BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 19/05 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 323 Abs. 5 Satz 2, 247 434 Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den K344ufer gem344337 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum R374cktritt berechtigt, wenn er im Sinne von 247 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahr-zeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein R374cktritt vom Kaufver-trag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2004 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 20.381,39 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil weder die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer Kaufsache zu dem gew366hnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne des 247 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei gleichzusetzen mit einer unerheblichen Pflichtverletzung, die 2 - 3 - gem344337 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum R374cktritt berechtigt. Daraus hat es abgeleitet, dass der Verk344ufer, der ein Neufahrzeug liefert, dessen Kraftstoff-verbrauch die Herstellerangaben um weniger als 10 % im Durchschnitt der Fahrzyklen nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG 374berschreitet, nur eine unerhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer ein R374cktritt des K344ufers ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit dieser Beurtei-lung bestehen keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des 247 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wo-bei die Abweichung vom Durchschnittswert ma337geblich ist, wenn sich die Her-stellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den Gesetzesmate-rialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 14/6040 S. 222 f.) ergibt sich eindeutig, dass 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den fr374heren F344l-len des 247 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Anwendung finden soll. Soweit im Schrift-tum vertreten wird, die Rechtsprechung zum erh366hten Kraftstoffverbrauch nach altem Recht sei auf das neue Recht nicht 374bertragbar (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 250 f.), gilt dies nur f374r die Mangelhaftigkeit des Fahr-zeugs als solche, f374r die nach geltendem Recht (247 434 BGB) anders als nach 247 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eine Erheblichkeitsschwelle nicht mehr 374berschrit-ten zu sein braucht, aber nicht f374r die Frage, wann nach 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB das R374cktrittsrecht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausge-schlossen ist. 3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers kommt es f374r die Beur-teilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht darauf an, ob die Messver-fahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG reali- 4 - 4 - t344tsn344her sind als die fr374her ma337geblichen Pr374fverfahren, die in den durch die oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs entschiedenen F344llen ange-wandt worden sind. Die Grenze von 10 % ist keine technische oder physikali-sche Toleranzgrenze, die sich an Messungenauigkeiten oder Fertigungstole-ranzen orientiert. Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Ma337stab des 247 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehr-verbrauch f374r den K344ufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ 136, 94, 98 f.). Diese sind, wie oben ausgef374hrt, auch f374r die Beantwortung der Frage ma337geblich, ob eine nachteilige Abweichung von der nach 247 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs eine unerhebliche Pflichtverlet-zung im Sinne von 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt. Letzteres hat das Beru-fungsgericht bei dem von ihm festgestellten Kraftstoffmehrverbrauch von 11 % - 5 - im st344dtischen Verkehr, 7 % im au337erst344dtischen Verkehr und 6 % im Durch-schnitt der Fahrzyklen nach alledem zutreffend angenommen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 01.09.2003 - 8 O 112/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 120/03 -
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