BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/08 Verk374ndet am: 29. Oktober 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Okto-ber 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. M344rz 2007 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-schrift den Wert der von der Kl344gerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 1.500 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra- 2 - 4 - gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). Die am 17. Dezember 1958 geborene und somit einem rentenfer-nen Jahrgang zugeh366rige Kl344gerin und die Beklagte streiten 374ber die Zu-l344ssigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der 334bergangsrege-lung f374r rentenferne Versicherte und die H366he der der Kl344gerin erteilten Startgutschrift von 28,01 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 112,04 200). Zum 31. Dezember 2002 ist der Arbeitge-ber der Kl344gerin aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden. Die Kl344gerin h344lt die Beklagte f374r verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versi-cherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in H366he des geringeren Betrages zu gew344hren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erge-be. Dar374ber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageantr344-gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgut-schrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft 3 - 5 - auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertrags-parteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin ein-geschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand der Kl344gerin. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im 334brigen die Be-klagte verpflichtet, 5 die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Kl344gerin nicht unter Verwendung des so genannten N344-herungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Ren-tenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungstr344-gers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Antr344ge weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. 7 - 6 - 8 I. Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf seine st344ndige Rechtsprechung davon aus, dass gegen den von den Tarifvertragspar-teien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umge-setzten Systemwechsel als solchen keine rechtlichen Bedenken beste-hen, die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in der Ges-taltung der Bestimmungen 374ber die Errechnung der Startgutschrift aller-dings nur insoweit frei gewesen sind, als sie nicht in erdiente Anwart-schaften eingegriffen haben. Anspr374che wegen eines Eingriffs in eine er-diente Anwartschaft seien der Kl344gerin nicht zuzuerkennen. Ein solcher Anspruch komme nur in Betracht, wenn der nach der alten Satzung er-rechnete geringere Betrag zu den Zeitpunkten Systemumstellung und tats344chlichem Rentenbeginn h366her sei als die tats344chlich gew344hrte Brut-torente. Die Kl344gerin stehe sich nach der neuen Satzung nicht schlech-ter, weil sie nach der alten Satzung wegen des Ausscheidens ihres Ar-beitgebers bei der Beklagten nur einen Anspruch auf Zahlung einer Ver-sicherungsrente gehabt h344tte, die den Rentenanspruch nach dem Ver-sorgungspunktesystem jedenfalls nicht 374bersteige. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin m374sse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft nicht unter voller Ber374cksich-tigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzver-sorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) ge344u337erten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten m374ssten bei der Ermitt-lung der von der Beklagten zu gew344hrenden Betriebsrente nicht ber374ck-sichtigt werden. Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren auf den Stichtag 31. Dezember 2001 begegne ebenso wenig durchgreifenden Bedenken wie die Dynamisierung nach Eintritt des Versicherungsfalles von derzeit 1% j344hrlich. 9 - 7 - 10 Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch f374r Versicher-te der rentenfernen Jahrg344nge nicht ausnahmslos nach dem so genann-ten N344herungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-cherers zu berechnen. Die 334bergangsregelung f374r die rentenfernen Jahrg344nge benachteilige letztere unangemessen gegen374ber den renten-nahen Jahrg344ngen. Ein sachlicher Grund f374r diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-faktor gem344337 247 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizieren. 11 II. Dies h344lt, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schlie337t die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. 13 - 8 - Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344n-dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in 247 14 ei-nen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses 304nderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die 304nderung einzelner Satzungsregelungen be-schr344nkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-m344chtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). F374r den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). Der Anlass f374r den Systemwechsel als solchen wird auch durch die Ausf374hrungen zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten in der Revisionsbegr374ndung der Kl344gerin nicht in Frage gestellt. 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-henden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist durch 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). F374r die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-cherter ist in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 14 - 9 - und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG eine 334ber-gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu 374ber-tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). a) Diese 334bergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der ma337geblichen Berech-nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (247247 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes gesch374tzten Be-reich f374hrt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb = Tz. 77-79). 15 Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (247 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-men, verst366337t ebenfalls nicht gegen h366herrangiges Recht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den 247247 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zun344chst festgeschrie-benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme gr366337ten Pensionskassen (vgl. 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-ten 334bersch374ssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge- 16 - 10 - w344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynamisie-rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie er366ffneten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). Eine Verletzung h366herrangigen Rechts kann schlie337lich weder dar-in gesehen werden, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach 247 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-lung der gesamtversorgungsf344higen Zeit zu ber374cksichtigende h344lftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 n344her dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). 17 b) Ob es zul344ssig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermittlung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zul344ssigen Verfahren (dem so ge-nannten N344herungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). 18 - 11 - 19 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte verst366337t jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet n344mlich der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-gungssatz f374hrt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleich-behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-nehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-leben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berproportio-nale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-ruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). 20 - 12 - 21 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten getroffene 334bergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Kl344gerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Kl344gerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschr344nken. Dem weitergehenden Begehren der Kl344gerin, die durch den Wegfall der unwirksamen 334bergangsregelung verursachte L374cke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben f374r die Neuerrechnung der Startgut-schrift festzuschreiben, kann mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-boten. Es ist vielmehr zun344chst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, 22 - 13 - eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-schlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens erneut zu bedenken. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 10 C 133/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 6 S 10/07 -
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