BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 19/05 Verk374ndet am: 24. M344rz 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247 12 Abs. 2 a) F374r die Bestimmung der Restnutzungsdauer des Geb344udes bei der Wertermittlung nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist auf den ma337geblichen Wertermitt-lungsstichtag, nicht auf den Zeitpunkt der Besichtigung des Geb344udes durch den gericht-lich bestellten Sachverst344ndigen abzustellen. b) Bei der Ermittlung des Restwerts fr374herer Investitionen nach 247 12 Abs. 2 Satz 3 Sa-chenRBerG ist der Neuherstellungswert, nicht der um die Altersabschreibung geminderte Sachwert des Geb344udes zugrunde zu legen. c) F374r die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach 247 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist f374r alle anrechenbare Jahre der Sachwert des Geb344udes bei Abschluss des 334berlassungsvertrags zugrunde zu legen. BGH, Urt. v. 24. M344rz 2006 - V ZR 19/05 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das im Land Brandenburg gelegene Grundst374ck der Kl344gerinnen wurde 1932 oder 1934 mit einem Wohnhaus bebaut und nach einem Vermerk im Grundbuch vom 14. September 1962 unter staatliche Verwaltung des VEB K. W. (fortan: KWV) gestellt. Die Beklagten bewohnen das Haus seit 1958, und zwar zun344chst aufgrund eines Mietvertrags mit der KWV und mit Wirkung vom 1. Juli 1971 an aufgrund eines 334berlassungsver-trags. In dem 334berlassungsvertrag ist ein Geb344udewert von 10.200 Mark/DDR angegeben. Die Wertermittlung f374hrt verschiedene Instandsetzungen auf und beziffert diese mit 3.700 Mark/DDR. 1 - 3 - Ein von den Beklagten beauftragter Sachverst344ndiger ermittelte am 6. Juli 1995 einen Geb344uderestwert ohne Investitionen der Beklagten zum Stichtag 2. Dezember 1990 in H366he von 44.000 DM und einen Geb344uderest-wert mit diesen Investitionen von 81.000 DM. Daraufhin verlangten die Beklag-ten am 7. August 1995 von den Kl344gerinnen die Bestellung eines Erbbaurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz f374r eine Teilfl344che von 500 qm. Das lehnten die Kl344gerinnen ab, weil die Beklagten keine ausreichenden Inves-titionen vorgenommen h344tten. Sie haben die Feststellung beantragt, dass den Beklagten Anspr374che nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zuste-hen. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Abweisung der Klage anstreben. Die Kl344gerinnen beantragen die Zur374ckweisung der Revi-sion. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist, sachverst344ndig beraten, zu dem Ergebnis ge-langt, dass das zur Begr374ndung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbau-rechts an dem Grundst374ck erforderliche Investitionsvolumen von mehr als der H344lfte des Geb344udesachwerts zu allen vier hier festgestellten Wertermittlungs-stichtagen (31. Dezember 1973, 31. Dezember 1980, 31. Dezember 1986 und 2. Oktober 1990) knapp verfehlt wurde. Die f374r die Berechnung der altersbe-dingten Wertminderung ma337gebliche Restnutzungsdauer des Geb344udes 4 - 4 - bestimme sich nicht nach den Verh344ltnissen an den Wertermittlungsstichtagen, sondern nach den Verh344ltnissen bei Besichtigung des Geb344udes durch den gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen (hier 2. M344rz 2004). Der Wert der anzu-rechnenden fr374heren Investitionen der Beklagten sei anhand der jeweils ma337-geblichen Geb344udesachwerte zu berechnen. F374r die Berechnung der Investiti-onspauschale sei zwar der Geb344udesachwert in jedem Jahr der Nutzung ma337-geblich. Dass dieser hier von dem Sachverst344ndigen nicht ermittelt, sondern der Wert an den Wertermittlungsstichtagen zugrunde gelegt worden sei, sei aber unsch344dlich, weil sich das Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten ver-344ndere. II. Das h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den Beklagten der von den Kl344gerinnen bek344mpfte Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundst374ck nach 247 32 SachenRBerG nur zusteht, wenn sie in das auf dem Grundst374ck stehende Geb344ude mehr als die H344lfte des Sachwerts investiert haben, den dieses bei Vornahme der Investitionen ohne deren Ber374cksichtigung jeweils hatte. Die Beklagten nutzen das Grundst374ck der Kl344gerinnen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts aufgrund eines 334berlassungsvertrags mit der KWV, der den Anforderun-gen des Art. 232 247 1a EGBGB gen374gt, und sind damit nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG anspruchsberechtigte Nutzer. 247 32 SachenRBerG ist nur anwendbar, wenn die Beklagte das Grundst374ck auch in einer nach 247247 5 bis 7 SachenRBerG bereinigungsf344higen Weise nutzen. Dazu reicht die hier festge-stellte Nutzung des Grundst374cks als Eigenheim nach 247 5 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 6 - 5 - Satz 2 Buchstabe f SachenRBerG aufgrund eines 334berlassungsvertrags nur, wenn die Beklagten bauliche Ma337nahmen in dem Umfang vorgenommen ha-ben, den 247 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG in der hier ma337geblichen Fas-sung des Grundst374cksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) verlangt. 2. Die Vornahme von Investitionen in diesem Umfang hat das Beru-fungsgericht aber zu Unrecht verneint. 7 a) Diese Feststellung kann der Senat 374berpr374fen. Zwar ist sie als tatrich-terliche Wertung im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar. Wie der Tatrichter den Wert eines Geb344udes einerseits und von Investitionen in das Geb344ude anderseits feststellt, steht grunds344tzlich in seinem Ermessen (Senats-urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 213/03, NJW 2004, 2671, 2672; v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732, 733). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Tatrichter von unzutreffenden Grundlagen ausgeht (Senat, BGHZ 17, 236, 238) oder wenn er ein nicht geeignetes (Senatsurt. v. 12. Januar 2001, aaO) oder ein Verfahren gew344hlt hat, das im Widerspruch zu den gesetzlichen Vor-gaben steht (Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 212/95, NJW 1997, 129). Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. 8 b) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des Sachwerts des Geb344udes die gesetzlichen Vorgaben nicht in allen Punkten beachtet. 9 aa) Der Sachwert des Geb344udes ist nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG f374r jeden Zeitpunkt festzustellen, an dem der Nutzer eine Investitionsma337nahme im Sinne von 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SachenR-BerG beendet. Denn der Nutzer kann die Quote zu jedem Investitionszeitpunkt 10 - 6 - erf374llen (OLG Brandenburg, VIZ 2001, 509, 510), sodass jede dieser Ma337nah-men dem Geb344udesachwert ohne Investitionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme gegen374berzustellen ist. Das sind nach den insoweit nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts der 31. Dezember 1973, der 31. Dezember 1980, der 31. Dezember 1986 und der 2. Oktober 1990. Die Geb344udesachwerte an diesen Wertermittlungsstichtagen sind, was 247 12 Abs. 2 Satz 7 SachenR-BerG jetzt ausdr374cklich klarstellt (Begr374ndung des Regierungsentwurfs f374r ein Grundst374cksrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6402 S. 25 f.), auch wenn die Stichtage vor dem 3. Oktober 1990 liegen, nicht nach den Wertma337-st344ben der DDR, sondern nach dem Sachwertverfahren der 247247 21 bis 25 WertV festzustellen (Entwurf der Bundesregierung f374r ein Sachenrechtsbereinigungs-gesetz in BT-Drucks. 12/5992 S. 111; Bundesministerium der Justiz in einer Stellungnahme gegen374ber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundesta-ges, w366rtlich wiedergegeben bei Zank/Simon, NJ 1999, 57, 62 f.; M374nchKomm-BGB/Wendtland, 4. Aufl., 247 12 SachenRBerG Rdn. 9; Eickmann/Bischoff, Sa-chenrechtsbereinigung [Stand 11/2001], 247 12 SachenRBerG Rdn. 65; Czub in Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz [Stand 11/2003], 247 12 Rdn. 100; f374r 247 121 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c SachenRBerG auch LG Frankfurt/Oder VIZ 2000, 682, 683). Ma337geblich ist auf dieser Grund-lage aber nicht der, wie gelegentlich formuliert wird (Eickmann/Bischoff und M374nchKomm-BGB/Wendtland, jeweils aaO), heutige Wert, sondern der Wert zu den ma337geblichen Wertermittlungsstichtagen (Czub, wie vor, Rdn. 82). Bei der Sachwertermittlung d374rfen die Investitionen und Aufwendungen des Nutzers nicht ber374cksichtigt werden. bb) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht jedenfalls bei der Be-rechnung der altersbedingten Wertminderung nicht eingehalten. 11 - 7 - (1) Es hat sich hierbei zwar, wie geboten (Eickmann/Bischoff, aaO, 247 12 SachenRBerG Rdn. 79), an den Ma337st344ben der Wertermittlungsverordnung ausgerichtet und auch insoweit nicht die Bewertungsgrunds344tze der DDR zugrunde gelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme einer Normalnutzungsdauer von 80 Jahren, von der das Berufungsgericht ausgegan-gen ist. Sie entspricht bei einem Geb344ude der hier zu beurteilenden Art Anla-ge 4 der Wertermittlungsrichtlinien 2002 (Bundesanzeiger, Beilage Nr. 238a vom 20. Dezember 2002); diese Annahme wird von der Revision auch nicht angegriffen. 12 (2) Die Revision beanstandet aber mit Recht das Vorgehen des Beru-fungsgerichts bei der Ermittlung der f374r die Berechnung der Alterswertabschrei-bung entscheidenden Restnutzungsdauer des Geb344udes. 13 (a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Restnut-zungsdauer des Geb344udes nach dem Zeitpunkt der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst344ndigen, hier am 2. M344rz 2004. Ma337nahmen, die zu ei-ner Verl344ngerung der Gesamtnutzungsdauer des Geb344udes f374hren, seien nach 247 23 Abs. 2 WertV zu ber374cksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie auf Inves-titionen des Nutzers beruhten. Diese Investitionen m374ssten nicht bei der Alters-wertabschreibung ber374cksichtigt werden. Sie k366nnten, wie hier auch gesche-hen, durch Wertabschl344ge wegen Instandhaltungsr374ckstaus gem344337 247 24 WertV oder wegen sonstiger Umst344nde nach 247 25 WertV ber374cksichtigt werden. Die-ser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden, weil sie im Widerspruch zu den Vorgaben des 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SachenRBerG steht. 14 - 8 - (b) Die von dem Berufungsgericht gew344hlte Methode zur Berechnung der Alterswertabschreibung verfehlt den gesetzlich bestimmten Wertermittlungsstichtag. Nach 247 3 Abs. 1 WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundst374cks nach Ma337gabe von 247247 21 bis 25 WertV die allgemeinen Wertverh344ltnisse auf dem Grundst374cksmarkt und der Zustand des Grundst374cks in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermitt-lung bezieht. F374r die Berechnung des Geb344udesachwerts und des Werts der Investitionen des Nutzers nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG gilt nichts anderes. 247 12 Abs. 2 Satz 7 SachenRBerG verweist zwar nicht ausdr374cklich auch auf 247 3 Abs.1 WertV. Die Vorschrift nimmt auf die 247247 21 bis 25 WertV indes f374r die nach Satz 1 erforderlichen Wertermittlungen Bezug und gibt damit selbst die Wertermittlungsstichtage vor, deren Verh344ltnisse f374r die Wertermittlung ma337geblich sein sollen. Es ist deshalb unter Zugrundlegung der Ma337st344be der 247247 21 bis 25 WertV der fiktive Neuherstellungswert des Geb344udes im Zeitpunkt seiner Errichtung 226 hier im Jahre 1932 oder 1934 226 festzustellen (Zank/Simon, NJ 1999, 57, 63). Hiervon ist neben einer Abschreibung wegen Reparaturr374ckstands (OLG Brandenburg VIZ 2001, 509, 511; Zank/Simon, NJ 1999, 57, 63; Vogel, GE 1996, 438, 439) die altersbedingte Wertminderung abzusetzen, die sich an dem jeweiligen Wertermittlungsstichtag, also an dem Tag ergeben w374rde, an dem der Nutzer die fragliche Investition beendete (Zank/Simon, NJ 1999, 57, 63). Das schlie337t es aus, die f374r die Berechnung des Alterswertminderungssatzes entscheidende Restnutzungsdauer des Geb344udes nach dem Zeitpunkt der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst344ndigen zu beurteilen. Vielmehr ist sie nach dem jeweiligen Wertermittlungsstichtag zu beurteilen. Dies wird in vielen F344llen dazu f374hren, dass die Restnutzungsdauer rechnerisch aus der Differenz der Normalnutzungsdauer, die das Berufungsgericht hier mit 80 Jahren ansetzt, und dem im Wertermittlungsstichtag bereits verstrichenen Zeitraum abzuleiten 15 ist. Zwingend ist das nicht. So d374rften etwa Renovierungs- und - 9 - Sanierungsarbeiten des Eigent374mers vor der 334bernahme des Geb344udes durch den Nutzer nach 247 12 Abs. 2 Satz 7 SachenRBerG i.V.m. 247 23 Abs. 2 WertV ber374cksichtigt werden, soweit sie sich etwa aus dem bei Abschluss eines 334ber-lassungsvertrags zur Berechnung der Kaution (dazu Schmidt-R344ntsch, ZOV 1992, 2, 4) festgestellten Wert des Geb344udes ergeben. Dass diese von dem Gesetzgeber vorgegebene Berechnungsweise technisch oder rechtlich nicht m366glich w344re, ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat sie selbst bislang ohne Schwierigkeiten angewendet (VIZ 2001, 506, 509 und VIZ 2001, 509, 511). Die 304nderung der Vorschrift durch das Grundst374cksrechtsbereinigungs-gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) erfordert keine 304nderung dieser Praxis; sie stellt vielmehr durch den Verweis auf den Sachwert des 374berlasse-nen Geb344udes klar, dass der Wert in der geschilderten Weise berechnet wer-den soll (Begr374ndung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6402 S. 25 f.). (c) Die Ermittlung der Restnutzungsdauer des Geb344udes nach dem Zeit-punkt der Besichtigung durch den gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen wird auch dem Gebot des 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht gerecht, den Sachwert des Geb344udes ohne Ber374cksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zur berechnen. Das bedeutet zwar entgegen der An-sicht der Revision nicht, dass bauliche Ma337nahmen, welche die bei ordnungs-gem344337em Gebrauch 374bliche Gesamtnutzungsdauer des Geb344udes verl344ngert haben, abweichend von 247 23 Abs. 2 WertV bei der Vergleichswertberechnung nach 247 12 Abs. 12 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 und Satz 7 SachenRBerG in jedem Fall unber374cksichtigt bleiben m374ssen. Die Ber374cksichtigung solcher Ma337nah-men kann im Gegenteil, wie ausgef374hrt, etwa dann geboten sein, wenn sie der Eigent374mer selbst vor der 334bernahme des Geb344udes durchgef374hrt hat. 247 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG l344sst es aber nicht zu, bei der Ermittlung des Sachwerts des Geb344udes bauliche Ma337nahmen des Nutzers zu 16 - 10 - ber374cksichtigen. Das ist nur zu erreichen, wenn solche baulichen Ma337nahmen nicht nur bei der Feststellung des Sachwerts insgesamt, sondern auch bei der Ermittlung der Faktoren unber374cksichtigt bleiben, anhand derer er zu berech-nen ist. Sie d374rfen deshalb auch bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer des Geb344udes nicht ber374cksichtigt werden. Diese Vorgabe l344sst die von dem Beru-fungsgericht vorgenommene Bewertung nach dem Zeitpunkt der Besichtigung des Geb344udes durch einen gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen nicht zu. Daran 344ndern die von dem Berufungsgericht vorgenommenen Abz374ge wegen Reparaturr374ckstands nach 247 24 WertV nichts. Sie kommen zum einen nur bei Ma337nahmen in Betracht, die einen vorhandenen Reparaturr374ckstand ausglei-chen, nicht aber bei Ma337nahmen, die zu einer Aufwertung des Geb344udes f374h-ren sollen. Zum anderen k366nnen solche Abz374ge die Verzerrungen in der Ermitt-lung des Sachwerts nicht ausgleichen, zu denen die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts f374hrt. Hier gelangt das Berufungsgericht zu einer Restnut-zungsdauer von 61 Jahren, wohingegen sich bei der angebrachten linearen Be-rechnung eine Restnutzungsdauer von 39 bzw. 41 Jahren f374r den Bewertungs-stichtag 1973, von 32 bzw. 34 Jahren f374r den Bewertungsstichtag 1980, von 26 bzw. 28 Jahren f374r den Bewertungsstichtag 1986 und von 22 bzw. 24 Jahren f374r den Wertermittlungsstichtag 1990 ergeben. c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch bei der Be-rechnung des Restwerts der nach 247 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG anzurech-nenden fr374heren Investitionen. Das Berufungsgericht m366chte diesen Wert an-hand von W344gungsanteilen an dem Sachwert des Geb344udes ermitteln. Das Abstellen auf W344gungsanteile am Gesamtwert des Geb344udes ist zwar als sol-ches nicht zu beanstanden (Eickmann/Bischoff, aaO, 247 12 SachenRBerG Rdn. 85; Zank/Simon, NJ 1999, 57, 64). Zu beanstanden ist aber, dass diese W344gungsanteile auf der Grundlage des Sachwerts des Geb344udes zu den Wert- 17 - 11 - ermittlungsstichtagen berechnet werden sollen. Das f374hrt n344mlich (vgl. Vogel GE 1996, 438, 447) zu einer einseitigen Benachteiligung des Nutzers. Der Nut-zer hat seine Investitionen zu Neubaukosten vorgenommen. Wollte man den zeitbedingten Wertverlust auf der Grundlage des Sachwerts des Geb344udes zu den Wertermittlungsstichtagen berechnen, w374rde nicht nur der Wertverlust als solcher, sondern auch der im Sachwert des Geb344udes bereits enthaltene al-tersbedingte Wertverlust des Geb344udes in Ansatz gebracht. Dem aber steht 247 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG entgegen, wonach dem Nutzer der Restwert seiner Investition erhalten werden soll. Dieses Ziel l344sst sich nur erreichen, wenn der altersbedingte Wertverlust der Investitionen nach den Neubaukosten ermittelt wird (Matthiessen, VIZ 2001, 461, 465 f.). d) Unzutreffend ist auch die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach 247 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Danach ist den nachgewiesenen Inves-titionen des Nutzers f374r jedes Jahr der Nutzung von dem Abschluss des 334ber-lassungsvertrages an bis zum 2. Oktober 1990 ein nach Jahren gestaffelter Prozentsatz des jeweiligen Geb344uderestwerts f374r nicht nachgewiesene Investi-tionen hinzuzurechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist mit jeweili-gem Geb344uderestwert der j344hrlich zu ermittelnde Sachwert des Geb344udes ge-meint. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift m366glich, aber, an-ders als dies teilweise gesehen wird (Czub in Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, aaO, 247 12 Rdn. 92a), nicht zwingend. Der Wortlaut l344sst es auch zu, die Ver-weisung auf den jeweiligen Geb344uderestwert als Verweisung auf den Geb344ude-restwert zu den jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten des Abschlusses des 334-berlassungsvertrags zu verstehen, den die Vorschrift in ihrem Eingangsteil als Ausgangspunkt nimmt. In diesem Sinne wollte der Gesetzgeber die aufgetrete-nen Auslegungszweifel (dazu Matthiessen, VIZ 2001, 461, 463; Zank, NJ 2001, 548) kl344ren (Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Grundst374cksbereini- 18 - 12 - gungsgesetz in BT-Drucks. 14/6402 S. 25). Nur bei diesem Verst344ndnis kann die Vorschrift dem ihr zugedachten Zweck gerecht werden. 247 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Nutzer seine 374ber Jahre hinweg vorgenommen laufenden Investitionen oft nicht nachweisen kann (Begr374ndung der Anrufung des Vermittlungsausschusses zum SachenRBerG durch den Bundesrat in BT-Drucks. 12/7668 S. 2). Dazu sollten den nachge-wiesenen Investitionen eine an der Abschreibung f374r Abnutzung aus dem Steu-errecht ausgerichtete Investitionspauschale hinzugerechnet werden (Eick-mann/Bischoff, aaO, 247 12 SachenRBerG Rdn. 47; Czub in Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, aaO, 247 12 Rdn. 91). Ankn374pfungspunkt einer solchen Pauscha-le ist im Steuerrecht das Jahr der Anschaffung, dem hier der Abschluss des 334berlassungsvertrags funktionell entspricht. Verst374nde man die Vorschrift in dem von dem Berufungsgericht zugrun-de gelegten Sinne, w374rde die Investitionspauschale zudem zweimal um eine Alterswertabschreibung gek374rzt. Eine Alterswertabschreibung liegt bereits in den nach Nutzungsjahren niedriger werdenden S344tzen der Pauschale. Die Be-rechnung der Pauschale nach dem Restwert in jedem einzelnen Nutzungsjahr h344tte einen zus344tzlichen Wertverlust um den jeweils eingetretenen altersbeding-ten Wertverlust des Geb344udes zur Folge. Eine solche K374rzung st374nde auch im Widerspruch zum Zweck der 304nderung. Dieses Verst344ndnis der Vorschrift ver-fehlte im 334brigen die angestrebte Erleichterung bei der praktischen Handha-bung und erforderte einen betr344chtlichen Mehraufwand im gerichtlichen Verfah-ren, weil der Geb344uderestwert f374r jedes einzelne der oft vielen Nutzungsjahre ermittelt werden m374sste. Unter dem jeweiligen Geb344uderestwert ist in der Vor-schrift deshalb nicht der in jedem einzelnen Jahr der Nutzung gegebenen Ge-b344uderestwert, sondern der bei dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Abschlus-ses der 334berlassungsvertr344ge bestehende Geb344uderestwert zu verstehen, der 19 - 13 - dann bei jedem 334berlassungsvertrag f374r die gesamte anrechenbare Nutzungs-zeit ma337geblich sein soll (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 25; Hirschinger, NJ 2001, 570, 571). 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da die f374r eine abschlie337ende Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen. 20 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 08.03.2000 - 8 O 450/96 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 U 67/00 -
Full & Egal Universal Law Academy