BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/06 Verk374ndet am: 16. M344rz 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 985, 242 Cc, D Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigent374mers eines Grundst374cks kann nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe f374r den Besitzer schlechthin unertr344g-lich ist. BGH, Urt. v. 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06 - LG Halle AG Sangerhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Rich-ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2006 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 17. August 2005 wird zu-r374ckgewiesen, soweit 374ber die Klage entschie-den worden ist. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisions-verfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Nachbarn. Den Beklagten geh366rt das Grundst374ck Flur 4, Flurst374ck 330/79, K. str. 13, in R. . Sie besitzen das mit Notarvertrag vom 13. Juli 1978 von ihnen gekaufte Grundst374ck seit dem 11. M344rz 1978 und wurden am 21. August 1978 als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. 1 Das Grundst374ck grenzt an seiner n366rdlichen Seite an das Flurst374ck 330/78. Das 58 qm gro337e Flurst374ck 330/78 ist auf Blatt 1780 des Grundbuchs unter Nr. 2 gebucht. Das seinerzeit unter Treuhandverwaltung stehende, im Grundbuch als K. str. 6 bezeichnete Flurst374ck war mit einer Scheune bebaut (im Folgenden: Scheunengrundst374ck). Seit der 334bergabe ihres Grund-st374cks nutzen es die Beklagten als Zugang zu dem Hof auf ihrem Grundst374ck. 1980 bauten sie die Scheune zu einer Garage um. 2 1985 wurden das Scheunengrundst374ck und das als Nr. 1 auf demselben Grundbuchblatt gebuchte, ebenfalls als K. str. 6 bezeichnete Grund-st374ck enteignet. Den Kl344gern wurde ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfami-lienhauses auf den Grundst374cken verliehen. Mit Vertrag vom 30. September 1990 kauften sie die Grundst374cke von der Gemeinde R. . Sie wurden am 28. Juli 1992 in das Grundbuch eingetragen. 3 Im Mai 2002 machten sie gegen374ber den Beklagten ihr Eigentum an dem Scheunengrundst374ck geltend. Mit der am 26. M344rz 2003 erhobenen Klage ver-langen sie dessen R344umung und Herausgabe. Die Beklagten haben die Einre-de der Verj344hrung erhoben, die Verwirkung der geltend gemachten Anspr374che eingewandt und im Wege der Hilfswiderklage die Bestellung eines Wege- und 334berfahrtsrechts an dem Scheunengrundst374ck gem344337 247 116 SachenRBerG 4 - 4 - verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-gewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Land-gericht zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht meint, der von den Kl344gern geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Grundst374cks unterliege als Anspruch aus dem im Grund-buch eingetragenen Eigentum der Kl344ger zwar nicht der Verj344hrung, er sei je-doch verwirkt. Zumindest ab 1960 sei die Scheune als Bestandteil des sp344ter von den Beklagten erworbenen Grundst374cks genutzt worden, ohne dass dies beanstandet worden sei. Die Beklagten h344tten, ohne dass ihnen ein Vorwurf zu machen sei, gemeint, die Scheune sei Bestandteil ihres Grundst374cks. So sei es ihnen verkauft worden. Der Wert der Scheune sei in das zur Ermittlung des Kaufpreises f374r das Grundst374ck erstellte Gutachten einbezogen worden. Im Vertrauen auf den Erwerb der Scheune h344tten die Beklagten die Geltendma-chung von Anspr374chen wegen des ausgebliebenen Erwerbs der Scheune unter-lassen, diese zu einer Garage umgebaut und sich bei der Gemeinde R. nicht um einen Erwerb des Scheunengrundst374cks bem374ht. Auch die Kl344ger h344t-ten ihr Eigentum nicht sogleich nach dem Erwerb des Scheunengrundst374cks gegen374ber den Beklagten geltend gemacht, sondern bis zur Erhebung der Kla-ge noch bis zu der 2002 vorgenommen Vermessung der Grundst374cke der Par-teien zugewartet, durch die alle Beteiligten Klarheit 374ber die Eigentumsverh344lt-nisse gewonnen h344tten. 5 - 5 - II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Der Anspruch des eingetragenen Eigent374mers auf Herausgabe des Grundst374cks unterliegt gem344337 247 902 Abs. 1 BGB nicht der Verj344hrung. Ebenso verhielt es sich gem344337 247 479 Abs. 1 ZGB w344hrend der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuchs in der DDR mit dem 247 985 BGB entsprechenden Anspruch aus 247 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Kl344gern geltend gemachte Herausgabean-spruch ist daher nicht verj344hrt. Ebenso wenig ist er verwirkt. 7 a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzul344ssigen Rechtsaus374bung. Sie schlie337t die illoyal versp344tete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwir-kung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensent-schluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53). Notwendig f374r die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit R374cksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf ein-gerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend ma-chen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte sp344ter doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung f374r den Ver-pflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52). 8 b) Entscheidend sind dabei die Umst344nde des Einzelfalls (Soergel/Teich-mann, BGB, 12. Aufl., 247 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des 9 - 6 - Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Er-man/Hohloch, BGB, 11. Aufl. 247 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Ei-gent374mers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen W374rdigung zu ber374cksichtigen, dass dieser An-spruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmef344llen angenommen werden kann (M374nchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, 247 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigent374mers. Das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Eigent374mer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch 247247 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigent374mer und Besitzer gegeneinander abw344gt und grunds344tzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus 247 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigent374-mers 374ber den Umfang seines Eigentums kann grunds344tzlich auch keine ande-re Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der Irrtum des Eigent374mers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegr374ndend wirkt. Soweit es um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs aus dem in das Grundbuch eingetragenen Eigentum geht, ist dar374ber hinaus zu ber374cksichti-gen, dass die Anspr374che aus dem eingetragenen Eigentum nach der ausdr374ck-lichen Entscheidung des Gesetzgebers in 247 902 Abs. 1 BGB als unverj344hrbar ausgestaltet sind und die Verwirkung des Herausgabeanspruchs das Eigentum als "Rechtskr374ppel" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 902 Rdn. 1) zur374ck-l344sst, das gegen die Eintragung im Grundbuch noch nicht einmal im Wege der Ersitzung nach 247 900 Abs. 1 BGB erstarken kann. F374r die Verneinung des Her-ausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigent374mers unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, dass eine Verwirkung nur ange- 10 - 7 - nommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe f374r den Besitzer als schlechthin unertr344glich darstellt. c) So verh344lt es sich hier nicht. Zu dieser Festsstellung ist der Senat in der Lage, weil weiterer Vortrag der Beklagten nicht in Betracht kommt. 11 Die Herausgabe des Grundst374cks beeintr344chtigt die Beklagten nicht in unertr344glicher Weise. Ob die Scheune, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seit 1960 als Bestandteil des Grundst374cks der Beklagten genutzt worden ist, oder ob, wie die Beklagten behaupten, eine solche Nutzung schon seit 1937 stattgefunden hat, ist im Rahmen der W374rdigung der Situation der Beklagten ohne Bedeutung. Der Wert der Scheune ist mit 450 M/DDR und damit mit ei-nem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis f374r ihr Grundst374ck eingeflossen. Auf die Nutzung des Geb344udes als Scheune haben die Beklagten keinen nach-haltigen Wert gelegt, sondern die Scheune schon bald nach deren vermeintli-chem Erwerb zu einer Garage umgebaut und diese mehr als zwanzig Jahre genutzt. Ob die Kosten f374r den Umbau nach dem Recht der fr374heren DDR von den Kl344gern zu erstatten sind, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn die Be-klagten den Irrtum 374ber die Gr366337e ihres Grundst374cks fr374her erkannt und sich um einen Erwerb des Scheunengrundst374cks bem374ht h344tten, h344tten sie dieses nicht unentgeltlich erwerben k366nnen. Eine Ver344u337erung des Grundst374cks an die Beklagten durch den Rat der Gemeinde R. als Treuh344nder der Eigen-t374mer durfte nur durch einen Verkauf zum Verkehrswert erfolgen. Nachdem das Grundst374ck in Volkseigentum 374berf374hrt und den Kl344gern ein Nutzungsrecht an ihm verliehen worden war, kam sein Verkauf an die Beklagten nicht mehr in Betracht. Die zwischen der Aufkl344rung des Irrtums der Parteien und der gericht-lichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Kl344ger verstriche-ne Zeit ist so kurz, dass ihr keine Bedeutung zukommt. 12 - 8 - d) Sofern die Beklagten zur Bewirtschaftung ihres Grundst374cks auf einen Zugang 374ber das Scheunengrundst374ck angewiesen sind, k366nnen sie von den Kl344gern gem344337 247 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bewilligung einer entsprechen-den Dienstbarkeit verlangen. Dieser Anspruch ist Gegenstand der hilfsweise erhobenen Widerklage. 13 2. Der geltend gemachte Anspruch auf R344umung der Garage folgt aus 247 1004 Abs. 1 BGB. F374r diesen Anspruch gilt 247 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, BGHZ 60, 235, 238). 14 Gegenstand des R344umungsanspruchs ist der Anspruch auf Entfernung der beweglichen Sachen, die von den Beklagten oder auf ihre Veranlassung in die Garage verbracht worden sind. Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten des B374rgerlichen Gesetzbuchs in der fr374heren DDR geschehen ist, ist der An-spruch der Kl344ger schon deshalb nicht verj344hrt, weil der Anspruch aus 247 1004 Abs. 1 BGB der regelm344337igen Verj344hrung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, 56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende 30j344hrige Verj344hrungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war und die seither geltende k374rzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen war, Art 229 Abs. 1 EGBGB. 15 Ob 247 479 Abs. 1 ZGB auf den Anspruch aus 247 33 Abs. 1 ZGB Anwen-dung findet, bedarf keiner Entscheidung. Dass einzelne Gegenst344nde, die heu-te noch in der Garage sind, schon vor dem 3. Oktober 1990 dorthin gebracht worden sind, tragen die Kl344ger nicht vor. 16 F374r eine Verwirkung des R344umungsanspruchs ist nichts ersichtlich. 17 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. An einer den Rechtsstreit abschlie337enden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht 374ber die Widerklage - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ent-schieden hat. Dies ist nachzuholen, (vgl. BGH, Urt. v. 6. M344rz 1996, VIII ZR 12/94, NJW 1996, 2165, 2167). 18 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) - LG Halle, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 S 153/05 -
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