BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 190/14 Verkündet am: 21. Mai 2015 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Cb Hd Zur Berechn ung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten ve r- einbarten Baukostenobergrenze. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Pfälzischen Oberlan desgerichts Zweibrüc ken vom 25. Juli 2014 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.409,92 n- zierungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur Höhe des Anspruchs, auch üb er die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unzulässig verwo r- fen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen einer Baukostenüberschreitung in Anspruch. Sie errichteten 2005 ein Einfamilienhaus. Mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens unter 1 - 3 - Bezugnahme auf die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) beauftragten sie den Beklagten. Die Kläger haben vorgetragen, mit dem Beklagten eine Baukostenobe r- grenze von 472.460 wegen mangelhafter Kostene r- mittlung und Kostenkontrolle des Beklagten um mehr als die Klageforderung von 93.048 notwendig gewesen, einen weiteren Kredit von 60.000 von 13.149,38 angefallen seien . Dieser Finanzierungsschaden sei zu berüc k- sichtigen, soweit der Klagebetrag nicht schon wegen der Baukostenüberschre i- tung zuges prochen werden müsse . Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übr i- gen zur Zahlung von 14.080,19 Kläger hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtl i- chen Urtei ls den Beklagten zur Zahlung von 58.077,62 Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhe bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.409,92 r- urteilt worden ist . 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten eine verbindliche Vereinbarung getroffen, dass die Gesamtkosten des Bauvorhabens 530.000 die tatsächlichen Baukosten das vereinbarte Kostenlimit um 4 7.667,70 r- schritten hätten , sei die Werkleistung des Beklagten mangelhaft. Der Beklagte schulde deshalb grundsätzlich Schadensersatz im Umfang der Baukostenübe r- schreitung und anteiliger Finanzierungskosten von 10.409,92 . Der so gegebene Schadenser satzanspruch entfalle nicht im Wege des Vorteilsausgleichs. Wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit den Kosten der Nachfinanzierung seien vom Beklagten nicht vorgetragen und nicht ersich t- lich. Der Baukostenüberschreitung stehe als Vorteil kein Wert zuwachs g e- genüber . Mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sei unter Berücksic h- tigung von negativen Wertanpassungsfaktoren davon auszugehen, dass das mit dem Einfamilienhaus der Kläger bebaute Grundstück im Zeitpunkt der let z- ten mündlichen Verhandl ung einen Sachwert von 520.000 h a- be . Damit entspreche der Wert des Grundstück s nicht den Errichtungskosten. D en Mehraufwendungen der Kläger stehe kein Wertzuwachs gegenüber. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei dem Schadensersatzanspruch de s Ba u- herrn nur der geldwerte Vorteil entgegenzurechnen, der ihm dadurch zufließe, dass das Grundstück zumindest den Wert der tatsächlichen Aufwendungen e r- reiche, der Wert des Anwesens also dessen Errichtungskosten entspreche. Nur dann und insoweit sei kein Schaden entstanden, weil für die zusätzlich aufg e- wandten Baukosten ein Gegenwert vorhanden sei. Darauf, welchen Gegenwert 5 6 7 8 - 5 - der Bauherr hätte, wenn ein Anwesen unter Einhaltung der vereinbarten Ko s- tengrenze errichtet worden wäre, komme es im Rahmen des Vort eilsausgleichs nicht an. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei ursächlich für den Schaden g e- wesen. Hätte der Beklagte bereits im Vorfeld der Baumaßnahme über die Ko s- ten zutreffend informiert, hätten die Kläger nicht neu gebaut, sondern eine g e- brauchte Immobilie erworben und renoviert. Hätte der Beklagte während der Bauausführung darauf hingewiesen, die Baukostenobergrenze könne nicht ei n- gehalten werden, hätten sie billiger gebaut, indem noch nicht beauftragte Arbe i- ten , soweit möglich , nicht oder durch A uswahl einer einfacheren Ausstattung günstiger ausgeführt worden wäre n . Die Revision werde zur Frage der Berechnung des Vorteilsausgleichs bei einer Baukostenüberschreitung zugelassen. Insoweit habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. II. Die Revision ist nur in beschränktem Umfang zugelassen. 1. Die vom Berufungsgericht im Entscheidungssatz ohne Zusatz ausg e- sproche ne Zulassung der Revision ist in den Gründen wirksam auf die Höhe des auf die Erstattung von Bau mehr kosten gerichteten Anspruchs von 47.677,70 . a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zug e- lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von B e- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, 9 10 11 12 13 - 6 - dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ( BGH, Urteil vom 12. März 2015 VII ZR 173/13, juris Rn. 20 m.w.N. ). Die Z u- lassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil - oder Zw i- schenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision b e- schränken könnte (BGH, Urteil vom 12. März 2015 VII ZR 173/13, juris Rn . 23 m.w.N. ). b) Das Berufungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausg e- führt, die Rev ision werde zugelassen, weil die Frage der Berechnung des Vo r- teilsausgleichs bei einer Baukostenüberschreitung grundsätzliche Bedeutung habe. Das Berufungsg ericht erörtert diese Frage allein in seinen Ausführungen zur Höhe der Schadensposition, mit der die Kläger die Erstattung der über die Baukostenobergrenze gemachten Aufwendungen geltend machen. Das Ber u- fungsgericht hat damit die Nachprüfung erkennbar auf diesen Gesichtspunkt beschränkt und die übrigen zwischen den Parteien im Streit stehenden Fragen von der Zulassung ausgenommen. Diese Beschränkung ist zulässig. Die Höhe des Anspruchs kann nach einem Zwischenurteil über den Grund Gegenstand eines selbst ändigen B e- tragsverfahrens sein (vgl. § 304 Abs. 2 , 2. Halbsatz ZPO) , und die von den Kl ä- gern geltend gemachten Schadenspositionen stellen tatsächlich und rechtlich selbständige Teile des Gesamtstreitstoffes dar . D er Beklagte hätte deshalb se i- ne Revision au f die Schadensposition Mehraufwendungen unter Ausklamm e- rung der Finanzierungskosten beschränken können. c) Soweit dem Berufungsurteil zusätzlich entnommen werden könnte, dass die Revision auf den Vorteilsausgl eich beschränkt wird, wäre eine solche 14 15 16 - 7 - Einsc hränkung im Rahmen der Berechnung des Schadens aufgrund einer Ba u- kostenüberschreitung unzulässig. Im Rahmen dieses Anspruchs stellt der Vo r- teilsausgleich k einen in tatsächlic her und rechtlicher Sicht selbständigen Teil der Schadensberechnung dar (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2004 VII ZR 128/03, BauR 2005, 400 , 404 = NZBau 2005, 158 , juris Rn. 41 ; vom 23. Januar 1997 VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 , 496 , juris Rn. 17 ) . 2. Soweit die Revisionsbegründung das Urteil des Berufungsgerichts zum Haftungs grund, der die Frage des Mitverschuldens umfasst, angreift, ist die Revision deshalb unzulässig. Ebenso ist die Revision unzulässig, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Finanzierungskosten in Höhe von 10.409,92 Insoweit war die Revision als unzulässig zu verwerfen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO. III. Soweit die Revision zulässig ist, hält das Urteil des Berufungsgerichts der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen zur Sch adensb e- rechnung sind von Rechtsfehlern beeinflusst. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauhe rr erle i- det jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Meh r- aufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat ( vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2004 VI I ZR 128/03, BauR 2005, 400 , 404 = NZBau 2005, 158 , juris Rn. 41 ; vom 7. N ovember 1996 VII ZR 23/95, BauR 1997, 335 , 336 , juris Rn. 13 ; vom 16. Dezember 1993 VII ZR 115/92, BauR 1994, 268 , 270 , 17 18 19 - 8 - juris Rn. 17 ; vom 16. Juni 1977 VII ZR 2/76, BauR 1979, 74 , juris Rn. 77 ; vom 13. Juli 1970 VII ZR 189/68, NJW 1970, 2018 , juris Rn. 23 ). Um dies en Sch a- den festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflich t- verletzung des Architekten zu vergleichen (BGH, Be schluss vom 7. Februar 2013 VII ZR 3/12, BauR 2013, 982 Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schade nsberechnung ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens , der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 7. November 1996 VII ZR 23/95, BauR 1997, 335 f. , juris Rn. 8 ff. ) . Führen diese Maßstäbe zur Schadensberechnu ng unter Berücksicht i- gung etwaiger Vorteile im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft , das heißt, dem Geschädigten nicht mehr zuz u- muten ist und den Schädiger unangemessen entlastet, ist ein Vorteilsausgleich, dessen Gr undsätze aus Treu und Glauben entwickelt wurden, zu begrenzen (BGH, Ur teil vom 7. November 1996 VII ZR 23/95, BauR 1997, 335 , 336 , juris Rn. 12 ). 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts genügen diesen Grundsätzen nicht. a) Im Ansatz noch zutreffen d geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger ihren Schaden auf der Grundlage der Pflichtverletzung des Bekla g- ten geltend machen, während der Bauausführungsphase nicht rechtzeitig auf die drohende Überschreitung der Baukostenobergrenze hingewiesen zu haben. b ) Das Berufungsgericht vergle icht aber nicht auf der Grundlage d i e se r Pflichtverletzung z wei Vermögenslagen miteinander, und zwar e inerseits die Vermögenslage einschließlich des Grundstückswert s ohne Pflichtve rletzung und anderer seits die Vermögenslage einschließlich des Grundstückswert s mit Pflichtverletzung. Um einen entsprechenden Vergleich vornehmen zu können, 20 21 22 23 - 9 - bedürfte es der Feststellung, welche Gewerke die Kläger kostengünstiger g e- staltet oder nicht durch geführt hätten, um auf diesem Hintergrund durch einen Sachverständigen den Grundstückswert zu ermitteln . Entsprechende Festste l- lun gen hat das Berufungsgericht nicht getroffen . c) Es meint vielmehr , ein Vorteilsausgleich könne erst ab einem aktuellen Gr undstückswert in Betracht kom men, der den Herstellungskosten entspreche. Das hat zur Folge, dass der Wert des Grundstücks ohne Pflichtverletzung nicht festgestellt wird , weil bereits der Grundstückswert mit Pflichtverletzung die He r- stellungskosten nicht er reicht . Damit weist das Berufungsgericht dem beklagten Archi tekten im Rahmen der Schadensberechnung das Risiko zu , dass die He r- stellungskosten des Gebäudes den Verkehrswert des Grundstücks um zumi n- dest diesen Betrag erhöhen. Dieser Ansatz findet weder im G esetz noch in den Vereinbarungen der Parteien eine Stütze. IV. 1 . Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben . Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht zu dem hypothetischen Wert des bebauten Grundstücks o hne die Pflicht verletzung des Beklagten die erforderlichen Feststellungen nicht ge troffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der die vereinbarte Obe r- g renze überschreitenden Baukosten zurückzuverweisen. 24 25 - 10 - 2. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin: a) Während der Beklagte dazu vorzutragen hat, inwieweit aus techn i- scher Sicht kosteneinsparende Gestaltungen möglich oder nicht möglich gew e- sen wären, i st es Sache der Kläger darzulegen, welche Gewerke sie koste n- günstiger gestaltet oder gar nicht durchgeführt hätten . b) Im Übrigen hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den weiteren Einwendungen der Revisionsbegründung zum Umfang des Schade ns auseinanderzusetzen. Eick Halfme ier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 06.11.2013 - 4 O 589/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.07.2014 - 2 U 33/13 - 26 27 28
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