BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 190/04 vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben. Das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-richts Frankfurt a.M. vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 183.553,79 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Beru-fungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 er-klärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflege- - 3 - heime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung die-ses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Safari Chabestari
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