BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 19/03Verkündet am: 17. September 2003Heinekamp,Justizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja AVB Vermögen/WB § 3 II 2 c Satz 2Zur Auslegung des Begriffes "rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammen-hang" im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei Vermittlungenvon Beteiligungen an Immobilienfonds.BGH, Urt. v. 17. September 2003 - IV ZR 19/03 -OLG DüsseldorfLG Düsseldorf - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 17. September 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2002wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Be-klagten genommenen Berufshaftpflichtversicherung, die unter anderemseine Tätigkeit als Vermittler von Beteiligungen an Immobilienfonds um-faßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB;VerBAV 1989, 347 ff.) zugrunde.Aus 1995 und 1996 erfolgten Vermittlungen von Beteiligungen andem geschlossenen Immobilienfonds der in D. /USA (Kommanditbeteiligungen) ist der Kläger verpflichtet,Anlegern Schadensersatz zu leisten, weil er sie nicht ausreichend über - 3 -den Genehmigungsstand des geplanten, letztlich aber gescheitertenBauvorhabens aufgeklärt hatte.Die grundsätzliche Deckungsverpflichtung der Beklagten unter Be-rücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten De-ckungshöchstsummen ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 (4 U 138/00, Nichtannah-mebeschluß des Senats vom 28. November 2001 - IV ZR 68/01) nichtmehr im Streit.Die Beklagte beruft sich jetzt nur noch darauf, daß sie nach § 3 II2 c AVB für alle Schadenfälle zusammen nur bis zum Höchstbetrag dervereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM einzustehen habe.Diese sogenannte Serienschadenklausel lautet:"Die Versicherungssumme ... stellt den Höchstbetrag derdem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle oblie-genden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, daß nureine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Fragekommt ...a) ...b) ...c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei giltmehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelleberuhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß,wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander inrechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen." - 4 -Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers, daßsich die Beklagte nicht auf die Klausel berufen kann, stattgegeben. DieBerufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagteihr Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-gen der sogenannten Serienschadenklausel nicht erfüllt.Gleichartige Verletzungen von Beratungspflichten gegenüber ver-schiedenen Anlegern stünden in keinerlei rechtlichem Zusammenhang.Es begründe auch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, daß dieVerstöße im Rahmen von Anlageberatungen über denselben Immobi-lienfonds erfolgt seien; als Klammer reiche dies nicht, um mehrere indi-viduelle Vertragsverletzungen zu einem Verstoß zusammenzufassen.Der Versicherungsnehmer bezwecke mit dem Abschluß einer Haftpflicht-versicherung seinen Schutz und den potentiell durch ihn geschädigterDritter. Dafür spiele es keine Rolle, ob es sich um eine freiwillige odereine Pflichtversicherung handele. Aus der Sicht des Geschädigten sei esbelanglos, ob der Versicherungsnehmer gleichartige Verstöße auch ge-genüber anderen Personen begangen habe. Ihm würde es unverständ-lich bleiben, deswegen unter Umständen Forderungsausfälle hinnehmen - 5 -zu sollen. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits in diesem Sinne ent-schieden (VersR 1991, 873).II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnisstand.1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht dasBerufungsgericht davon aus, daß mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II2 c AVB und damit an sich mehrere deckungspflichtige Schadenfällevorliegen. Als Anlagevermittler schuldet der Beklagte jedem einzelnenAnlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zuge-schnittene Beratung und dabei richtige und vollständige Informationen ü-ber die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluß von besonde-rer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR286/80 - NJW 1982, 1095 unter I 2 b). Jede Schlechterfüllung einzelnerselbständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß, der Haft-pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann,für die die Beklagte gemäß § 1 AVB jeweils Deckungsschutz zugesagthat, gleichviel ob die Pflichtverletzungen auf derselben Fehlvorstellungüber den Beratungsumfang beruhen und Beteiligungen an demselbenAnlageobjekt betreffen. Das läßt die einzelnen Verstöße nicht zu einemDauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versiche-rungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren ist.2. Die bei den verschiedenen Mandatsverhältnissen infolge unzu-reichender Information über dasselbe Beteiligungsobjekt begangenenBeratungspflichtverletzungen werden auch nicht über § 3 II 2 c Satz 2 - 6 -AVB zu einem einzigen zu entschädigenden Verstoß zusammengefaßt,weil die betroffenen Angelegenheiten nicht den erforderlichen Zusam-menhang aufweisen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.a) Wie bei allen Versicherungsbedingungen ist auch bei dieser mitihrem Ausdruck "rechtlicher oder wirtschaftlicher" Zusammenhangschwer zu präzisierenden Klausel (Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl.IV G 45) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ab-zustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR1998, 179 unter I 2 a und ständig). Auf die Sicht des geschädigtenKlienten des Versicherungsnehmers, auf die sich das Berufungsgerichtwie auch die Revision unter Berufung auf Bruck/Möller/Johannsen (aaO)hauptsächlich stützen wollen, kommt es insoweit nicht an. Daß es sichhier um eine freiwillige und nicht um eine Pflichthaftpflichtversicherunghandelt, ist ebensowenig von Belang wie die von der Revision betontedrittschützende Funktion von Pflichthaftpflichtversicherungen.Ausgehend vom Wortlaut der Klausel erschließt sich dem verstän-digen Versicherungsnehmer, daß der in § 1 AVB für alle Haftpflichtfälleaus beruflicher Tätigkeit zugesicherte Deckungsschutz schon bei glei-cher oder gleichartiger und nicht erst bei identischer Ursache (Fehler-quelle) beschränkt werden soll. Diese weitgehende Risikobeschränkungerfährt für ihn ebenso erkennbar ihrerseits eine Eingrenzung, als sie nurzum Tragen kommen soll, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit-einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Dabei wird er die "betreffenden Angelegenheiten" nicht abstrakt generell - 7 -auf sein berufliches Tätigkeitsfeld beziehen. Er wird vielmehr darunterdie jeweiligen Mandatsverhältnisse verstehen.An dem bedingungsgemäßen Zusammenhang der Mandate fehltes, wenn der Versicherungsnehmer mit ihnen unabhängig voneinanderbetraut worden ist und ihm aus deren selbständiger - wenngleich von dergleichen Fehlerquelle beeinflußten - Erledigung der jeweilige Haftungs-vorwurf gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - IV ZR 85/90 -VersR 1991, 873 unter 3 zu der Beauftragung eines Steuerberaters mitder Erstellung jährlicher Steuererklärungen desselben Steuerpflichtigen).aa) Daß zwischen den einzelnen Anlagevermittlungsverhältnissenallein über die Empfehlung und spätere Vermittlung einer Anlagemög-lichkeit kein rechtlicher Zusammenhang zu begründen ist, liegt auf derHand. Die Beteiligung an demselben geschlossenen Immobilienfonds alseiner Art Publikums-KG mag zwar zwischen den Anlegern auch Rechts-beziehungen entstehen lassen können, dies vermag entgegen der Auf-fassung der Revision jedoch keine rechtlich bedeutsame Klammerwir-kung zwischen den Vertragsverhältnissen der Mandate eines Anlagebe-raters zu ) Auch wirtschaftliche Zusammenhänge werden zwischen denVermittlungsgeschäften so nicht geschaffen. Die Anleger, die bei ihrerAnlageentscheidung auf die Kenntnisse desselben Beraters vertraut ha-ben, bilden keine - wie die Revision meint - über diesen vermittelte, dieBeschränkung des Deckungsschutzes rechtfertigende "Schicksalsge-meinschaft", weil ihnen bei Geschäftsabschluß bewußt gewesen seinmußte, daß auch andere Interessenten eine gleichartige Beratung erfah- - 8 -ren und auf die erhaltenen Informationen vertraut haben. Einem Versi-cherungsnehmer wird es sich nicht erhellen, daß er nur deswegen denfür alle Fälle, in denen er schadensersatzpflichtig geworden ist, an sichzugesagten Deckungsschutz nicht erhalten soll, weil sich seine nichtausreichenden Kenntnisse über ein Anlageobjekt bei verschiedenen, vonihm daher fehlerhaft beratenen Anlegern vermögensschädigend ausge-wirkt haben.b) Die Serienschadenklausel ist zudem als Risikobegrenzungs-klausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihrSinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweiseerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nichtdamit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daßihm diese hinreichend verdeutlicht werden (ständige Rechtsprechung,vgl. nur BGH, Urteile vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Ein ausdehnendes Verständnis da-hingehend, daß ein Einbußen im Deckungsschutz rechtfertigender Se-rienverstoß auch gegeben sein soll, wenn selbständige Anlagemandateaufgrund derselben Fehlvorstellung des Beraters schlecht erfüllt werden,ist damit nicht zu vereinbaren. Es bedarf hier weder einer abstraktenPräzisierung, wann im Einzelfall bei dieser beruflichen Tätigkeit rechtli-che oder wirtschaftliche Zusammenhänge den Deckungsumfang begren-zen können, noch einer Auseinandersetzung mit den Befürchtungen derRevision, daß für die Serienschadenklausel kein nennenswerter Anwen-dungsbereich mehr bliebe. Nach dem zugrunde zu legenden unstreitigenSachverhalt über die Selbständigkeit der Vermittlungsgeschäfte liefe indiesem Fall jedes andere Verständnis der Klausel Gefahr, zum Nachteil - 9 -des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen.Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzel-nen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungs-nehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsver-sprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 a).c) Ob bei dem von der Revision geforderten Verständnis die Se-rienschadenklausel noch AGB-rechtlicher Kontrolle standhalten könnte,erscheint nicht unzweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließendenEntscheidung.Terno Seiffert WendtDr. Kessal-Wulf Felsch
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