BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 190/10 Verk374ndet am: 2. Februar 2011 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 183, 184, 189, 1068, 1069; EuZVO Art. 1, Art. 20 Die in 247 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Aus-land nach 247 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Pro-zessbevollm344chtigten ein inl344ndischer Zustellungsbevollm344chtigter zu benen-nen ist und andernfalls sp344tere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden k366nnen, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gem344337 247 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden v366lkerrechtlichen Ver-einbarungen vorzunehmen sind. Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht f374r Auslandszustellungen, die nach den gem344337 247 183 Abs. 5 ZPO unber374hrt bleibenden Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in S. ans344ssige Kl344gerin nimmt die in P. ans344ssige Beklagte auf Bezahlung von Kaufpreisforderungen aus Lieferungen im Zeitraum von Juni 2006 bis Januar 2008 in H366he von 44.433,66 200 nebst Zinsen sowie auf Erstat-tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Nach ihren Behauptun-gen wurden die Lieferungen auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen abgewickelt, die in 247 7 als Erf374llungsort f374r die Lieferung und Zah-lung sowie als ausschlie337lichen Gerichtsstand f374r s344mtliche gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374che aus der Gesch344ftsverbindung mit Kaufleuten S. bestimmen und zum anzuwendenden Recht vorsehen, dass f374r die Rechtsbe- 1 - 3 - ziehungen im Zusammenhang mit dem Vertrag deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gelten soll. Dem streitigen Verfahren ist ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart vorausgegangen, in dem am 20. August 2008 ein Mahnbescheid erlassen wurde, der unter anderem folgen-de Anordnung enth344lt: "Es wird angeordnet, dass Sie innerhalb einer Frist von einem Monat , gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einen Zustellungsbevoll-m344chtigten zu benennen haben, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder einen Gesch344ftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollm344ch-tigter benannt, so k366nnen sp344tere Zustellungen von Schriftst374cken bis zur nachtr344glichen Benennung unter der Anschrift der Partei durch Auf-gabe zur Post bewirkt werden. In diesem Fall gelten die Schriftst374cke 1 Monat nach Aufgabe zur Post als zugestellt." Der Mahnbescheid ist der Beklagten auf Zustellungsersuchen vom 21. Januar 2009 nach Ma337gabe der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Euro-p344ischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 374ber die Zustel-lung gerichtlicher und au337ergerichtlicher Schriftst374cke in Zivil- oder Handelssa-chen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftst374cken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EG Nr. L 324 S. 79 - im Folgenden: EuZVO) am 20. April 2009 374ber das zust344ndige Gericht in P. durch 334bergabe zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe der Sache an das im Mahnbescheid zur Durchf374hrung des streitigen Verfahrens benannte Landgericht Konstanz hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivil-kammer nach Eingang der Anspruchsbegr374ndung die Durchf374hrung eines schriftlichen Vorverfahrens unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige angeordnet. Nachdem auf die am 4. August 2009 durch Aufgabe zur Post gem344337 247 184 ZPO erfolgte Zustellung eine Verteidigungsan-zeige nicht eingegangen war, hat das Landgericht Konstanz gegen die Beklagte durch Vers344umnisurteil auf Zahlung von 44.433,66 200 sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb374hren von 1.580 200 (jeweils nebst Zinsen) 2 - 4 - erkannt. Die Zustellung dieses Vers344umnisurteils ist gegen374ber der Beklagten am 4. September 2009 durch Aufgabe der Sendung zur Post gem344337 247 184 ZPO vorgenommen worden. Die Beklagte hat am 30. Oktober 2009 Einspruch einge-legt, mit dem sie die Wirksamkeit der nach 247 184 ZPO vorgenommenen Zustel-lung beanstandet, einen tats344chlichen Zugang des Vers344umnisurteils am 19. Oktober 2009 behauptet hat und der Klage unter R374ge der internationalen Zust344ndigkeit des Landgerichts Konstanz auch in der Sache entgegen getreten ist. Das Landgericht hat den Einspruch als unzul344ssig verworfen, das Oberlan-desgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Der Einspruch sei versp344tet, da die zweiw366chige Einspruchsfrist, die ei-nen Monat nach Aufgabe des Vers344umnisurteils zur Post zu laufen begonnen habe, bereits am 18. Oktober 2009 geendet habe. Die auch im gerichtlichen Mahnverfahren zul344ssige und im Mahnbescheid enthaltene Anordnung nach 247 184 ZPO sei der Beklagten nebst den erforderlichen Belehrungen am 20. Ap-ril 2009 wirksam zugestellt worden. Bei dem Mahnbescheid, der die streitge-genst344ndlichen Rechnungen im Einzelnen bezeichnet habe, habe es sich um ein den Anforderungen des europ344ischen Zustellungsrechts gen374gendes ver-fahrenseinleitendes Schriftst374ck gehandelt, durch das die Beklagte in die Lage 5 - 5 - versetzt worden sei, ihre Rechte geltend zu machen, so dass das Landgericht nicht gehalten gewesen sei, vor Erlass des Vers344umnisurteils erneut eine An-ordnung nach 247 184 ZPO zu treffen. Einer Wirksamkeit der Zustellung des Ver-s344umnisurteils durch Aufgabe zur Post stehe nicht entgegen, dass darin der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten falsch bezeichnet worden sei, da angesichts der vollst344ndigen Firmenbezeichnung der Beklagten und ihrer zutreffend angege-benen Adresse an der Identit344t des Zustellungsempf344ngers kein Zweifel be-standen habe. Ebenso wenig habe einer Wirksamkeit der Zustellung entgegen-gestanden, dass das Vers344umnisurteil abweichend von 247 313b Abs. 3 ZPO oh-ne Tatbestand und Entscheidungsgr374nde abgefasst gewesen sei und das Landgericht keine besondere Einspruchsfrist nach 247 339 Abs. 2 ZPO bestimmt habe. Abgesehen davon, dass es sich bei der Zustellung nach 247 184 ZPO um eine von 247 339 Abs. 2 ZPO nicht erfasste Inlandszustellung gehandelt habe, sei einem durch den kurzen Lauf der Einspruchsfrist drohenden Rechtsnachteil der Beklagten auch dadurch begegnet worden, dass bereits das Mahngericht die Frist nach 247 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf einen Monat verl344ngert habe. Der gem344337 247 184 ZPO getroffenen Anordnung, einen Zustellungsbevoll-m344chtigten zu bestellen, habe das europ344ische Zustellungsrecht nicht entgegen gestanden, da die EuZVO f374r andere als verfahrenseinleitende Schriftst374cke eine Zustellung nach der genannten Bestimmung nicht verbiete und insbeson-dere keine zwingenden Regeln dahin enthalte, dass Schriftst374cke in einem be-reits anh344ngigen gerichtlichen Verfahren im Wege einer f366rmlichen Auslands-zustellung zu 374bermitteln seien. Die EuZVO beschr344nke sich vielmehr darauf, zwingende Regeln f374r die 334bermittlung des verfahrenseinleitenden Schrift-st374cks aufzustellen sowie die Anforderungen an vom nationalen Recht vorge-sehene Auslandszustellungen festzulegen. Ob allerdings eine Zustellung ins Ausland erforderlich sei, richte sich im Anwendungsbereich des europ344ischen Zustellungsrechts - wie zuvor schon unter der Geltung des im Haager 6 - 6 - 334bereinkommen geregelten Zustellungsrechts - nach der jeweiligen lex fori. Hierf374r spreche auch, dass die EuZVO nach ihrem Erw344gungsgrund 8 f374r Zu-stellungen an einen Bevollm344chtigten keine Geltung beanspruche. Da es Sache des nationalen Prozessrechts sei zu bestimmen, ob eine Partei einen Prozess-bevollm344chtigten zu bestellen habe, k366nne das nationale Recht auch an die unterlassene Bestellung eines Bevollm344chtigten bestimmte Rechtsfolgen kn374p-fen, bei denen die Interessen der klagenden Partei an einer Beschleunigung des Rechtsstreits gegen die Interessen des Beklagten, seine Rechte effektiv wahrnehmen zu k366nnen, abzuw344gen seien. Auch sonst sei es nach Sinn und Zweck der EuZVO nicht erforderlich, jedes gerichtliche Schriftst374ck w344hrend eines anh344ngigen Gerichtsverfahrens nach deren Bestimmungen f366rmlich zu-zustellen. Vielmehr gen374ge es, wenn das verfahrenseinleitende Schriftst374ck gem344337 den Regeln der EuZVO zugestellt worden sei und kein Zweifel daran bestehe, dass die beklagte Partei Kenntnis vom verfahrenseinleitenden Schrift-st374ck habe und sich dadurch ausreichend verteidigen k366nne. Dem stehe nicht entgegen, dass 247 184 Abs. 2 ZPO den Zustellungszeitpunkt fingiere, da die f374r ein Eingreifen dieser Fiktion vorgesehenen Fristen einschlie337lich bestehender Wiedereinsetzungsm366glichkeiten einen ausreichenden Schutz des Beklagten gew344hrleisteten. Auch nach nationalem Prozessrecht sei im vorliegenden Fall eine Zustel-lung des Vers344umnisurteils durch Aufgabe zur Post zul344ssig gewesen. Im Ge-gensatz zur vorherigen Gesetzesfassung, die m366glicherweise eine Beschr344n-kung auf bestimmte F344lle der Auslandszustellung enthalten habe, sei 247 184 ZPO in der seit dem 13. November 2008 geltenden und damit hier ma337gebli-chen Gesetzesfassung auf jede vorhergehende Form der Auslandszustellung uneingeschr344nkt anwendbar. Das entspreche zugleich der in der Gesetzesbe-gr374ndung zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers, wonach an-gesichts der unzuverl344ssigen Zustellung durch Einschreiben mit R374ckschein der 7 - 7 - Praxis eine effektive M366glichkeit geschaffen werden sollte, Zustellungen auf einfachem Wege vorzunehmen. 8 Der Beklagten habe schlie337lich auch keine Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gew344hrt werden k366nnen, da ihr dahin gehender Antrag erst nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist gestellt worden und daher versp344tet sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei Art. 19 Abs. 4 EuZVO insoweit nicht anwendbar, da diese Vorschrift sich nur auf die S344umnis im Zusammen-hang mit der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftst374cks beziehe und im 334brigen auch die angemessene Frist zur Stellung des erforderlichen Antra-ges vers344umt sei. Ebenso wenig l344gen die Voraussetzungen des 247 233 ZPO vor, da die Beklagte weder Wiedereinsetzungsgr374nde glaubhaft gemacht noch innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO einen Wiedereinsetzungsantrag ge-stellt habe. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Auffassung des Berufungsgerichts, 247 184 ZPO lasse auch im Anwendungsbereich des europ344ischen Zustellungsrechts eine (In-lands-)Zustellung des Vers344umnisurteils durch Aufgabe zur Post zu, ist nicht zu folgen. 9 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Zustellung nach 247 184 ZPO, die nach allgemeiner Auffassung nicht als Zustellung im Ausland, sondern als eine mit Zugangsfiktion verbundene Form der Zustellung im Inland anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, WM 1999, 1085 un-ter II 1 c ee; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, NJW 1999, 1187 unter II 1 b mwN), im Anwendungsbereich des europ344ischen Zustellungs-rechts 374berhaupt zul344ssig w344re oder - wie die Revision meint - auch 374ber die 10 - 8 - Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks hinaus mit vorrangigen Zu-stellungsregeln der EuZVO kollidieren w374rde (zum Meinungsstand Heinze IPRax 2010, 155, 158 ff.). Denn 247 184 ZPO erstreckt sich entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts schon nach seinem im nationalen Prozessrecht durch Bezugnahme auf 247 183 ZPO festgelegten Anwendungsbereich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gem344337 247 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden v366lkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dage-gen bleiben die Vorschriften der EuZVO, die nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs.1 mit Vorrang vor bestehenden v366lkerrechtlichen Vereinbarungen Zustellungen in Zivil- oder Handelssachen erfassen, in denen - wie hier - ein gerichtliches oder au337ergerichtliches Schriftst374ck von einem in einen anderen Mitgliedsstaat zum Zwecke der Zustellung zu 374bermitteln ist, von den Bestim-mungen des 247 183 ZPO nach dessen Absatz 5 unber374hrt. Dementsprechend erstreckt sich die in 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Anordnungsbefugnis nicht auf Auslandszustellungen, die au337erhalb des 247 183 ZPO nach Ma337gabe der Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksam-keit der Zustellung des Vers344umnisurteils durch die am 4. September 2009 vor-genommene Aufgabe zur Post allerdings am Ma337stab der 247247 183 f. ZPO in der durch Art. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes zur Verbesserung der grenz374berschreiten-den Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) ge344nderten und gem344337 Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes am 13. Novem-ber 2008 in Kraft getretenen Fassung beurteilt. Wenn sich - wie hier - im Verlauf der einzelnen Zustellungen und Zustellungsversuche die f374r die Zustellung ma337geblichen gesetzlichen Vorschriften 344ndern und sich aus 334berleitungsvor-schriften oder Sinn und Zweck der Regelung nichts Abweichendes ergibt, fin-den nach den Grunds344tzen des intertemporalen Prozessrechts die ge344nderten Vorschriften auch in laufenden Verfahren oder Verfahrensabschnitten vom Ta- 11 - 9 - ge ihres Inkrafttretens an auf die danach vorzunehmenden Zustellungen An-wendung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05, WM 2007, 276 Rn. 19; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, 46; FG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 K 79/08, juris Rn. 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 25). b) Ob Anordnungen nach 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Zustellungen ge-troffen werden d374rfen, die im Anwendungsbereich der EuZVO vorgenommen werden, war schon f374r die bis zum 12. November 2008 geltende Gesetzesfas-sung umstritten und ist auch f374r die Neufassung umstritten geblieben. 12 aa) Nach der Neufassung des 247 184 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei der Zustellung nach 247 183 ZPO anordnen, dass die Partei, sofern sie keinen Prozessbevollm344chtigten bestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist ei-nen im Inland ans344ssigen Zustellungsbevollm344chtigten benennt. Andernfalls k366nnen sp344tere Zustellungen bis zur nachtr344glichen Benennung dadurch be-wirkt werden, dass das Schriftst374ck unter der Anschrift der Partei zur Post ge-geben wird. 247 183 Abs. 1 bis 4 ZPO besagt, dass eine Zustellung im Ausland nach den bestehenden v366lkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen ist, und regelt sodann die Reihenfolge und Modalit344ten der in Betracht kommenden Zu-stellungsformen sowie die Form des Zustellungsnachweises. 247 183 Abs. 5 ZPO bestimmt, dass die Vorschriften der EuZVO unber374hrt bleiben und f374r die Durchf374hrung die 247 1068 Abs. 1, 247 1069 Abs. 1 ZPO gelten. In der bis zum 12. November 2008 nach Ma337gabe von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsre-formgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geltenden alten Fassung des 247 184 Abs. 1 ZPO bezogen sich die genannten Anordnungsm366g-lichkeiten nur auf Zustellungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 der gleichzeitig einge-f374hrten Fassung des 247 183 ZPO, n344mlich auf Zustellungen im Ausland auf Er- 13 - 10 - suchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Beh366rden des fremden Staates oder durch die zust344ndige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder an im Ausw344rtigen Dienst stehende Deutsche. Dagegen war Absatz 3, der - jedenfalls in seiner durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durch-f374hrung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften 374ber die grenz374berschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchf374hrungsgesetz) vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166) erlangten Fassung - eine mit der Neufassung des 247 183 Abs. 5 ZPO weitgehend 374bereinstimmende Vorbehaltsklausel enthielt, bereits im Wortlaut des 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Bezug genommen worden. bb) Zu den Anordnungsm366glichkeiten nach 247 184 Abs. 1 ZPO aF gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum 374berwiegend davon aus, dass der Wortlaut dieser Bestimmung bereits wegen seiner fehlenden Bezugnahme auf 247 183 Abs. 3 ZPO aF keine Zustellungen im Rahmen der EuZVO erfasse (OLG D374sseldorf, IPRax 2010, 169, 170; Wieczorek/Sch374tze/Rohe, aaO, Vor 247247 183, 184 Rn. 22, 247 184 Rn. 7; He337, NJW 2002, 2417, 2424; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 237; Heckel, IPRax 2008, 218, 221) oder dass die Vorschrif-ten des Buches 11 der ZPO mit den in 247 183 Abs. 3 ZPO aF benannten Durch-f374hrungsvorschriften der 247247 1068 f. ZPO eine die Anwendbarkeit der 247247 183 f. ZPO verdr344ngende Spezialregelung enthielten (LAG K366ln, IPRspr. 2008, 545, 546). Die gegenteilig vertretene Auffassung meint, aus der Gesetzesbegr374n-dung den Willen des Gesetzgebers herleiten zu k366nnen, dass 247 184 ZPO aF auch dann anwendbar sein solle, wenn das verfahrenseinleitende Schriftst374ck nicht nach 247 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO aF, sondern gem344337 247 183 Abs. 3 ZPO aF in Verbindung mit Art. 4 ff. EuZVO durch die Beh366rden des fremden Staates oder durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Bun-des zugestellt worden sei (M374nchKommZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 184 Rn. 3). 14 - 11 - 15 F374r die Neufassung des 247 184 Abs. 1 ZPO bietet sich ein 344hnliches Mei-nungsbild. Der Ansicht, wonach 247 183 Abs. 5 ZPO lediglich der Klarstellung die-ne und der deutsche Gesetzgeber insoweit eine Anwendbarkeit des 247 184 ZPO nicht habe ausschlie337en wollen (Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 183 Rn. 79a; unklar Heinze, aaO, S. 157), wird 374berwiegend entgegen gehalten, dass auch der neu gefasste Gesetzeswortlaut einer Anwendbarkeit des 247 184 ZPO auf Zustellungen entgegen stehe, die nach Ma337gabe der EuZVO erfolgt seien. Die-se Zustellungen h344tten in dem in Bezug genommenen 247 183 ZPO gerade keine Regelung erfahren, sondern f344nden - wie 247 183 Abs. 5 ZPO klarstelle - ihre Grundlage nach wie vor ausschlie337lich in den Bestimmungen der EuZVO (Rau-scher/Heiderhoff, Europ344isches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2010, Einl EG-ZustVO 2007 Rn. 40; Musielak/Borth, ZPO, 7. Aufl., 247 688 Rn. 8; Tho-mas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., 247 184 Rn. 10). cc) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. 16 (1) Die in 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die M366glichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, de-nen eine grenz374berschreitende Zustellung nach Ma337gabe der EuZVO oder ih-rer Vorg344ngerregelung, der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber die Zustellung gerichtlicher und au337ergerichtlicher Schriftst374-cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustel-lungsreformgesetz waren die in 247 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach 247 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellun-gen aufgrund v366lkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Die M366glichkeit einer grenz374berschreitenden Zustellung nach europ344ischem Zustellungsrecht ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzge- 17 - 12 - bungsverfahrens angesprochen worden. Die Bundesregierung hat in einer Ge-gen344u337erung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des Bundesrates, in dem im Entwurf vorgesehenen 247 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegan-gener Auslandszustellung durch Einschreiben mit R374ckschein bewirken zu k366n-nen, auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit R374ckschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung "f374r eine dem 247 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein Bed374rfnis" bestehe (BT-Drucks. 14/4554, S. 32, 34). Das Verh344ltnis von 247 183 des Entwurfs zum europ344ischen Zustellungsrecht ist schlie337lich auf Empfehlung des Rechtsaus-schusses des Bundestages durch Einf374gung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 un-ber374hrt bleiben sollten. Au337erdem sollten die Bedingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit R374ckschein in einem Zustellungsdurchf374hrungsgesetz festgelegt und - um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschlie337en - hierin denen der Zustellung im Inland nach 247 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach 247 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden (BT-Drucks. 14/5564 S. 8, 20 f.). Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenst344ndigkeit dieser Regelungen au337erhalb des Anwen-dungsbereichs des 247 183 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat auf diese Weise die von den europ344i-schen Zustellungsvorschriften erfassten grenz374berschreitenden Zustellungen gerade nicht in die zur Durchf374hrung von Auslandszustellungen aufgrund v366l-kerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des 247 183 ZPO integ-riert. Er hat sich vielmehr zur Vermeidung einer denkbaren Kollision mit dem in seinem Anwendungsbereich gegen374ber v366lkerrechtlichen Vereinbarungen vor-rangigen europ344ischen Zustellungsrecht auf die Klarstellung beschr344nkt, dass 18 - 13 - die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 von den in 247 183 Abs. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen unber374hrt bleiben sollten, und sich - f374r grenz374berschreitende Zustellungen im Anwendungsbereich des europ344ischen Zustellungsrechts auf dieses verweisend - einer eigenen Regelung enthalten (vgl. Wieczorek/Sch374tze/Rohe, aaO, Vor 247247 183, 184 Rn. 22; Heckel, aaO). Auch soweit die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 noch der Erg344nzung durch nationales Recht bedurfte, hat der nationale Gesetzgeber - nach einer 374ber-gangsweisen Verweisung auf 247 183 Absatz 2 Satz 1 ZPO - die ben366tigten Aus-f374hrungsregeln zun344chst im Gesetz zur Durchf374hrung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften 374ber die Zustellung gerichtlicher und au337ergerichtlicher Schriftst374-cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungs-durchf374hrungsgesetz - ZustDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) geregelt. Im Zuge des EG-Beweisaufnahmedurchf374hrungsgesetzes hat er sodann die Aus-f374hrungsregeln in das neu eingef374gte Buch 11 der Zivilprozessordnung, n344mlich in die 247247 1067 ff. ZPO, verlagert und auf diese Weise sogar gesetzessystema-tisch das im Buch 1 der Zivilprozessordnung geregelte Zustellungsrecht verlas-sen (vgl. BT-Drucks. 15/1062, S. 5, 7 f.). Die in 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF f374r die Zul344ssigkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgte Be-zugnahme auf eine vorausgegangene Auslandszustellung nach 247 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO aF hat mithin keine grenz374berschreitenden Zustellungen er-fasst, die nach Ma337gabe der EuZVO und der ihr vorausgegangenen Verord-nung (EG) Nr. 1348/2000 erfolgt waren. (2) An dieser Rechtslage hat sich durch die seit dem 13. November 2008 geltende Neufassung der 247247 183, 184 Abs. 1 ZPO nichts ge344ndert. Zwar enth344lt danach der Wortlaut des 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr die Beschr344n-kung auf Zustellungen nach 247 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO, sondern nimmt all-gemein auf 247 183 ZPO Bezug. Dass jedoch beabsichtigt gewesen w344re, die nach den Vorschriften der EuZVO vorzunehmenden Zustellungen abweichend 19 - 14 - von der bisherigen Rechtslage in den Anwendungsbereich des 247 184 ZPO ein-zubeziehen, ist nicht ersichtlich. Soweit es dem Gesetzgeber mit der Neufas-sung des 247 184 ZPO darauf ankam, den Ermessensspielraum des Prozessge-richts bei der Entscheidung 374ber Folgezustellungen durch Aufgabe zur Post zu erweitern (BT-Drucks. 16/8839, S. 19), hat dies nur darauf abgezielt, den An-wendungsbereich dieser Bestimmung bei Zustellungen aufgrund v366lkerrechtli-cher Vereinbarung zu verbreitern (vgl. BT-Drucks. 16/8839, S. 21). Dass sich dagegen am Verh344ltnis zum europ344ischen Zustellungsrecht etwas 344ndern soll-te, dessen Vorschriften nach 247 183 Abs. 5 ZPO von den in 247 183 Abs. 1 bis 4 ZPO getroffenen Regelungen f374r Zustellungen, die nach den bestehenden v366l-kerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen waren, nach wie vor unber374hrt bleiben sollten, l344sst die Gesetzesbegr374ndung nicht erkennen, zumal die ge344n-derte Fassung des 247 183 Abs. 5 ZPO auch lediglich dem Inkrafttreten der Neu-fassung der EuZVO Rechnung tragen sollte (vgl. BT-Drucks. 16/8839, aaO). Die 304nderung des 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich nach der daf374r gegebenen Begr374ndung vielmehr an die Systematik des 247 183 Abs. 1 bis 4 ZPO angelehnt. Sie war - was bisher wegen der fehlenden Bezugnahme auf 247 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF nicht m366glich war - darauf gerichtet, "die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht mehr generell auszuschlie337en, wenn das zuzustellende Schriftst374ck aufgrund v366lkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post 374ber-sandt werden darf". Zu diesen Zustellungen aufgrund v366lkerrechtlicher Verein-barungen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung im Blick hatte, z344hlen je-doch die von den Regelungen des 247 183 ZPO unber374hrt gebliebenen grenz-374berschreitenden Zustellungen nach Ma337gabe der EuZVO gerade nicht. Ein hiervon abweichender Wille des Gesetzgebers, die nach den Vor-schriften der EuZVO vorgenommenen Zustellungen 374ber den Wortlaut des in Bezug genommenen 247 183 ZPO hinaus zur Grundlage einer Anordnung nach 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO machen zu k366nnen, ist schlie337lich auch nicht im weite- 20 - 15 - ren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gekommen. Soweit der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu 247 183 Abs. 1 des Entwurfs um Pr374-fung gebeten hatte, ob der Vorrang der Zustellung durch Einschreiben mit R374ckschein vor der Zustellung durch die Rechtshilfebeh366rden gem344337 Art. 4 bis 11 EuZVO angesichts eines dort nicht vorgesehenen Rangverh344ltnisses euro-parechtskonform erscheine (BT-Drucks. 16/8839, S. 35), hat sich die Bundes-regierung in ihrer Gegen344u337erung auf die Aussage beschr344nkt, dass sich ins-besondere auch hinsichtlich des Regelfalls der Postzustellung im Hinblick auf die EuZVO keine Anhaltspunkte f374r eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht ergeben h344tten. Nach 247 183 Abs. 5 des Entwurfs blieben die Regelungen der EuZVO vielmehr unber374hrt. Zudem f374hre die EuZVO kein abschlie337endes Re-gime f374r die Zustellung ein, sondern stelle den Mitgliedstaaten lediglich Mecha-nismen zur Verf374gung, wie sie z374gig und kosteng374nstig Zustellungen bewirken k366nnten (BT-Drucks. 16/8839, S. 38 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend vom Gesetzeswortlaut die danach unber374hrt bleibenden Regelungen der EuZVO von den in den Abs344tzen 1 bis 4 des Entwurfs getroffenen Regelungen erfasst wissen wollte, l344sst sich der Gesetzesbegr374ndung deshalb nicht ent-nehmen. Demgem344337 schlie337t auch die in 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgespro-chene Bezugnahme auf 247 183 ZPO nicht die vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausdr374cklich ausgenommenen und hinsichtlich der erforderlichen nationalen Durchf374hrungsbestimmungen anderweitig, n344mlich in 247 1068 Abs. 1 und 247 1069 Abs. 1 ZPO, geregelten Zustellungen nach Ma337gabe der EuZVO ein. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war danach die Ein-spruchsfrist des 247 339 ZPO noch nicht abgelaufen, als die Einspruchsschrift am 30. Oktober 2009 bei dem Landgericht eingegangen ist. Die nach Ma337gabe des 247 184 ZPO bewirkte Zustellung des Vers344umnisurteils hat die Einspruchsfrist nicht in Lauf setzen k366nnen. Denn eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist 21 - 16 - nur zul344ssig, wenn die betroffene Partei keinen Zustellungsbevollm344chtigten benannt hat, obgleich sie dazu gem344337 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1972 - II ZR 7/71, BGHZ 58, 177, 179). Er-folgt die Anordnung, einen Zustellungsbevollm344chtigten zu benennen, dagegen ohne gesetzliche Grundlage, weil sie - wie hier - f374r eine Fallgestaltung ausge-sprochen wird, die von der in 247 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Anordnungs-befugnis nicht gedeckt wird, kann sie keine Wirkungen zu Lasten des Zustel-lungsempf344ngers entfalten (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, GRUR 2008, 1030 Rn. 4 - Zustellungsbevollm344chtigter). Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass das zur Post aufgegebene Vers344umnisurteil der Beklagten vor dem 19. Oktober 2009 tats344chlich zugegangen ist, so dass - nach dem der Entscheidung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt - auch im Falle einer etwaigen Heilung des Zustellungsmangels gem344337 247 189 ZPO die Einspruchsfrist bei Eingang der Einspruchsschrift noch nicht abgelaufen war. - 17 - III. 22 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei-dung reif. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 O 251/09 B - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.06.2010 - 9 U 151/09 -
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