BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 190/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger, der B374rgermeister der Gemeinde W., verlangt von den Be-klagten die Richtigstellung von 304u337erungen in einem Beitrag, der am 4. Sep-tember 2008 um die Mittagszeit im Programm SR 3 Saarlandwelle-Region des Beklagten zu 1 ausgestrahlt worden ist. Die der Sendung zugrunde liegenden Fakten wurden vom Beklagten zu 2 recherchiert. In dem Beitrag wurde u.a. be-hauptet, dass Mitarbeiter des Bauhofes und des Parkbades der Gemeinde W. gegen374ber dem Zeugen St., dem Leiter des Landesbezirks der Gewerkschaft Verdi, dar374ber geklagt h344tten, dass sie mit Videokameras 374berwacht w374rden. 1 - 3 - Der Kl344ger bestreitet, dass Beschwerden durch die betreffenden Mitarbeiter gef374hrt worden seien und eine 334berwachung erfolgt sei. Die auf dem Gel344nde des Schwimmbades installierten Kameras seien zum Schutz vor Vandalismus aufgestellt worden. Zwischenzeitlich seien sie wieder entfernt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht durfte das Beweisangebot des Kl344gers auf Vernehmung der betreffenden Bediensteten als Zeugen nicht au337er Betracht lassen, obwohl es sich von der Richtigkeit der un-ter Beweis gestellten Behauptungen nicht 374berzeugen konnte. Die Nichtber374ck-sichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfG, NJW 2005, 1487). 3 Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht allerdings die angegriffenen 304u337erungen nach ihrem Aussagegehalt als Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nach allgemeinen Beweisregeln grunds344tzlich der Kl344ger zu bewei-sen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 20 mwN). Der Antrag des Kl344gers war nicht schon deshalb unbeachtlich, 4 - 4 - weil er auf eine rechtlich unzul344ssige Ausforschung des zugrunde liegenden Sachverhalts gerichtet gewesen w344re (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl. vor 247 284 Rn. 5). Im Streitfall hat der Kl344ger keine andere M366glichkeit einer Beweis-f374hrung, als - wie geschehen - s344mtliche Bedienstete der Gemeinde in dem fraglichen Bereich zu Zeugen anzubieten. Der Beweis einer negativen Tatsache, wie er vom Kl344ger zu f374hren ist, begegnet im Allgemeinen besonderen Beweisschwierigkeiten, doch 344ndert dies noch nicht die Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, VersR 1985, 42, 43 mwN). Den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegen374bersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) bewei-sen muss, ist im Rahmen des Zumutbaren regelm344337ig dadurch zu begegnen, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit blo337em Bestreiten begn374gen darf, sondern darlegen muss, welche tats344chlichen Umst344nde f374r das Vorliegen des Positiven sprechen. Der Beweispflichtige gen374gt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 748). Im Streitfall ist den Beklagten die namentliche Be-nennung der Informanten schon deshalb nicht zumutbar, weil der Zeuge St. auch dem Beklagten zu 2 gegen374ber Angaben, mit denen die Identifizierung der Informanten m366glich w344re, nicht gemacht hat. Unter diesen Umst344nden konnte der Kl344ger nur alle in Betracht kommenden Bediensteten als Zeugen benennen. 5 Das Berufungsgericht war gehalten, trotz der eidesstattlichen Versiche-rungen die Zeugen zu vernehmen. Der Annahme, dass diese wahrheitswidrig aus Sorge vor Nachteilen im Arbeits- oder Dienstverh344ltnis abgegeben worden 6 - 5 - seien, liegt eine unzul344ssige Beweisantizipation zugrunde. Will das Gericht Aussagen aufgrund fehlender Glaubw374rdigkeit der Zeugen au337er Betracht las-sen, hat es sich einen pers366nlichen Eindruck von der Glaubw374rdigkeit der Zeu-gen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verschaffen. Dem entspricht, dass das Berufungsgericht bei pflichtgem344337er Aus374bung des ihm durch 247247 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO einger344umten Ermessens einen bereits in erster In-stanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen muss, wenn es dessen Glaubw374rdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. Senat, Urteile vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95, NJW 1997, 466; vom 10. M344rz 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Urteil vom 12. M344rz 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 274 f. mwN). Die Verwertung eidesstattlicher Versiche-rungen im Wege des Urkundenbeweises ist mangels des pers366nlichen Ein-drucks hierf374r ungeeignet. Die Geh366rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ver-nehmung der angebotenen Zeugen zu einem anderen Beweisergebnis und mit-hin zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re. Schon aufgrund der 366ffentlichen Stellung des Kl344gers besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Richtigstellung bei Erweislichkeit der Unwahrheit der Tatsachen, weil 7 - 6 - deren Behauptung das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers in schwerwiegender Weise beeintr344chtigt. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 30.07.2009 - 4 O 462/08 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 U 429/09-98- -
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