ECLI:DE:BGH:2019:250619BIVZR190.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 190 /1 8 vom 25 . Juni 201 9 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richte rin Dr. Bußmann am 25 . Juni 2019 einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurück- gewie sen . Streitwert: 46.671,23 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 Z PO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigt e Zurückweisung hin- gewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Sen at auch nach nochmali- ger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2017 - 19 O 124/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2018 - 21 U 66/17 - 1 2
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