BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 190/03 vom3. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom23. September 2003 aufzufassende Eingabe des Antragstellersvom 8. Oktober 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einerÄnderung oder Ergänzung dieses Beschlusses.Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß dem Senat imRahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozeßko-stenhilfeantrags lediglich eine eingeschränkte Überprüfung desUrteils des Oberlandesgerichts möglich ist und insbesondere kei-ne Möglichkeit besteht, die Streitsache durch Fragen an Sachver-ständige oder Zeugen weiter zu klären.Der vorliegende Rechtsstreit ist hier abgeschlossen. Eine erneuteBeantwortung weiterer Eingaben in dieser Sache kann dem An-tragsteller nicht in Aussicht gestellt werden.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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