BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 19 0 /12 vom 16. Mai 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Stresemann, die Rich ter Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth sowie die Richte rinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerf en, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen ko n- kreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nich t- zulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. 1 - 3 - Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwer - d ebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 22.02.2011 - 43 O 108/10, 43 O 23/11 - OLG Köln, Ents cheidung vom 26.07.2012 - 18 U 186/11 -
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