BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 190/08 Verk374ndet am: 26. Oktober 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KunstUrhG 247247 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Zur Zul344ssigkeit der Ver366ffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis (Rosenball in Monaco). BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkam-mer des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 dahin abge-344ndert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im M344rz 2007 ver366ffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. M344rz 2007) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Sch366nheit". Die Kl344gerin hat im vor-liegenden Rechtsstreit die Bildberichterstattung und in einem weiteren Rechts-streit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 230/08), die Wortberichterstattung angegriffen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die fol-genden in der genannten Ausgabe der Zeitschrift abgedruckten Fotos, die die Kl344gerin zeigen, erneut zu ver366ffentlichen: 2 1. das auf der Titelseite abgedruckte Foto; 2. das gro337e Foto auf Seite 30/31 mit der Bildaufschrift "K326NIGIN DER NACHT ... "; 3. das Foto auf Seite 31 oben mit der Bildaufschrift "MAKELLOS ... ": 4. das auf Seite 31 rechts unten abgedruckte Foto mit der Bildaufschrift "MIT IHREM Temperament ... ": 5. das auf Seite 33 abgedruckte Foto mit der Bildaufschrift "ETWAS SCH334CHTERN wirkt Pierre ... "; 6. das auf Seite 34 links unten abgedruckte Foto mit der Bildaufschrift "DIE JUNGE MONACO-SOCIETY ... ": Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen mit der Ma337gabe, dass die Beklagte eine erneute Ver366f-fentlichung der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Fotos im Rahmen einer Berichterstattung wie in BUNTE Nr. 14 vom 29.03.2007, Titelsei-te und Seiten 30 - 34 zu unterlassen hat. Mit der vom erkennenden Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt im Wesentlichen aus: 4 - 4 - Die Ver366ffentlichung der Fotografien verletzte rechtswidrig das Recht der Kl344gerin am eigenen Bild. Eine Einwilligung habe die Kl344gerin nicht erteilt. Die Teilnahme an einer Veranstaltung wie dem Rosenball, bei der mit Pressefoto-grafen zu rechnen sei oder die Anwesenheit von Presse sogar erw374nscht sein m366ge, werde zwar eine konkludente Einwilligung mit einer Verwendung von dort entstandenen Fotos in einer Berichterstattung 374ber den Rosenball beinhalten. Eine solche stillschweigende Einwilligung beziehe sich jedoch nicht auf eine Ver366ffentlichung in einem ganz anderen Kontext, wie z.B. im Rahmen einer hier vorliegenden allein auf die Kl344gerin als Person bezogenen Ver366ffentlichung. 5 Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Keines der Fotos enthalte als sol-ches eine Aussage 374ber den Rosenball als m366gliches zeitgeschichtliches Er-eignis. Denn es sei aus den Bildern nicht zu ersehen, bei welcher - rein privaten oder zeitgeschichtlichen - Feierlichkeit sie entstanden seien. Zur Ermittlung, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, sei danach auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Die Bilder zeigten die Kl344gerin allein oder in Begleitung als T344nzerin, woraus allein sich ein Informati-onswert nicht ergebe, so dass es entscheidend auf den Kontext ankomme, in dem die Bilder ver366ffentlicht worden seien. 6 Die begleitende Wortberichterstattung stelle sich nicht als ein Bericht 374-ber ein - unterstelltes - zeitgeschichtliches Ereignis dar. Bei unterhaltenden Bei-tr344gen m374ssten die kollidierenden Grundrechte sorgf344ltig gegeneinander abge-wogen werden. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verh344ltnis zum Schutz des Pers366nlichkeitsrechts komme dabei dem Gegenstand der Be-richterstattung ma337gebliche Bedeutung zu. Beschr344nke sich der die Bildver366f-fentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass f374r die Abbildung zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentli- 7 - 5 - chen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall m374sse das Infor-mationsinteresse hinter dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Abgebilde-ten zur374cktreten. Dies sei vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht f374hrt sodann bezogen auf die einzelnen Fotos aus, dass die begleitende Wortberichterstattung zwar verschiedentlich auf den Ro-senball Bezug nehme, jedoch ohne weitere Darstellung des Rosenballs 2007 als m366gliches zeitgeschichtliches Ereignis die Person der Kl344gerin in den Vor-dergrund stelle. Einen Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte verm366ge die insgesamt auf Ausbreitung von Belanglosigkeiten und Spekulationen beruhende Wortberichterstattung nicht zu leisten, so dass die Kl344gerin es nicht hinnehmen m374sse, dass die Fotos zur Bebilderung herange-zogen w374rden. 8 Die Kl344gerin habe sich schlie337lich auch nicht derart der Presse ge366ffnet, dass nunmehr Bildnisver366ffentlichungen in beliebigem Zusammenhang zul344ssig w344ren. Dabei k366nne dahinstehen, ob die drei von der Beklagten herangezoge-nen Ver366ffentlichungen mit Einwilligung der Kl344gerin erfolgt seien, was diese in Abrede stelle. Auch wenn sich die Kl344gerin nicht gegen die Ver366ffentlichung der von Lagerfeld gefertigten Fotos in BUNTE gewehrt haben m366ge, so habe sie sich mit den dortigen Bildern nicht soweit der 326ffentlichkeit pr344sentiert, dass sie es jetzt ohne zeitgeschichtlichen Zusammenhang hinnehmen m374sste, dass Fo-tos von ihr ver366ffentlicht w374rden. Gleiches gelte auch f374r die Ver366ffentlichung in VOGUE. Der Bericht in der Zeitschrift Stern befasse sich vorrangig mit F374rst Albert und nicht mit der Kl344gerin; diese sei nur zusammen mit ihrem Onkel am Rande des Formel-1-Rennens von Monaco und mit ihrem Bruder im Hof des Palastes zu sehen. 9 II. - 6 - Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 10 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die von der Kl344gerin beanstandete Bildberichterstattung betreffe kein zeitgeschichtliches Ereignis. 11 a) F374r die Zul344ssigkeit einer Bildberichterstattung gelten nach der gefes-tigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folgende Grunds344tze. 12 aa) Die Zul344ssigkeit von Bildver366ffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (grundlegend Senatsur-teile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/ 07, BGHZ 178, 213; vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/ 07, BGHZ 180, 114; zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673, 676 f. und vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (247 22 S. 1 KunstUrhG). Hiervon besteht allerdings gem344337 247 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbreitung, durch die berech-tigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KunstUrhG). 13 bb) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abw344-gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/ 07, aaO, Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 33; BVerfGE 120, 180, 201 ff., Rn. 55, 85). Dabei ist der Beurteilung 14 - 7 - ein normativer Ma337stab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Pers366nlichkeit und der Privatsph344re ausreichend be-r374cksichtigt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/ 07, aaO, Rn. 14 f.; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673, 677 Rn. 33 m.w.N.; BVerfG VersR 2000, 773, 777). Ma337gebend ist hierbei das Interesse der 326ffentlichkeit an vollst344ndiger Information 374ber das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Be-deutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/ 07, aaO, Rn. 14; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090; jeweils m.w.N.). cc) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verh344ltnis zu dem kollidierenden Pers366nlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstat-tung ma337gebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er366rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llen und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/ 07, aaO, Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 34 m.w.N.; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 180, 205, Rn. 65). 15 - 8 - Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamt-kontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Ber374cksichtigung der zugeh366rigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind f374r die Gewich-tung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstat-tung und die Umst344nde in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betrof-fene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/ 07, aaO, Rn. 24; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 35; BVerfGE 120, 180, 205, Rn. 65). 16 dd) Der erkennende Senat hat dementsprechend hinsichtlich der Zul344s-sigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach ber374cksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anl344sslich eines zeitgeschichtli-chen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausf374hrungen 374ber eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichter-stattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung erkennen l344sst; in sol-chen F344llen ist es nicht angezeigt, dem Ver366ffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen (Senatsurteile vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 f.; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06, aaO, Rn. 28 und - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513, Rn. 14 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78, Rn. 16; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841, Rn. 14; ebenso BVerfGE 120, 180, 206 f.). 17 b) Nach diesen Grunds344tzen war die beanstandete Berichterstattung als solche 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis zul344ssig. 18 - 9 - aa) Das Berufungsgericht meint, die Ver366ffentlichung der Fotos sei au-337erhalb des Kontextes ihrer Anfertigung erfolgt, der Streitfall stelle sich nicht anders dar als im Fall des Senatsurteils vom 28. September 2004 (VI ZR 305/03, aaO). In jenem Fall ging es um Fotos von der Kl344gerin, die anl344sslich eines Reitturniers gefertigt worden waren. Der erkennende Senat hat entschie-den, die (ausdr374cklich oder stillschweigend erkl344rte) Einwilligung in die Verbrei-tung von Bildnissen einer Person 374ber deren Teilnahme an einem internationa-len Sportwettbewerb beinhalte grunds344tzlich kein Einverst344ndnis mit der Ver366f-fentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. In jenem Fall war das Reitturnier nur der Aufh344nger f374r eine Berichterstattung 374ber per-s366nliche Belange der Kl344gerin. 19 bb) Der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Die von ihm herangezogene Senatsrechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf alle F344lle zu 374bertragen, bei denen anl344sslich der Berichterstattung 374ber ein zeitge-schichtliches Ereignis, welche mit kontextbezogenen Fotos einer der anwesen-den prominenten Personen bebildert ist, der Begleittext diese Person in den Vordergrund der Berichterstattung stellt und auch wertende Beschreibungen der Person und ihres Lebenszuschnitts enth344lt. Indem das Berufungsgericht letztlich eine detaillierte Berichterstattung ausschlie337lich bezogen auf das Er-eignis selbst fordert, verkennt es die Tragweite des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Presse muss nach journalistischen Kriterien ent-scheiden k366nnen, was und wie sie 374ber ein 366ffentliches Ereignis berichtet. Dar-auf, ob die die Fotos von dem Ereignis begleitende Berichterstattung aus-schlie337lich informierend oder 374berwiegend unterhaltend und - je nach der Ein-stellung des Lesers - mehr oder weniger wertvoll, relevant oder irrelevant ist, kommt es nicht an. 20 - 10 - 21 Unstreitig wurden die beanstandeten Fotos auf dem Rosenball gefertigt. Dieser ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats, 374ber das grunds344tzlich berichtet werden darf (vgl. Se-natsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO, Rn. 16). Das Berufungsge-richt verkennt nicht, dass der Wortbericht auch andere bei dem Rosenball An-wesende nennt und die Fotos zahlreiche andere Anwesende zeigen. Lediglich das Foto auf Seite 31 mit der Bildaufschrift "Makellos 205" zeigt die Kl344gerin im Portr344t, wobei unstreitig ist, dass auch dieses Foto beim Rosenball 2007 gefer-tigt wurde. Gegen die Verwendung derart kontextbezogener Fotos im Zusam-menhang mit einer zul344ssigen Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom heu-tigen Tag - VI ZR 230/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) bestehen keine grunds344tzlichen rechtlichen Bedenken. cc) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Es k366nnte nur verneint werden, wenn der beanstandete Artikel als solcher nicht als Be-richterstattung 374ber den Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen w344re, sondern dieser lediglich als 344u337erer Anlass f374r die Berichterstattung 374ber den Lebenswandel der Kl344gerin und die Ver366ffentlichung der sie zeigenden Fo-tos zu bewerten w344re (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 45). 22 Dies ist indes nicht der Fall. Zwar konzentriert sich die Berichterstattung auf die Person der Kl344gerin, die schon auf der Titelseite und in der Artikel374ber-schrift herausgestellt wird; ferner enth344lt der Artikel R374ckblicke, Zukunftsvisio-nen und Wertungen, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhal-tenden Medienprodukten als belanglos, spekulativ oder gar geschmacklos be-werten kann. Es ist indes unzul344ssig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschlie337lich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortbericht- 23 - 11 - erstattung als auch hinsichtlich der ver366ffentlichten Fotos einen noch ausrei-chenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hat. Davon ist hier auszugehen. Auf den Fotos werden zahlreiche andere Personen, die den Rosenball besucht haben, gezeigt und zum Teil in den Bildunterschriften genannt. So zeigt ein Bild den regierenden F374rsten mit einer namentlich benannten T344nzerin, wo-bei in der Bildunterschrift auch 374ber die Abwesenheit der Verlobten des F374rsten berichtet wird, die beim Schwimmtraining f374r Olympia 2008 in Peking war. Auf einem weiteren Bild wird ausweislich der Unterschrift das edle Ambiente beim Gala-Diner im "Sporting Club d`Hivers" dargestellt. Ein anderes Bild zeigt ein-schlie337lich der Kl344gerin zw366lf Personen, die offensichtlich f374r das Foto posiert haben und bei denen es sich laut Bildunterschrift um "die junge Monaco-Society" handelt. In der Wortberichterstattung wird die "High Society", in die die Kl344gerin eingeschert sei, als Gesellschaft dargestellt, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige sich das Recht nehmen, 374ber diesen Regeln zu stehen, in der man "die gro337en Roben von Chanel" tra-gen, neuesten Klatsch aus der "jungen Society" austauschen, bei Modeschauen in der ersten Reihe sitzen und auf dem Rosenball zwischen echten und soge-nannten VIPs sowie zwischen "wahren Ladys und Showbiz-Gr366337en" sitzen und so die "Leichtigkeit des Seins" genie337en kann. 24 dd) Die Revisionserwiderung sieht in dem gesamten Artikel einen massi-ven Eingriff in das Recht der Kl344gerin auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie zu einem blo337en Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur blo337en Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielf344ltigster Art uneingeschr344nkt der 326ffentlichkeit pr344sentiert werde. 25 - 12 - Es kann jedoch nicht Aufgabe des Pers366nlichkeitsschutzes sein, das In-teresse sowie die gedankliche Befassung eines weiten Teils des Publikums und der dieses bedienenden Medien mit einer in der 326ffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden oder auch nur in die von ihr gew374nschte Richtung zu lenken. Dabei ist zu bedenken, dass der Begriff des Informationsin-teresses nicht einseitig auf die Bed374rfnisse einer vorwiegend an politischen oder wirtschaftlichen Fragestellungen interessierten Leserschaft ausgerichtet werden darf. Auch das in weiten Bev366lkerungskreisen bestehende Interesse daran, 374ber Ereignisse aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschafts-kreisen informiert zu werden, ist ein legitimes Informationsinteresse, das nicht vorschnell als blo337e Neugier abgetan werden kann. Kn374pft eine Berichterstat-tung 374ber solchen Kreisen zugeh366rige Prominente an ihr Auftreten im zeitge-schichtlichen Kontext an, geht es nicht notwendig um eine Ausbreitung ihres Privatlebens, sondern kann eine Darstellung der Lebensweise und des Verhal-tens in solchen Kreisen im Vordergrund stehen, die die Leitbild- oder Kontrast-funktion f374r gro337e Teile der Bev366lkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozi-alkritischen 334berlegungen geben kann (vgl. BVerfGE 101, 361, 390 f.; 120, 180, 221 f.). 26 Deshalb ist bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art auch Zur374ckhal-tung bei der Annahme geboten, eine Berichterstattung diene lediglich der Be-friedigung der Neugier der Leserschaft. Diesem Gesichtspunkt kommt insbe-sondere Bedeutung zu, wenn private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205). Darum geht es hier nicht. Die beanstandete Berichterstattung kn374pft an das Auftreten der Kl344gerin beim Rosenball an und verwertet f374r die angestellten Wertungen und Spekulationen in der 326ffentlichkeit bereits bekann-te Informationen. Das alles mag, wie das Berufungsgericht und die Revisions-erwiderung meinen, f374r den ernsthaften Leser belanglos sein. Eine grundrecht- 27 - 13 - lich erhebliche Beeintr344chtigung der Privatsph344re der Kl344gerin ergibt sich dar-aus aber nicht. ee) Im Streitfall kann danach ein Informationsinteresse hinsichtlich der Ver366ffentlichung der Fotos nicht verneint werden. Eine das Informationsinteres-se 374berwiegende nennenswerte Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts der Kl344gerin ist nicht erkennbar. 28 2. Bei dieser Sach- und Rechtslage muss den weiteren R374gen der Revi-sion nicht nachgegangen werden. Insbesondere kann dahinstehen, ob von ei-ner Einwilligung der Kl344gerin mit der Ver366ffentlichung der hier in Frage stehen-den Fotos ausgegangen werden kann oder ob das Berufungsgericht den Streit-stoff im Hinblick auf das Konsistenzgebot nicht vollst344ndig gew374rdigt hat, weil die Kl344gerin sich nach dem Vortrag der Beklagten anderweit hat abbilden las-sen und diese Abbildungen anderweit ver366ffentlicht wurden. Ohne Belang ist auch die Mitteilung der Revisionserwiderung, dass die Kl344gerin gegen das Se-natsurteil vom 13. April 2010 (VI ZR 125/08, aaO), das ebenfalls die Zul344ssig-keit der Ver366ffentlichung von Fotos der Kl344gerin betrifft, Verfassungsbeschwer-de eingelegt habe. 29 - 14 - III. Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 30 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 O 879/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 10 U 273/07 -
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