BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 19/04 Verk374ndet am: 27. September 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2 a) Mit dem in 247 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klage344nde-rung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der 247247 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unver344ndert in das neue Berufungsrecht 374bernommen worden. Zu den Tatsachen, auf die gem344337 247 533 Nr. 2 ZPO eine Klage344nderung gest374tzt wer-den kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hat, geh366ren auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erw344hnung gefunden haben; kommt es aus der allein ma337geblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klage344nderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsge-richt nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. M344rz 2004 226 V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 f.). b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus 247 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorheri-gen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Kl344gers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage f374r schl374ssig h344lt. BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bot im November 1999 in der Frankfurter Allgemeinen Zei-tung 550 326lgem344lde aus dem 18. bis 20. Jahrhundert f374r 280.000 DM zum Kauf an. Am 3. Dezember 1999 schlossen der Zeuge F. 226 der Ehemann der Kl344-gerin 226 und der Beklagte einen entsprechenden Kaufvertrag. Bei der 334bergabe der Bilder am 9. Dezember 1999 wurde der Vertrag auf Veranlassung des Zeu-gen F. von den Beteiligten ohne Wissen der Kl344gerin auf diese als K344uferin umgeschrieben. Am selben Tag beglich der Zeuge F. auch den Kaufpreis 226 ob vollst344ndig oder nur teilweise ist streitig 226 mit Mitteln, die er zuvor von der Kl344gerin als Darlehen erhalten hatte. 1 - 4 - Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten die R374ckzahlung von 280.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ckgabe von 433 Bildern, die der Beklagte dem Zeugen F. nach ihrem Vortrag nur 374bergeben hat. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Kl344gerin abge-wiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Kl344gerin Anspr374che auch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. geltend gemacht und die Fest-stellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der 433 Bilder in An-nahmeverzug befinde. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr zweitinstanzliches Begehren nur noch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 3 Es k366nne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der Zahlung des Kaufpreises um eine Leistung der Kl344gerin im Sin-ne von 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gehandelt habe, weil aus der ma337gebli-chen Sicht des Beklagten eine solche nur gegeben sei, wenn die Geldzahlung nach der Umschreibung des Kaufvertrags auf die Kl344gerin erfolgt sei; dies habe sie nicht zur vollen 334berzeugung des Senats bewiesen. F374r einen Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB wegen einer behaupteten T344uschung des Zeugen F. durch den Beklagten 374ber die Anzahl und die Qualit344t der verkauften Gem344lde fehle es schon nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin an einem Schaden, weil durch den Verlust des dem Zeugen F. dar- 4 - 5 - lehensweise 374berlassenen Geldes ohne gleichwertige Gegenleistung nur die-ser, nicht aber die Kl344gerin gesch344digt worden sein k366nne. 5 Soweit die Kl344gerin ihre Klageforderung im Berufungsverfahren auch auf abgetretenes Recht des Zeugen F. gest374tzt habe, liege darin eine nach 247 533 ZPO nicht zul344ssige Klage344nderung. Nach 247 533 Nr. 2 ZPO k366nne eine Klage-344nderung nur zugelassen werden, wenn diese auf Tatsachen gest374tzt werden k366nne, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin zugrunde zu legen habe. Das sei hier nicht der Fall. Bei Ber374cksichti-gung der Klage344nderung m374sse der Frage nachgegangen werden, ob ein abge-tretener Anspruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten An-spruchs aus 247 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Im Rahmen des 247 179 BGB stellten sich die von der Kl344gerin aufgeworfenen Fragen, ob der Kaufvertrag sittenwidrig, wegen arglistiger T344uschung wirksam angefochten oder infolge Wandelung r374ckabzuwickeln sei. Dies k366nne nur aufgrund eines Sachverhalts entschieden werden, den der Senat derzeit nicht zu beurteilen habe. Voraus-sichtlich w344ren weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Wert der Kunstwerke erfor-derlich. Daraus folge, dass die Klage344nderung auch nicht als sachdienlich an-gesehen werden k366nne, was weitere Voraussetzung ihrer Zulassung sei, nach-dem der Beklagte in die 304nderung nicht eingewilligt habe. Ob das Landgericht die Klage nicht ohne vorherigen Hinweis an die Kl344-gerin mangels Schl374ssigkeit habe abweisen d374rfen, nachdem es zuvor aufw344n-dig Beweis erhoben habe, k366nne dahinstehen, weil sich ein m366glicher Verfah-rensfehler nicht ausgewirkt habe. Selbst wenn die Kl344gerin einen solchen Hin-weis zum Anlass genommen h344tte, sich auf eine Abtretung zu berufen, w344re eine Klage344nderung auch vom Landgericht nicht zuzulassen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte wie auch in zweiter Instanz der Klage- 6 - 6 - 344nderung widersprochen h344tte; die Sachdienlichkeit w344re in gleicher Weise zu verneinen gewesen, wie es in der Berufungsinstanz der Fall sei. II. 7 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des 247 533 ZPO f374r eine Klage344nde-rung in der Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft verneint. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auch bei einem einheitlichen Klageziel einen anderen Streitgegenstand darstellt als die Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH, Urteil vom 17. November 2005 226 IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 = WM 2006, 592 unter A II 2 b bb; Se-natsurteil vom 4. Mai 2005 226 VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 3; Urteil vom 13. April 1994 226 XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 = WM 1994, 1545 unter II 1; Urteil vom 29. November 1990 226 I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 2 a), weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern ge344ndert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gest374tzt wird. Die deshalb durch die zus344tzliche Geltendmachung des Anspruchs aus abgetrete-nem Recht eingetretene nachtr344gliche (Eventual-)Klagenh344ufung (247 260 ZPO) ist wie eine Klage344nderung im Sinne der 247247 263, 533 ZPO zu behandeln (BGHZ 158, 295, 305; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 226 VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057 unter II 5; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 226 III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 unter 4). 8 2. Die Revision r374gt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Berufungs-gerichts, die Klage344nderung sei nicht sachdienlich (247 533 Nr. 1 ZPO), von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Das Revisionsgericht kann zwar die Verneinung der Sachdienlichkeit nur darauf 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht den Begriff 9 - 7 - der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens 374berschrit-ten hat (Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 226 XI ZR 308/98, NJW 2000, 143, unter II 2 b; BGHZ 123, 132, 137). Das ist hier jedoch der Fall, weil das Berufungsgericht einerseits f374r die Beurteilung wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat und andererseits Gesichts-punkte in die Abw344gung eingeflossen sind, die so nicht h344tten ber374cksichtigt werden d374rfen. a) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Ber374cksichtigung, Bewertung und Abw344gung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999, aaO, unter II 2 a). Nach st344ndiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht (Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO, unter II 5 a; BGHZ 143, 189, 197 f. m.w.Nachw.) kommt es f374r die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klage344nderung den sachlichen Streitstoff im Rah-men des anh344ngigen Rechtsstreits ausr344umt und einem andernfalls zu gew344rti-genden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Ma337gebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunig-te Erledigung des anh344ngigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streit-punkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlich-keit einer Klage344nderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Be-weiserhebungen n366tig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses ver-z366gert w374rde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozess-wirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein v366llig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingef374hrt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf374hrung nicht verwertet werden kann. 10 - 8 - Daran hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887) nichts ge344ndert. Denn mit den in 247 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (247 523 ZPO a.F. in Verbindung mit 247 263 ZPO) geltenden Zul344ssigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klage344nderung 374bernehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 102). 11 b) Das Oberlandesgericht hat bei seiner W374rdigung der Sachdienlichkeit au337er Acht gelassen, dass der von der Kl344gerin in der Berufung neu geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung unmittelbar an den vorherigen Prozessstoff ankn374pft. Die Kl344ge-rin hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz zu den vom Beklagten angeblich gegebenen Zusicherungen, dem Ablauf der Ver-tragsverhandlungen, der 334bergabe der Bilder und des Geldes, zum wahren Wert der Bilder sowie zu einer Anfechtung wegen arglistiger T344uschung vorge-tragen und sich auf Gew344hrleistungsanspr374che berufen. Das Landgericht hatte auch bereits Beweis erhoben 374ber die Umst344nde des Kaufvertragsabschlusses am 3. Dezember 1999 und der nachtr344glichen Vertragsgestaltung, die H366he des gezahlten Kaufpreises und die Zahl der zur Erf374llung 374bergebenen Bilder durch Vernehmung des Zeugen F. und durch kommissarische Vernehmung des Zeugen L. V. in Rum344nien. Dass es darauf aus der Sicht des Be-rufungsgerichts f374r die Abweisung des Anspruchs der Kl344gerin aus eigenem Recht nicht ankam, hindert die Sachdienlichkeit der Klage344nderung nicht; der bisherige Vortrag der Parteien und die dazu bereits gewonnenen Beweisergeb-nisse k366nnen gleichwohl bei der Verhandlung und Entscheidung 374ber den von der Kl344gerin neu geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht ver-wertet werden. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit spricht deshalb f374r die Sachdienlichkeit der Klage344nderung. Anders als das Berufungsgericht meint, steht dieser nach dem oben (unter a) Ausgef374hrten auch nicht entgegen, 12 - 9 - dass die Klage344nderung weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens erforderlich macht. 13 3. Die Klage344nderung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Tatsachen gest374tzt werden, die dieses seiner Verhandlung und Ent-scheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (247 533 Nr. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die von der Revision als rechtsfehlerhaft ger374gte Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, bei Ber374cksichtigung der Klage-344nderung m374sse der Frage nachgegangen werden, ob der abgetretene An-spruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aus 247 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Auch 374ber einen 226 die Klageforderung hin-dernden 226 m366glichen Gegenanspruch des Beklagten gegen374ber dem Zeugen F. kann aufgrund der Tatsachen entschieden werden, die das Berufungsge-richt seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. 14 a) F374r einen solchen Anspruch kommt es darauf an, ob und mit welchem Inhalt das zun344chst zwischen dem Zeugen F. und dem Beklagten abge-schlossene und sodann auf die Kl344gerin "umgeschriebene" Gesch344ft 226 vorbe-haltlich des Fehlens der Vertretungsmacht des Zeugen F. 226 wirksam zustan-de gekommen ist, ob es infolge Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nichtig ist oder ob Erf374llungs- oder Schadensersatzanspr374chen des Beklagten aus die-sem Gesch344ft die Sachm344ngeleinrede entgegensteht. Das Landgericht hat da-zu zwar keine Tatsachen festgestellt (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in dem Sinne, dass es aufgrund einer freien Beweisw374rdigung gem344337 247 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, die insoweit behaupteten Tatsachen seien wahr oder nicht wahr. Denn darauf kam es nach der materiell-rechtlichen Beurteilung 15 - 10 - des 226 nach mehrfachem Richterwechsel 226 letztlich erkennenden Einzelrichters beim Landgericht nicht an. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt jedoch mit dem zul344ssigen Rechtsmittel grunds344tzlich der gesamte aus den Akten ersicht-liche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf also auch schrifts344tzlich angek374ndigtes, entscheidungs-erhebliches Parteivorbringen ber374cksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht f374r unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erw344hnung gefunden hat (BGHZ 158, 295, 309; 158, 269, 278, 280 ff.). Die Kl344gerin hatte 226 wie oben (unter 2 b) bereits ausgef374hrt 226 zu den tats344chli-chen Umst344nden, aus denen sie die Sittenwidrigkeit des Vertrags wegen eines groben Missverh344ltnisses von Leistung und Gegenleistung (247 138 Abs. 1 und 2 BGB), dessen Anfechtbarkeit wegen arglistiger T344uschung (247 123 Abs. 1 BGB) oder jedenfalls die Berechtigung eines Wandelungsverlangens (247247 462, 459 ff. BGB in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung) herleitet, schon in ers-ter Instanz vorgetragen. Der entsprechende Vortrag in der Berufungsbegr374n-dung war daher nicht neu im Sinne von 247 531 Abs. 2 ZPO. Kommt es aus der allein ma337geblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klage344nderung f374r die Entscheidung auf Tatsachen an, die 226 wie hier 226 in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, bestehen er-hebliche Zweifel an der Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen, die das Berufungsgericht nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (vgl. BGHZ 158, 295, 310). b) Neu war in der Berufungsinstanz allerdings die Behauptung der Kl344ge-rin, der Zeuge F. habe einen ihm zustehenden Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises an sie abgetreten. Dieser Vortrag war aber, wie die Revision zu Recht r374gt, nach 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er im ersten 17 - 11 - Rechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist; er war daher vom Berufungsgericht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu ber374ck-sichtigen. 18 aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die erstinstanzliche Kla-geabweisung wegen mangelnder Schl374ssigkeit ohne vorherigen Hinweis an die Kl344gerin verfahrensfehlerhaft war, nachdem das Landgericht zuvor in anderer Besetzung aufw344ndig Beweis erhoben hatte. Die Frage ist zu bejahen. Nach 247 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar 374bersehen oder f374r unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur st374t-zen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur 304u337erung dazu gegeben hat. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von 334berraschungsent-scheidungen und besteht auch gegen374ber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Prozessbevollm344chtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersicht-lich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht (BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 226 X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 unter II 2 a; Urteil vom 18. Mai 1994 226 IV ZR 169/93, NJW-RR 1994, 1085 unter 3 b; Urteil vom 4. Juli 1989 226 XI ZR 45/88, BGHR ZPO 247 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3 m.w.Nachw.). Deshalb hat das Berufungsgericht auf Bedenken hinzuweisen und Gelegenheit zur Erg344nzung des Sachvortrags zu geben, wenn es anders als das erstinstanzliche Gericht das Klagevorbringen nicht als schl374ssig ansieht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436 unter II 1). Ein Hinweis ist weiter geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtli-chen Verf374gung ge344u337erten Auffassung sp344ter abweichen will (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn es die Klage mangels Sachbefugnis des Kl344gers als unschl374ssig abweisen will, obwohl es zuvor durch Anordnung einer Beweisaufnahme konkludent zu erkennen gegeben hat, dass 19 - 12 - es die Klage f374r schl374ssig und insbesondere die Aktivlegitimation des Kl344gers f374r gegeben h344lt (OLG Saarbr374cken, MDR 2003, 1372 f.; OLG Bamberg, NJW-RR 1998, 1608 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 139 Rdnr. 30; Musie-lak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., 247 139 Rdnr. 8). 20 So liegt der Fall hier. Die Parteien konnten die Anordnung der Verneh-mung des von der Kl344gerin benannten Zeugen F. in der m374ndlichen Verhand-lung vom 11. August 2000 und die aufgrund Beweisbeschluss vom 30. Juli 2001 erfolgte Vernehmung des von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen V. in Rum344nien nur dahin verstehen, dass das Landgericht jeden-falls nach der pers366nlichen Anh366rung der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung vom 11. August 2000 von der Schl374ssigkeit ihres Klagevorbringens und damit auch von ihrer Aktivlegitimation ausging. Nach Eingang der Aussage des Zeugen V. ist nicht erneut m374ndlich verhandelt, sondern nach 247 128 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Weder von Seiten des Gerichts noch von Seiten des Beklagten ist in diesem Stadium die Schl374ssigkeit des Klagevorbringens im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Kl344gerin erneut the-matisiert worden. Vor diesem Hintergrund stellte sich das landgerichtliche Urteil f374r die Kl344gerin als 334berraschungsentscheidung dar. bb) Dies hat die Kl344gerin, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit ihrer Berufungsbegr374ndung ger374gt (247247 529 Abs. 2 Satz 1, 520 Abs. 3 ZPO) und vorgetragen, sie und der Zeuge F. seien sich bereits vor Klageerhebung einig gewesen, dass alle in Betracht kommenden R374ckforderungsanspr374che, auch soweit sie in der Person des Zeugen F. entstanden sein sollten, der Kl344gerin zustehen sollten. Gleichzeitig hat sie eine aktuelle Abtretungsvereinbarung vor-gelegt und ausgef374hrt, auf einen Hinweis des Landgerichts hin w344re zur Klar-stellung bereits im ersten Rechtszug (nochmals) die Abtretung erkl344rt worden. 21 - 13 - cc) Der Ber374cksichtigung der auf eine Verletzung von 247 139 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht gest374tzten Verfahrensr374ge und der mit der R374ge vorge-tragenen neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht stand auch nicht der Schutzzweck von 247 139 ZPO entgegen. Zwar soll die Vorschrift grunds344tzlich der betroffenen Partei nur die M366glichkeit geben, sich zu dem gegebenen Streitgegenstand umfassend zu 344u337ern. Das Gericht darf nicht auf neue, in dem Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegr374nde hinweisen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 226 I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, unter II 1 c bb). Das schlie337t jedoch nicht aus, dass die Partei auf einen zul344s-sigen und gebotenen Hinweis nach 247 139 ZPO, der die Schl374ssigkeit ihres bis-herigen Vorbringens in Frage stellt, von sich aus 226 im Rahmen von 247 263 ZPO 226 einen neuen Klagegrund in das Verfahren einf374hrt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 7. Dezember 2000 226 I ZR 179/98, NJW 2001, 2548, unter III 1 b und c; Urteil vom 25. November 1992 226 XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, unter 2 b und c; zum Parteiwechsel BGHZ 91, 132, 134). Auch diese Reaktionsm366glichkeit wird vom Schutzzweck des 247 139 ZPO umfasst. 22 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da es zu dem von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht weiterer tats344chlicher 23 - 14 - Feststellungen bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2002 - 3 O 232/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 181/02 -
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