BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 190/08 vom 12. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 12. Januar 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 2008 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird nach 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhe-bung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: bis 140.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt Leistungen aus zwei bei der Beklagten zu-gunsten ihres Gesch344ftsf374hrers K. -H. R. gehaltenen Berufsun-f344higkeits-Zusatzversicherungen. Der Versicherte, der zusammen mit seinem Bruder als einer von zwei mitarbeitenden Gesch344ftsf374hrern einen 1 - 3 - Viehhandel mit angeschlossener Landwirtschaft betreibt, erlitt im Mai 1998 einen Bandscheibenvorfall. Aufgrund des insoweit rechtskr344ftigen Berufungsurteils steht fest, dass er infolgedessen jedenfalls bis April 2003 aus beiden Vertr344gen Anspr374che auf Versicherungsleistungen nach Ma337gabe einer Berufsunf344higkeit von jedenfalls 50% hatte. F374r die Zeit danach hat das Berufungsgericht die Beklagte f374r leis-tungsfrei gehalten und die Klage abgewiesen. Dem liegt zugrunde, dass das im Rechtsstreit vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis gelangt war, der Gesund-heitszustand des Versicherten habe sich bis zum November 2002 so weit gebessert, dass er lediglich noch zu 35% berufsunf344hig sei. Dies hatte die Beklagte zum Anlass f374r eine Leistungsablehnung im Nachpr374fungs-verfahren nach 247 7 der Versicherungsbedingungen (BB-BUZ) genommen und diese Entscheidung der Kl344gerin mit einem im Rechtsstreit einge-reichten Schriftsatz vom 10. M344rz 2003 bekannt gegeben (vgl. zu dieser M366glichkeit die Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 b und vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 c dd). 2 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-gen wendet sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 3 II. Die Beschwerde hat Erfolg und f374hrt im Umfang der Anfechtung gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtli- 4 - 4 - chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beschwerde r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht Ausf374hrungen eines von der Kl344gerin vorgelegten Privatgutachtens nicht ber374cksichtigt hat. 1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndi-gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverst344ndiger - den Streit der Sachverst344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (st344ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.). Einw344nde, die sich aus einem Privatgut-achten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen erge-ben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sach-verhalt weiter aufkl344ren. Dazu kann es den Sachverst344ndigen zu einer schriftlichen Erg344nzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die m374ndliche Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen gem344337 247 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverst344ndigen unter Gegen-374berstellung mit dem Privatgutachter anzuh366ren, um dann entscheiden zu k366nnen, wieweit es den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 un-ter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige weder durch schriftliche Erg344nzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anh366-rung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen aus-zur344umen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung 5 - 5 - zur Sachaufkl344rung gem344337 247 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.). 2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht nicht beachtet. 6 a) Nach den von den Vorinstanzen f374r glaubhaft erachteten Be-kundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Versicherten ge-h366rt es zu dessen beruflicher T344tigkeit, einmal w366chentlich von seinem Wohnort aus ca. 700 km weit in die neuen Bundesl344nder, vorwiegend in den Raum um C. , zu fahren, um Tiere, meistens Rinder, anzukau-fen, die er sodann - teilweise auch allein und unter erheblichem Kraft-aufwand - in seinen LKW oder einen Viehanh344nger verladen muss. Aus-weislich 344rztlicher Stellungnahmen aus den Jahren 1998 und 1999 litt der Versicherte seinerzeit unter einer akuten Lumboischialgie links mit Wurzelkompression und abgestorbenem Gewebe (Sequester) bei Nuc-leusprolaps zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5, ferner einem 344lteren Nucleusprolaps zwischen dem Lendenwirbel 5 und dem Kreuzbein mit Retrospondylose. Er war nach zwei station344ren Behandlungen im Som-mer 1998 als arbeitsunf344hig entlassen worden. Damaliger 344rztlicher Ein-sch344tzung zufolge war der Versicherte zu 60% berufsunf344hig. 7 Aufgrund einer im Oktober 2002 von ihm veranlassten Computer-tomographie hat der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige festgestellt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich insoweit deutlich gebessert, als sich nunmehr zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5 kein Sequester und auch keine deutlichen Wurzeltangierungen mehr zeigten. Offenbar sei der Sequester geschrumpft, weshalb nunmehr keine h366-hergradige nervale Kompression mehr nachweisbar sei. Der Sachver-st344ndige hat daraus und aus den von ihm vorgenommenen klinischen 8 - 6 - Untersuchungen gefolgert, der Versicherte k366nne nunmehr wieder leichte und mittelschwere k366rperliche T344tigkeiten verrichten, solange er l344nger andauernde oder h344ufige Arbeiten in Zwangshaltung vermeide. Autofahr-ten solle er alle 2 Stunden unterbrechen. Das Heben von Lasten 374ber 20 kg m374sse der Versicherte vermeiden, kurzfristige 334berschreitungen dieser Belastungsgrenze - etwa auch beim Verladen von Rindern - seien aber zumutbar. Nach allem hat er den Grad der Berufsunf344higkeit des Versicherten auf nur noch 35% eingesch344tzt. b) Die Kl344gerin hat, nachdem der gerichtlich bestellte Sachver-st344ndige bereits im Verhandlungstermin vom 29. September 2004 erg344n-zend zu seinem schriftlichen Gutachten vom 19. November 2002 m374nd-lich angeh366rt worden war, am 15. M344rz 2005 das in einem vom Versi-cherten gegen die Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte gef374hrten Rechtsstreit vom Sozialgericht Mainz eingeholte Gutachten des Facharz-tes f374r Orthop344die Dr. G. zur Akte gereicht. Darin gelangt dieser Sachverst344ndige aufgrund einer im Januar 2005 vorgenommenen Unter-suchung des Versicherten und der Auswertung diverser Krankenunterla-gen zu der Auffassung, der Versicherte k366nne infolge der festgestellten Ver344nderungen an der Lendenwirbels344ule seinen fr374heren Beruf als Viehh344ndler mit Be- und Entladen von Rindern und mehrst374ndigen LKW-Fahrten nicht mehr aus374ben. Dieses "festgestellte Leistungsverm366gen" bestehe seit 1998 und lasse eine Verbesserung keinesfalls erwarten. 9 c) Das Berufungsgericht hat weder den gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen mit diesem Gutachten konfrontiert noch sich selbst in den Urteilsgr374nden damit auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Wider-spr374che zwischen dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten und den Ausf374hrungen des hier bestellten Sachverst344ndigen 10 - 7 - h344tte es letzteren dazu anh366ren m374ssen, gegebenenfalls unter Gegen-374berstellung beider Sachverst344ndigen. Erforderlichenfalls h344tte es ein weiteres Sachverst344ndigengutachten einholen m374ssen, was die Kl344gerin auch ausdr374cklich beantragt hatte. d) Eine Auseinandersetzung mit dem von der Kl344gerin vorgelegten Gutachten war auch nicht deshalb entbehrlich, weil im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die Frage der Berufs-, sondern der Erwerbsunf344higkeit des Versicherten zu kl344ren war. Zwar sind beide Begriffe rechtlich nicht deckungsgleich (Senatsurteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03, NJW-RR 2004, 1679 unter II 2 a; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 , VersR 1996, 959 unter II 1 und 2 a). Der Sachverst344ndige Dr. G. hat-te im sozialgerichtlichen Verfahren aber Aussagen dazu getroffen, ob der Versicherte noch in seinem Beruf als Viehh344ndler arbeiten k366nne, die auch f374r die Frage der Berufsunf344higkeit von Bedeutung waren. Sein Gutachten durfte das Berufungsgericht - anders als die Beschwerdeerwi-derung meint - auch nicht deshalb au337er Acht lassen, weil es erst auf-grund einer im Jahre 2005 vorgenommenen Untersuchung erstellt wor-den war. Die Ausf374hrungen des Privatgutachters waren vielmehr auch f374r den Gesundheitszustand des Versicherten Anfang 2003 von Bedeutung, denn der Privatgutachter hatte angenommen, nach Aktenlage seien die von ihm best344tigten Wirbels344ulensch344den bereits seit Jahren nachge-wiesen und es bestehe hinsichtlich seiner aktuellen Einsch344tzung eine weitgehende Konkordanz zu orthop344dischen Gutachten aus den Jahren 1999 und 2001. Zu alldem verh344lt sich das Berufungsurteil nicht. Da das Berufungsgericht sich insoweit aufdr344ngende Aufkl344rungsm366glichkeiten nicht ausgesch366pft hat, ist das Recht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r verletzt worden. 11 - 8 - 12 3. Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Berufungsgericht nach erneuter An-h366rung des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen oder nach Einholung eines weiteren Gutachtens zu einem h366heren Grad der Berufsunf344higkeit des Versicherten gelangt w344re. Eine Verweisung des Versicherten auf den Beruf eines Viehkaufmannes im Innendienst hat das Berufungsge-richt ausgeschlossen. 4. Im angefochtenen Umfang ist das Berufungsurteil nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Se-nat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Gra-des der Berufsunf344higkeit unter Beachtung der im Senatsurteil vom 26. Februar 2003 (IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 2 a) aufge-stellten Grunds344tze auch pr374fen muss, ob und inwieweit die aus gesund-heitlichen Beeintr344chtigungen des Versicherten m366glicherweise folgen-den Einschr344nkungen f374r die T344tigkeit als Viehh344ndler lediglich abtrenn-bare Einzelverrichtungen oder aber untrennbare Bestandteile eines be-ruflichen Gesamtvorgangs betreffen, der jeweils aus einer sich 374ber mehrere Tage erstreckenden Gesch344ftsreise mit mehrst374ndiger Anfahrt 13 - 9 - zum Viehkauf, der Verladung erworbener Tiere auf LKW oder in Viehan-h344nger, der R374ckfahrt und der Entladung der Transportfahrzeuge be-steht. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 O 403/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.07.2008 - 10 U 842/07 -
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