgerichts vom Inhalt des Behandlungsvertrages ein zu enges Verstndnis zugrunde liegt. Nach dessen Zweck und Inhalt sollte eine Schwangerschaft der nach ihrem Alter noch kindlichen Patientin vermi e - den werden. Auf Grund des Anamnesegesprches war der Beklagten bekannt, daû F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Das bedeutet fr den Inhalt des Behandlungsvertrages, daû die Beklagte der F. zunchst eine sorgfltige Untersuchung schuldete, bei der - was mangels tatrichterliche r Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die bereits bestehende Schwangerschaft entdeckt worden wre; sodann aber schuldete sie schon im Hinblick auf die Jugendlichkeit der Patientin auch eine Beratung ber das weitere Vorgehen, nachdem die zunchst angestrebte Verhtung obsolet geworden war. Selbst - 6 - wenn jedoch die Beklagte dabei zum Hinweis auf die Mglichkeiten eines l e - galen Schwangerschaftsabbruches verpflichtet gewesen sein sollte, konnte der Behandlungsvertrag zwischen F. und der Beklagten keinen weiterreichenden Inhalt haben. Insbesondere war die Beklagte entgegen der ursprnglichen Auffassung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Abbruch vorzunehmen. Das bedarf im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des Schwangerschaft s - abbruches keiner weiteren Darlegungen. 2. Bei einem solchen Verstndnis des Behandlungsvertrages liegt es schon nach den allgemeinen Grundstzen eines Vertrages mit Schutzwirkung fr Dritte und nach den Umstnden des Streitfalls eher fern, daû der Klger in seinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein knnte, weil zum einen die fr einen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnhe zugunsten des Klgers nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.) und im brigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist. Soweit nmlich der Vertrag auf Verhtung einer knftigen Schwangerschaft gerichtet war, kann er dem Klger schon deshalb nicht zugute kommen, weil F. bei Vertragsschluû bereits schwanger war, andererseits jedoch im Zeitpunkt der Zeugung des Ki n - des (also dem Zeitpunkt, der die Unterhaltspflichten des Klgers ausgelst hat) berhaupt noch kein Vertrag zwischen F. und der Beklagten bestand, in den der Klger htte einbezogen sein knnen. 3. Soweit der Klger sich darauf beruft, F. htte sich bei einer Festste l - lung der Schwangerschaft am 19. Januar 1999 zu deren Abbruch entschlo s - sen, kann er auch hieraus fr sich keinen Anspruch gegen die Beklagte he r - leiten. a) Die Revision lût offen, nach welcher Regelung der Schwange r - schaftsabbruch im vorliegenden Fall berhaupt htte vorgenommen werden - 7 - knnen, wobei sie allerdings vom grundstzlich Bestehen einer Frist auszug e - hen scheint (hierzu unten b). Soweit die Beklagte auf § 218 a Abs. 1 StGB ve r - weist und geltend macht, daû ein Abbruch nach dieser Vorschrift nicht mehr mglich gewesen wre, besteht Anlaû zu folgender Klarstellung: Nach stndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95,107; 129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.) kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereit e - lung eines mglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafr sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermgensmûigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmûig gewesen wre, also der Rechtsordnung entsprochen htte und von ihr nicht miûbilligt worden wre. § 218 a StGB lût einen rechtmûigen Schwangerschaftsabbruch grundst z - lich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder einer kriminologischen Indik a - tion (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslsung ber u - hender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die B e - klagte abstellt, wre hingegen nicht rechtmûig gewesen. Deshalb knnte ein Vertrag ber Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen Schwange r - schaftsabbruchs auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des U n - terhaltsschadens fr ein ungewolltes Kind sein. § 218 a Abs. 1 StGB klammert zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort bestimmten Voraussetzu n - gen aus dem Straftatbestand aus. Dies bedeutet aber lediglich, daû er nicht mit Strafe bedroht ist (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 - BVerfGE 88, 203, 273 ff.). Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, daû die Frau, die ihre Schwa n - gerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (BVerfG aaO). - 8 - b) Soweit der Klger auf die schwere Belastung der F. durch die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes im Hinblick auf ihr kindliches Alter hinweist, knnte dies auf eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB abzielen, wobei alle r - dings der Vortrag des Klgers hierzu wenig aussagekrftig ist. Jedenfalls wre ein Abbruch aufgrund dieser Indikation nicht fristgebunden und von daher bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch zu einem spteren Zeitpunkt mglich gewesen. Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr fr die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmûig nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen fr das Kind (vgl. S e - natsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ 143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9). Der vorliegende Fall ntigt zu keiner abschlieûenden Entscheidung darber, ob und unter welchen Umstnden der Schutzzweck eines auf diese Indikation gesttzten Vertrages ausnahmsweise auch die Vermeidung einer finanziellen Belastung mit Unterhaltsansprchen umfaût und ob der Klger grundstzlich in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen sein knnte. Unter den Umstnden des Streitfalls knnte nmlich selbst eine Einbeziehung des Kl - gers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen F. und der Beklagten - unabhngig von de r Frage, ob hierfr eine auf Dauer angelegte Lebensg e - meinschaft zu fordern wre - auch deshalb nicht zu einem Schadensersatza n - spruch der geltend gemachten Art fhren, weil der Klger - wie er selbst e r - kennt - die Entscheidung der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muû. A n - haltspunkte dafr, daû F. bei Feststellung der Schwangerschaft am 18. Februar 1999 aus Unkenntnis der auch dann noch bestehenden Mglichkeit eines A b - - 9 - bruches aus medizinischer Indikation oder aus anderen, von der Beklagten eventuell zu vertretenden Umstnden hierauf verzichtet haben knnte, sind aus dem hierfr maûgeblichen Vortrag des Klgers nicht ersichtlich. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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