BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/10 Verk374ndet am: 4. M344rz 2011 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 44 Abs. 1 Satz 2 247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verl344ngert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach 247 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. 247 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsf344higen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden An-forderungen nicht ab. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2011 - V ZR 190/10 - LG K366ln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 29. Zivil-kammer des Landgerichts K366ln vom 26. August 2010 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. In der Eigent374merversammlung vom 4. Juni 2009 wurden verschiedene Beschl374s-se gefasst. Mit ihrer am 6. Juli 2009 (Montag) bei Gericht eingegangen und der Verwalterin der Wohnungseigent374mergemeinschaft am 11. Juli 2009 zugestell-ten Klage wollen die Kl344ger die Ung374ltigerkl344rung der zu den Tagesordnungs-punkten (TOP) 77 bis 79 und 89 gefassten Beschl374sse erreichen. Die beklagte Partei haben sie als "die sonstige Wohnungseigent374mergemeinschaft des Grundst374cks zu den Geb344uden A. B. G. " 1 - 3 - bezeichnet. Auf Seite 3 der Klageschrift hei337t es: "Die ausf374hrliche Eigent374mer-liste wird gem. 247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgereicht." 2 Nachdem das Amtsgericht mit Verf374gung vom 8. Juli 2009 darauf hinge-wiesen hat, dass die Frist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht verl344ngerbar sei und die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigent374mer sp344testens bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereicht werden m374sse, haben die Kl344ger mit der bei Gericht am 4. August 2009 eingegangenen Klagebegr374n-dung zun344chst ausgef374hrt, dass sich die Anfechtungsklage "nat374rlich gegen die Mitglieder der WEG - mit Ausnahme der Kl344ger selbst -" richte. Gest374tzt auf die Behauptung, die Verwalterin habe sich trotz mehrfacher Aufforderung gewei-gert, eine aktuelle Eigent374merliste herauszugeben, haben die Kl344ger mit die-sem Schriftsatz beantragt, das Gericht m366ge der Verwalterin die Vorlage einer aktuellen Liste nach 247 142 ZPO aufgeben. Zu den Akten gereicht worden ist die - auch die Anschriften der Miteigent374mer enthaltende - Eigent374merliste mit der Klageerwiderung vom 19. Oktober 2009 als Anlage B 1. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 haben die Kl344ger auf diese Anlage Bezug genommen und "vorsorglich" die sonstigen Wohnungseigent374mer nochmals selbst, allerdings ohne Anschriften, benannt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kl344-ger ihre Antr344ge weiter. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht geht davon, dass die Anfechtungsklage gegen die nicht passiv legitimierte Wohnungseigent374mergemeinschaft erhoben worden und schon deshalb unbegr374ndet ist. Die Voraussetzungen f374r eine Rubrums-berichtigung l344gen nicht vor. In der Klageschrift werde die Beklagte als "Woh-nungseigent374mergemeinschaft" bezeichnet. Auch w374rden in der Klagebegr374n-dung Wohnungseigent374mer als Zeugen benannt, obwohl eine Partei nicht als Zeuge vernommen werden k366nne. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung eindeutig und nicht auslegungsf344hig. Zwar k366nne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wahrender Parteiwechsel unter den Voraussetzungen des 247 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden. Dies setze jedoch voraus, dass bis zum Schluss der m374ndlichen Ver-handlung ladungsf344hige Anschriften der 374brigen Wohnungseigent374mer beige-bracht w374rden. Daran fehle es. Die Bezugnahme auf die von der Gegenseite vorgelegte Anlage reiche f374r eine ordnungsgem344337e Klageerhebung nicht aus. Nach 247 253 ZPO sei die Angabe der Anschriften jedenfalls dann zwingend er-forderlich, wenn deren Mitteilung ohne weiteres m366glich sei und keine sch374t-zenswerten Interessen entgegenst374nden. So liege es hier. II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das angefochtene Urteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat - was von Amts wegen zu ber374cksich-tigen ist - die falsche Partei als Beklagte behandelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 6 - 5 - 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, NJW 1993, 3067; BAG, NJW 2009, 1293; Z366ller/ He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 557 Rn. 8). Aus der Klageschrift folgt mit hinreichen-der Deutlichkeit, dass die Anfechtungsklage von vornherein gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer gerichtet sein sollte und durch die Zustellung an den Verwalter auch gegen diese erhoben worden ist (247 45 Abs. 1 WEG, 247 253 Abs. 1 ZPO). Es liegt allenfalls eine unzureichende Bezeichnung der beklagten Partei vor, die durch eine Klarstellung des Rubrums zu berichtigen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageschrift sehr wohl auslegungsf344hig, wenn in dieser die beklagte Partei als "die sonstige Wohnungseigent374mergemeinschaft des Grundst374cks 205" bezeichnet wird. Da das Wort "sonstige" im Kontext von Anfechtungsklagen 374blicherweise f374r die Bezeichnung der "sonstigen Wohnungseigent374mer der (sodann n344her zu be-zeichnenden) Wohnungseigent374mergemeinschaft 205" verwandt wird, erscheint es schon bei isolierter Betrachtung dieser Angabe zumindest 344u337erst fraglich, ob die Klage tats344chlich, wie das Berufungsgericht meint, gegen den Verband oder ob sie nicht eher gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer gerichtet sein sollte. Jedenfalls werden etwaige Zweifel an einer Benennung der 374brigen Wohnungseigent374mer als Klagegegner sp344testens durch den letzten Satz auf Seite drei der Klageschrift behoben, der die Ank374ndigung enth344lt, die "ausf374hrli-che Eigent374merliste gem. 247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG" werde nachgereicht. 7 Die genannte Vorschrift verh344lt sich nicht zu gegen den Verband gerich-tete Klagen, sondern nur zu Rechtsstreitigkeiten, in denen Mitglieder der Woh-nungseigent374mergemeinschaft Parteien eines Rechtstreites sind. Dagegen ist die Benennung der Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft bei Kla-gen gegen den teilrechtsf344higen Verband nicht erforderlich (247 10 Abs. 6 Satz 5 WEG i.V.m. Satz 4 WEG; vgl. auch M374nchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., 247 44 WEG Rn. 1). Stellt sich aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die (374b- 8 - 6 - rigen) Wohnungseigent374mer namentlich zu bezeichnen sind, nur bei Klagen, die gegen Mitglieder des Verbandes zu erheben sind, kann die Klageschrift ver-st344ndigerweise nur so gew374rdigt werden, dass Klage gegen die sonstigen Woh-nungseigent374mer erhoben werden sollte. Soweit in der - ohnehin erst nach Zu-stellung der Klage bei Gericht eingegangenen - Klagebegr374ndung von "Zeugnis N.N. anwesende Miteigent374mer" (zur Unbeachtlichkeit eines solchen "Beweis-antritts" vgl. nur Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 356 Rn. 4 mwN) die Rede ist, handelt es sich um eine - in anwaltlichen Schrifts344tzen h344ufiger auftretende - Nachl344ssigkeit, die jedoch nicht den sicheren R374ckschluss darauf zul344sst, ent-gegen den Angaben in der Klageschrift sei die Klage doch gegen den Verband und damit gegen die falsche Partei erhoben worden. 2. Auf der Grundlage der vorzunehmenden Klarstellung des Rubrums ist der Rechtstreit nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Insbesonde-re ist die Klage auch nicht aus anderen Gr374nden abzuweisen. 9 a) Die gegen die sonstigen Wohnungseigent374mer erhobene Klage ist zu-l344ssig. 10 aa) Dass die Kl344ger nicht selbst die ladungsf344higen Anschriften der Be-klagten beigebracht haben, rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage als unzu-l344ssig. Allerdings sind nach 247 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. 247 130 Nr. 1 ZPO grunds344tzlich die Wohnorte der Parteien anzugeben, worunter nach allgemeiner Auffassung eine ladungsf344hige Anschrift zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332, 335 f.; Urteil, vom 31. Ok-tober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; Z366ller/Greger, aaO, 247 253 Rn. 8). Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn dem Kl344ger dies in be-stimmten Konstellationen nicht m366glich (vgl. 247247 185 ff. ZPO) oder unter Ber374ck-sichtigung schutzw374rdiger Belange nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11 - 7 - 9. Dezember 1987, aaO, 336; BFH, NJW 2001, 1158 f.; BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609; Z366ller/Greger, aaO). Liegen solche Ausnahmetatbest344nde nicht vor, ist die Klage als unzul344ssig abzuweisen. 247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verl344n-gert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach 247 253 ZPO unter Angabe einer ladungsf344higen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Be-zeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab (BT-Drucks. 16/887 S. 36; vgl. auch Timme/Elzer, WEG, 247 44 Rn. 2, 10 u. 16 f.; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 44 WEG Rn. 1). bb) Vorliegend gilt es jedoch, der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass der Kl344ger zun344chst geltend gemacht hatte, die Verwalterin habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, eine aktuelle Eigent374merliste herauszuge-ben, und dass - offenbar als Reaktion hierauf - die geforderte Liste mit Anschrif-ten sodann mit der Klageerwiderung eingereicht worden ist. Damit waren die fehlenden Angaben schrifts344tzlich noch vor dem Schluss der m374ndlichen Ver-handlung (247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) aktenkundig gemacht worden. Es w344re reine F366rmelei und widerspr344che in eklatanter Weise der dienenden Funktion des Prozessrechts, wenn man bei dieser Sachlage von den Kl344gern verlangen wollte, diese Angaben nochmals selbst schrifts344tzlich in den Prozess einzuf374h-ren. Der Kl344ger hat auf diese Liste Bezug genommen. Mehr ist von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht zu verlan-gen. Das gilt umso mehr, als die Klage bereits an die - zur Unterrichtung der sonstigen Wohnungseigent374mer verpflichtete - Verwalterin (dazu Senat, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN) zugestellt worden war. 12 b) Da die Kl344ger die materiellrechtlichen Ausschlussfristen nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 ff.; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 13 - 8 - 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 310 ff.) gewahrt haben, kommt es f374r die Begr374ndetheit der Klage darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussm344n-gel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Rechts-standpunkt folgerichtig - nicht gepr374ft. Die Sache ist daher zur374ckzuverweisen, damit die f374r eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 16.03.2010 - 70 C 66/09 - LG K366ln, Entscheidung vom 26.08.2010 - 29 S 63/10 -
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