BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 19/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). F374r die Auffassung des Kl344gers, die Beklagten h344tten damit rechnen m374ssen, dass ihr Kind auf dem Reiterhof Feuerzeuge und Streichh366lzer finden werde, fehlt es im Hinblick auf die durch solche Gegenst344nde erh366hte Gefahr f374r das auf einem Hof gelagerte Stroh und Heu am erforderlichen Vortrag n344herer Umst344nde in der Tatsacheninstanz; einen Satz der Lebenserfahrung im Sinne der Nichtzulassungs- beschwerde vermag der Senat nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung nicht verkannt und auch das Ergebnis der Parteianh366rung ohne Rechtsfehler gew374rdigt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.195,89 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 O 81/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.12.2006 - 4 U 99/06 -
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