BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 19/06 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Mai 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 2005 insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Teilurteil des Land-gerichts Arnsberg bez374glich des Tenors I 2 und 3 (Verurtei-lung zu 104.400 DM und zu 290.044,95 200) zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Zulassung sowie bez374glich der Kostenent-scheidung wird das Berufungsurteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens beim Bundesgerichtshof (Streitwert: 343.423,82 200), an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Insoweit hat die Beklagte zu 1 die Gerichtskosten nach einem Wert von 5.000 200 sowie von den au337ergerichtlichen Kosten (nach einem Wert von 348.423,82 200) 1,5% zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1. Die Kl344gerin, die neben vier Schwestern zusammen mit ihrer Mutter, der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten), einer noch nicht endg374ltig auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem 1999 ver-storbenen Vater angeh366rt, verlangt u.a. Zahlung eines Betrages von 104.400 DM = 53.378,87 200 an die Erbengemeinschaft. Denn die Beklagte hat am 25. August 1999 einen Betrag von 46.400 DM und am 9. Mai 2000 einen Betrag von 58.000 DM vom Nachlasskonto zugunsten eines Rechtsanwalts 374berwiesen, der von ihr pers366nlich zur Beratung in Erb-schaftsangelegenheiten beauftragt worden war. Streitig ist, ob die Miter-binnen ihr Einverst344ndnis zu diesen Verf374gungen erteilt haben. 1 Die Beklagte hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft habe auf An-regung einer Miterbin beschlossen, dass die Aufwendungen f374r das Be-ratungshonorar des Rechtsanwalts zu Lasten des Nachlasskontos gehen sollten, weil letztendlich alle Miterben von dessen T344tigkeit profitiert h344t-ten. F374r die Richtigkeit dieses Vortrags hat sich die Beklagte auf eine Miterbin als Zeugin bezogen. Nachdem die Beklagte zu 2, eine weitere Miterbin, durch das insoweit rechtskr344ftig gewordene Teilurteil des Land-gerichts aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war, hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegr374ndung auch auf sie als weitere Zeugin bezogen. Die Kl344gerin hat den Vortrag der Beklagten bestritten; die behauptete Anregung zu einer Kosten374bernahme und einen entsprechenden Be-schluss habe es nie gegeben. Die Beklagte hat erwidert, die Miterbinnen h344tten in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 1999 zahlreiche Be-schl374sse gefasst, aber nicht immer protokolliert; Weiteres k366nne sie dazu nicht vortragen. Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten benann- 2 - 4 - ten Zeuginnen nicht vernommen mit der Begr374ndung, der Vortrag der Beklagten sei insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Einverst344nd-niserkl344rung nicht hinreichend substantiiert und der Beweisantritt daher auf Ausforschung gerichtet. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtverneh-mung der Zeuginnen im Verfahrensrecht keine St374tze findet und daher das Grundrecht auf rechtliches Geh366r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG NJW 2004, 3551 f.). Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsa-chen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz ge-eignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begr374nden; die Angabe n344herer Einzelheiten ist grunds344tzlich nur dann erforderlich, wenn diese f374r die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wie konkret die Tatsachenbehauptungen sein m374ssen, ist unter Ber374cksichtigung der Wahrheits- und Vollst344ndigkeitspflicht (247 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umst344nde des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Einlassung des Gegners, zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859 unter II 2 a; vom 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - NJW-RR 2004, 1362 unter III 2 c aa; vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - WM 2005, 1847 unter II 2 b). Hier ist unstreitig, dass die Beklagte 374ber das Nachlasskonto zur Erf374llung einer nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Beklagte pers366nlich betreffenden Schuld nicht verf374gen durfte; die Verf374gung konnte nur durch Zustim-mung der Miterbinnen gerechtfertigt werden (247 185 BGB). Die f374r diesen rechtlichen Gesichtspunkt erforderlichen Tatsachen hat die Beklagte hin-reichend vorgetragen; von einem rechtsmissbr344uchlichen Vorbringen "ins Blaue hinein" kann hier nicht die Rede sein. Der Vortrag der Beklagten ist durch die Einlassung der Kl344gerin nicht unschl374ssig geworden. Der Umstand, dass die Kl344gerin mangels genauer Zeit- und Ortsangaben zu 3 - 5 - einer detaillierten Erwiderung nicht in der Lage ist, ist kein Grund, den Vortrag als unsubstantiiert zur374ckzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO unter II 2 b). Auch die Kl344gerin hat Beweis f374r ihre Behauptung angetreten, eine Absprache dar374ber, das Honorar des Rechtsanwalts vom Nachlasskonto zu Lasten der Erbengemeinschaft zu bezahlen, sei nie getroffen worden. Mithin wird das Berufungsgericht die Beweisaufnahme durchf374hren m374s-sen. Erst im Rahmen der Beweisw374rdigung k366nnte eine Rolle spielen, ob die von der Beklagten behauptete Zustimmung weiter konkretisiert wer-den kann. 4 2. Mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 2000 haben die Miter-binnen eine Teilauseinandersetzung 374ber das Immobilienverm366gen vor-genommen. Die Kl344gerin hat kein Grundst374ck erhalten und nimmt die Beklagte, der das wertvollste Grundst374ck 374bertragen worden ist, in H366he von 290.044,95 200 in Anspruch. Dem haben die Vorinstanzen im Hinblick auf folgende, unter Nr. 2 des notariellen Vertrages getroffene Vereinba-rung stattgegeben: 5 "Den nachfolgenden Auflassungserkl344rungen liegen unsere einstimmig gefassten Erbengemeinschaftsversammlungsbe-schl374sse zugrunde, die den Erschienenen [allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft], ohne Verpflichtung dazu, die M366g-lichkeit einr344umen, den nachfolgenden Grundbesitz zu er-werben, wovon die Erschienenen zu 1), 2), 3), 4) und 6) hiermit gegen Wertausgleich untereinander und gegen374ber der Erschienenen zu 5) [der Kl344gerin] nach Eigentumsum-schreibung Gebrauch machen." a) Unstreitig hatte die Erbengemeinschaft am 26. November 1999 einvernehmlich beschlossen, das Haus, das der Beklagten im notariellen 6 - 6 - Vertrag vom 24. Januar 2000 374bertragen worden ist, der Mutter ohne An-rechnung zu 374berlassen; die anfallende Schenkungssteuer sollte die Er-bengemeinschaft 374bernehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, dieser Be-schluss habe auch am 24. Januar 2000 noch gegolten. Der Grund daf374r, dass sie als Erschienene zu 1) in Nr. 2 des notariellen Vertrages gleich-wohl im Zusammenhang mit dem Wertausgleich erw344hnt worden sei, ha-be darin bestanden, dass auch ihr Ausgleichsanspr374che zugestanden h344tten, weil das ihr 374bertragene Grundst374ck wegen der vereinbarten Un-entgeltlichkeit aus dem im 334brigen durchzuf374hrenden Wertausgleich auszuklammern gewesen sei. Daf374r hat sich die Beklagte auf zwei Miter-binnen als Zeuginnen bezogen. Diese Darstellung hat die Kl344gerin unter Beweisantritt bestritten. Das Berufungsgericht meint, aus dem Wortlaut der Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 24. Januar 2000 gehe eindeutig hervor, dass auch die Beklagte ausgleichspflichtig habe sein sollen; der Beschluss vom 26. November 1999 sei mithin ge344ndert worden. Soweit die Beklagte anderes behaupte, fehle es an der erforderlichen notariellen Beurkundung. Zeugen sind dazu nicht vernommen worden. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtber374ck-sichtigung des Vortrags und der Beweisantritte der Beklagten keine Grundlage im materiellen Recht findet und daher auch insoweit eine Ver-letzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Die Formvorschriften des sach-lichen Rechts schr344nken bei den Rechtsgesch344ften, f374r die sie gelten, den Kreis der f374r die Auslegung relevanten Tatsachen nicht ein; der da-nach ermittelte Parteiwille muss sich allerdings, um rechtlich Bestand zu haben, daran messen lassen, ob er auch in der vorgeschriebenen Form zum Ausdruck gekommen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 2792 unter III 1; vom 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94 - NJW 1995, 959 unter 1; vom 30. M344rz 1995 - IX ZR 7 - 7 - 98/94 - NJW 1995, 1886 unter I 2 b). Neben dem Wortlaut und der Vor-geschichte ist insbesondere die beiderseitige Interessenlage der Betei-ligten von Bedeutung (BGH, Urteile vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747 f.; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). Das Berufungsgericht wird daher die angetretenen Be-weise zu erheben haben. Die Beweislast f374r au337erhalb der Urkunde lie-gende Umst344nde trifft diejenige Partei, die sich darauf beruft (BGH, Ur-teile vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97 - NJW 1999, 1702 unter II 1 b; vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144 unter II 2 a). b) Die Beschwerde r374gt, selbst wenn die Beklagte im Hinblick auf die ihr 374bertragenen Grundst374cke ausgleichspflichtig w344re, schulde sie den der Kl344gerin zustehenden Ausgleichsbetrag nicht allein, sondern an-teilig neben den beiden weiteren, ebenfalls ausgleichspflichtigen Miter-binnen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht allein ausgleichspflichtig ist, hat aber nicht notwendig zur Folge, dass sie der Kl344gerin gegen374ber nur anteilig haftet. Es k366nnte auch eine gesamtschuldnerische Haftung der ausgleichspflichtigen Miterbinnen vereinbart worden sein etwa nach dem Vorbild von 247 2058 BGB. F374r eine dahin gehende Auslegung k366nnte von Bedeutung sein, ob der Ausgleichsbetrag letzten Endes aus dem Nachlass oder aus dem Privatverm366gen der ausgleichspflichtigen Miter-binnen aufgebracht werden sollte. Ferner k366nnte von Bedeutung sein, ob der Kl344gerin, die bei der Aufteilung des Immobiliarverm366gens leer aus-ging, eine Verfolgung ihrer Ausgleichsanspr374che gegen374ber mehreren Miterbinnen jeweils zu bestimmten Anteilen nach der dem Vertrag vom 24. Januar 2000 zugrunde liegenden Interessenlage zugemutet werden konnte. Das wird vom Berufungsgericht nach Zur374ckverweisung aufzu-kl344ren sein. 8 - 8 - 9 3. Der Beklagten sind durch einstimmigen Beschluss der Miterbin-nen verschiedene Vollmachten zur Vertretung der Erbengemeinschaft (insbesondere Bankvollmachten sowie eine Vollmacht betreffend eine zum Nachlass geh366rende Darlehensforderung) erteilt worden. Die Kl344ge-rin und zwei weitere Miterbinnen haben diese Vollmachten durch An-waltsschreiben vom 6. Juni 2000 widerrufen und gefordert, dass die Er-bengemeinschaft nur noch von allen Miterbinnen gemeinschaftlich vertre-ten werde. Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Vorlage der Voll-machtsurkunden verurteilt worden, damit der Widerruf darauf vermerkt werden k366nne. Das Berufungsgericht meint, der Widerruf sei wirksam, weil die Beklagte als Betroffene an der Aus374bung ihres Stimmrechts ge-hindert gewesen sei und daher die Mehrheit der Miterbinnen f374r den Wi-derruf gestimmt habe; ein wichtiger Grund f374r die K374ndigung ergebe sich aus der gerichtsbekannten, tief greifenden Zerst366rung des Vertrauens-verh344ltnisses unter den Miterbinnen. a) Insoweit ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion nicht etwa deshalb unzul344ssig, weil die Beklagte, die auch die Ab-weisung dieses Klageantrags erstrebt, nach der von beiden Parteien zugrunde gelegten Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur in H366he von 5.000 200 beschwert ist. Der Senat hat sich der Auffassung ange-schlossen, dass die Werte selbstst344ndiger Streitgegenst344nde, hinsicht-lich derer jeweils Zulassungsgr374nde dargelegt werden, zusammenzu-rechnen sind (BGHZ 166, 327, 328; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - BGH-Report 2006, 1118 Tz. 8). 10 b) In der Sache macht die Beschwerde geltend, f374r den Widerruf der Vollmachten habe ebenso wie f374r die K374ndigung der ihnen zugrunde liegenden Verwaltungsvereinbarung zu gelten, dass der betroffene Mit- 11 - 9 - erbe nur dann nicht mit abstimmen d374rfe, wenn die zur Abstimmung ste-henden Beschl374sse mit einem Fehlverhalten des Bevollm344chtigten be-gr374ndet w374rden; denn niemand k366nne Richter in eigener Sache sein (vgl. 247247 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 6 GenG). Gehe es dagegen nur um die innere Organisation der Miterbengemeinschaft, k366nne sich auch der Betroffene mangels Interessenwiderstreits an der Abstimmung beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90 - NJW 1991, 172 unter II; Muscheler, ZEV 1997, 169, 175 m.w.N.). Der hier erkl344rte Widerruf vom 6. Juni 2000 stehe in keinerlei Zusammen-hang mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens der Beklagten. Es fehle auch ein wichtiger Grund f374r die K374ndigung der Verwaltungsbefugnisse, auf den in anderen Entscheidungen zum Stimmrechtsausschluss abgehoben werde (vgl. BGHZ 34, 367, 370 f.; 152, 46, 59 f.). Daf374r gen374ge eine tief greifende Zerst366rung des Vertrauensverh344ltnisses nicht. Denn die Ver-waltung der Erbengemeinschaft setze anders als gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Beziehungen kein pers366nliches Vertrauensver-h344ltnis der Teilhaber in der Zusammenarbeit voraus; ein wichtiger Grund sei vielmehr erst gegeben, wenn die Verwaltung nicht mehr ordnungs-gem344337 ausge374bt werde (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 - NJW 1983, 449 unter IV; vom 5. Dezember 1994 - II ZR 268/93 - NJW-RR 1995, 334 unter 2). Auf die von der Beschwerde geforderte grunds344tzliche Kl344rung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe vom Stimmrecht ausgeschlossen sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Anders als die Beschwerde meint, st374tzt sich das Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2000 durchaus auf Vorw374rfe einer nicht ordnungsm344337igen Verwaltung: Hinsichtlich der Vollmacht bez374glich der Darlehensforderung des Nach-lasses wird der Beklagten vorgehalten, sie sei nur zur Geltendmachung 12 - 10 - und Abwicklung, aber nicht dazu berechtigt gewesen, das Darlehen dem Schuldner gegen374ber zu verl344ngern. Aus diesem Grund wird sie in dem Schreiben zur Auskunft und Rechnungslegung dar374ber aufgefordert, in-wieweit sie von dieser und den anderen Vollmachten Gebrauch gemacht habe. Ferner wird der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Miterbinnen arglistig 374ber den Wert einer von ihr treuh344nderisch f374r alle Miterbinnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung get344uscht. Mit diesen, zur Begr374n-dung des Widerrufs und der K374ndigung angef374hrten Gesichtspunkten stand die Ordnungsm344337igkeit der von der Beklagten ausge374bten Verwal-tung in Frage. Sie h344tte, wenn ihr insoweit ein Stimmrecht zugebilligt w374rde, in eigener Sache richten k366nnen. Die Annahme eines Stimm-rechtsausschlusses erweist sich mithin im Ergebnis nicht als rechtsfeh-lerhaft. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der - hier nicht angegriffenen - Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung feststellt, es stehe der Vorwurf im Raum, dass die Beklagte vom Nachlasskonto private Ausgaben finanziert habe. Dazu hatte die Kl344gerin in der Berufungsinstanz n344her vorgetragen (GA III 569 ff., IV 785 ff.). Au337erdem hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte gegen374ber der Forderung der Erbengemeinschaft auf R374ckzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Honorare f374r den von der Beklagten pers366nlich beauftragten Rechtsanwalt zu Unrecht auf ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen Forderungen berufen habe, die ihr ge-gen einzelne Miterbinnen, aber nicht gegen die Erbengemeinschaft zu-stehen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen, belegt aber e-benfalls die Bedenken gegen die Ordnungsm344337igkeit der von der Beklag-ten ausge374bten Verwaltung. Danach war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Vorlage der Vollmachtsurkunden richtet, zu- 13 - 11 - r374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht gegeben ist. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 1 O 541/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2005 - 10 U 52/05 -
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