BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 190/05 vom 7. Februar 2006 in dem Rechtsstreit gegen Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Psychische Folgesch344den nach einem Unfall mit K366rperverletzung des Gesch344digten hat das Berufungsgericht im gegebenen Fall ohne Rechtsfehler dem Beweisma337 des 247 287 ZPO unterstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 345; 137, 142, 146; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752; vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 87). Es ist aus Rechtsgr374nden auch nicht zu beanstanden, dass es - gest374tzt auf die 304u337erungen der gerichtlichen Sachverst344ndigen - die Einholung des beantragten HNO-Gutachtens abgelehnt hat. Vortrag der Beklagten, dass der entstandene psychische Folgeschaden ab dem Auftreten des Tinnitus ausschlie337lich durch diesen und nicht mehr durch den Unfall mit sonstigen Verletzungen des Kl344gers des Versicherten der Kl344gerin entstanden ist, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 103.153,87 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 21.05.2004 - 4 O 940/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 1179/04 -
Full & Egal Universal Law Academy