BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 19/08 Verk374ndet am: 22. September 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen 304u337erungen 374ber ein Unter-nehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. De-zember 2007 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007 abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 ist ein Gro337unternehmen. Der Kl344ger zu 2 war bis En-de 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktion344r der Kl344gerin zu 1 und Sprecher eines Aktion344rsverbandes. Er hat sich wiederholt als Buchautor kritisch zu den Kl344gern ge344u337ert. 1 Am 28. Juli 2005 meldete die Kl344gerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe be-schlossen, dass der Kl344ger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unterneh-men ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfan- 2 - 3 - genden - Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein mit dem Beklagten gef374hr-tes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende 304u337erungen machte: "Frage: Was f374r viele ja den R374cktritt hier fast schon sympathisch macht, ist die Tatsache, dass er 374berhaupt keine Abfindungen annimmt, da er kein Geld m366chte, obwohl er ja eigentlich vertraglich den Anspruch h344tte. Gibt es da eine Erkl344rung? Antwort des Beklagten: Jetzt muss man mutma337en, aber wenn Sie Herrn S. [den Kl344ger zu 2] kennen, da gibt es nun F344lle, wo ich denke, jemand will Millionen, man sch344tzt er hat zwischen 5 und 7 Millionen Euro pro Jahr verdient, er nun durchaus darauf Wert gelegt hat, dass man ja auch die Kleinigkeiten im Leben gezahlt hat, dann kann man nicht sagen, dass der S. unbedingt so orientiert ist, dass er gerne auf das Geld verzichtet. Es gibt meines Erachtens andere Dinge, die im Raume stehen und die jetzt gekl344rt werden m374ssen in den n344chsten Monaten. Ich glaube nicht, dass der R374cktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedr344ngt und gen366tigt wurde. Aufsichtsratsb366rse, Aktion344re, alle wichtigen Partner hat er nun verloren, die R374ckendeckung verloren, und das muss damit zu-sammenh344ngen, dass die Gesch344fte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." Das Landgericht hat dem Antrag der Kl344ger stattgegeben, folgende 304u-337erungen zu untersagen: 3 "a) Ich glaube nicht, dass der R374cktritt (des Kl344gers zu 2 als Vor-sitzender des Vorstands der Kl344gerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedr344ngt und gen366tigt wurde. b) 205 und das muss damit zusammenh344ngen, dass die Gesch344f-te nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zu-r374ckgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Kl344gern die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che gem344337 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, weil die Verbreitung der angegriffenen 304u337erungen den Kl344ger zu 2 in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht und die Kl344gerin zu 1 in ihrem Unternehmenspers366nlichkeitsrecht verletze. 5 Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die 304u337erungsteile "Ich glaube nicht, dass der R374cktritt 205 freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu ge-dr344ngt und gen366tigt wurde." als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Die ein-leitenden Worte "Ich glaube nicht, 205" und "Ich glaube, 205" verliehen der 304u337e-rung nicht den Charakter einer Bewertung. In Betracht k344me deshalb allenfalls eine Einordnung der 304u337erungen als - zul344ssige - Verdachts344u337erungen. Je-doch seien die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht erf374llt. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch Be-weis daf374r angetreten habe, dass der Kl344ger zu 2 nicht freiwillig den R374cktritt erkl344rt habe und dass er dazu gedr344ngt oder gen366tigt worden sei. 6 Die 304u337erung "205 und das muss damit zusammenh344ngen, dass die Ge-sch344fte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." habe das Land-gericht zu Recht als Meinungs344u337erung eingestuft, aber als unzul344ssige Schm344hkritik untersagt. Der Beklagte habe f374r seine Kritik keine Ankn374pfungs-punkte dargelegt. In einem solchen Fall m374sse, da die Aussage - weil jeder tat-s344chlichen Grundlage entbehrend - nur der Kr344nkung und Dem374tigung der Kl344-ger zu dienen bestimmt gewesen sei, die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Pers366nlichkeit der Kl344ger zur374cktreten. 7 - 5 - Der Beklagte k366nne sich zur Rechtfertigung seiner 304u337erungen auch nicht darauf berufen, dass er Presseberichte guten Glaubens aufgegriffen habe. Hinsichtlich seiner Behauptung, er glaube, dass der Kl344ger zu 2 nicht freiwillig zur374ckgetreten sei, fehle es an Presseberichten zum Zeitpunkt seiner 304u337erun-gen, weil solche erst an den Tagen nach dem Interview ver366ffentlicht worden seien. Zudem habe der Beklagte eine Biografie 374ber den Kl344ger zu 2 verfasst und sei deshalb keine unkundige Person gewesen. Hinsichtlich seiner Kritik, die Gesch344fte des Kl344gers zu 2 seien "nicht immer so sauber" gewesen, enthielten die vorgelegten Presseberichte keine Fakten. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 9 Diese r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ausf374hrungen des Beklagten zu Unrecht teilweise als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schm344hkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abw344gung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie Meinungs344u337erung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der pers366nli-chen Ehre und auf 366ffentliches Ansehen der Kl344ger, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen k366nnen (vgl. Senatsur-teile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N.; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 10), nicht vorge-nommen. 10 - 6 - 1. a) F374r die Beurteilung der Frage, ob eine 304u337erung als Tatsachenbe-hauptung oder Meinungs344u337erung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach st344ndiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollst344ndigen Aussagege-halts. Insbesondere ist jede beanstandete 304u337erung in dem Gesamtzusam-menhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel366st einer rein isolierten Betrachtung zugef374hrt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 11). So d374rfen aus einer komplexen 304u337erung nicht S344tze oder Satzteile mit tats344chlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die 304u337erung nach ihrem - zu w374rdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungs344u337erung gem344337 Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abw344gung zwischen den verletzten Grundrechts-positionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die 304u337erung von Tatsachen er-streckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen k366nnen, sowie auf 304u337e-rungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). 11 b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur 12 - 7 - 334berpr374fung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 12). Entgegen seiner Auffassung sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften 304u337erungsteile dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Ber374cksichtigung des Gesamtkontextes um 304u337erungen handelt, die insgesamt durch die Ele-mente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt werden. aa) Es ist zwar richtig, dass sich alleine aus den einleitenden Worten "Ich glaube nicht, 205" bzw. "Ich glaube, 205" nicht der Charakter einer Bewertung er-gibt, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formulierungen stehen ebenso wie die Formulierungen "mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit", "sollen angeblich", "ich meine, dass" oder "offenbar" der Qualifi-zierung als Tatsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehens-schutz w374rde leerlaufen, wenn es der 304u337ernde in der Hand h344tte, allein durch solche Einsch374be aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungs344u337erungen zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 18 m.w.N.). 13 bb) Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews, in dem die streiti-gen 304u337erungen gefallen sind, ergibt sich aber, dass es sich insgesamt um 304u-337erungen handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen sind. In dem Interview hat der Beklagte nicht nur durch die Worte "ich glaube" deutlich gemacht, dass er auf die Frage des Reporters nur seine Meinung zu dem Vorfall kundgeben wolle. Vielmehr hat er bereits am Anfang seiner Antwort klargestellt, dass er "mutma337en" m374sse. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass Dinge im Raum st374nden, die "in den n344chsten Monaten" gekl344rt werden m374ssten. Er hat die Entwicklung des Unternehmens w344hrend der Vorstandst344-tigkeit des Kl344gers zu 2 als Grundlage genommen, diesen zu charakterisieren. 14 - 8 - Hierzu zieht er auch dessen Visionen und die Art und Weise heran, wie dieser sich an die Spitze des Konzerns gek344mpft und dort gehalten habe. Auf die Fra-ge des Journalisten, ob er eine Erkl344rung daf374r habe, dass der Kl344ger zu 2 oh-ne Abfindung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, folgt dann die Antwort, von der die Instanzgerichte 304u337erungsteile untersagt haben und die das Beru-fungsgericht teilweise als Tatsachenbehauptung eingestuft hat. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs wird seine 304u337erung jedoch insgesamt durch die E-lemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt und ist mithin insgesamt grunds344tzlich dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG zu unterstellen. 2. Dies gilt - wie von den Instanzgerichten zutreffend angenommen - auch hinsichtlich des im Tenor unter b) untersagten 304u337erungsteils, "205 dass die Gesch344fte nicht immer so sauber waren". Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Ma337st344be wird nicht anders als die 304u337erung von Rechtsmeinungen grunds344tzlich als eine ganz 374berwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des 304u337ernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst f374r Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich rele-vanter Tatbestand eingestuft wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 15). Der hier verwendete wer-tende Begriff "sauber" ist derart substanzarm, dass sich ihm eine konkret greif-bare Tatsache nicht entnehmen l344sst (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008 Rn. 14). 15 3. Um die Zul344ssigkeit der angegriffenen 304u337erungen zu beurteilen, sind mithin hinsichtlich der beiden untersagten 304u337erungsteile grunds344tzlich die be-troffenen Interessen gegeneinander abzuw344gen, wobei alle wesentlichen Um-st344nde und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu ber374cksichti- 16 - 9 - gen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 17, jeweils m.w.N.). Diese Abw344gung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es den unter a) untersagten 304u337erungsteil als Tatsachenbehauptung eingestuft und deshalb dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahr-heit seiner Aussage auferlegt und in dem unter b) untersagten 304u337erungsteil eine unzul344ssige Schm344hkritik gesehen hat. Entgegen dieser Auffassung ist jedoch eine Abw344gung erforderlich, weil beide 304u337erungsteile vom Schutzbe-reich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden und keine unzul344ssige Schm344hkritik vorliegt. a) An die Bewertung einer 304u337erung als Schm344hkritik sind strenge Ma337-st344be anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene 304u337erung ohne Abw344gung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzul344ssiger Weise verk374rzt w374rde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 18 m.w.N.). Erst wenn bei einer 304u337erung nicht mehr die Auseinanderset-zung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und 374berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die 304u337erung den Charakter einer un-zul344ssigen Schm344hung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/96 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). 17 b) Im Streitfall ist hinsichtlich beider 304u337erungsteile ein sachlicher Bezug anzunehmen. 18 - 10 - Der R374cktritt des Kl344gers zu 2 und die Frage, ob dieser freiwillig zur374ck-getreten ist, waren von gro337em 366ffentlichem Interesse. Dies zeigt nicht nur der Umstand, dass sich die SWR-Landesschau am Tag des R374cktritts mit dieser Frage besch344ftigte, sondern ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgeleg-ten Presseberichten, die an den Tagen nach dem Interview ver366ffentlicht wur-den. Der Beklagte hat sich mithin zu einem Sachthema von erheblichem 366ffent-lichem Interesse ge344u337ert, wobei nicht die Herabsetzung der Person des Kl344-gers zu 2 im Vordergrund stand. 19 Eine Herabsetzung des Kl344gers zu 2, in einer Weise, dass dieser gleich-sam an den Pranger gestellt werden soll, ergibt sich auch nicht aus dem zwei-ten angegriffenen 304u337erungsteil. Die Formulierung "das muss damit zusam-menh344ngen, dass die Gesch344fte nicht immer so sauber waren, die Herr S. ge-regelt hat" stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formulierung ist nicht mit dem Vorwurf illegaler Gesch344fte gleichzusetzen, sondern als weiter gefasster Vorwurf missbilligenswerter Gesch344ftspraktiken zu verstehen, wie das Beru-fungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat. Diese Bewertung hat der Beklagte nicht isoliert vorgenommen, sondern im Zusammenhang mit dem Um-stand, dass der Kl344ger zu 2 vorzeitig ohne eine Abfindung zur374ckgetreten ist. Da dies aus Sicht des Beklagten mit der Pers366nlichkeitsstruktur des Kl344gers zu 2 nicht in Einklang zu bringen ist, zog er die angegriffenen Schlussfolgerungen. Vor diesem Hintergrund kann der 304u337erung des Beklagten ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. 20 4. Bei der hiernach gebotenen Abw344gung f344llt zugunsten der Kl344ger ins Gewicht, dass die beanstandeten 304u337erungen geeignet sind, sie in ihrem 366f-fentlichen Ansehen zu beeintr344chtigen und m366glicherweise auch ihre gesch344ftli-che T344tigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der ver-wendete Begriff "sauber" ein blo337 pauschales Urteil enth344lt, bei dem der tat- 21 - 11 - s344chliche Gehalt gegen374ber der Wertung zur374cktritt und die Abw344gung nicht beeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - aaO; BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Zudem ist zugunsten der Mei-nungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Ge-sch344ftst344tigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Gro337unterneh-mens und dessen vorzeitigem R374cktritt ein gro337es 366ffentliches Interesse be-steht und es sich um eine Berichterstattung 374ber die berufliche Sph344re bzw. einen Vorgang im Wirtschaftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unterneh-men eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der 326ffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zul344ssiger Kritik ihm gegen374ber ebenso wie gegen374ber ihren F374hrungskr344ften weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/ Vereinigtes K366nigreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 - Fayed/ Vereinigtes K366nigreich). Es ist allgemein bekannt und l344sst sich den vorgelegten Presseberichten entnehmen, dass der Kl344ger zu 2 aufgrund seiner Gesch344ftst344tigkeit in der 326f-fentlichkeit sehr kritisiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklag-te darauf hingewiesen, dass w344hrend der Leitung des Unternehmens durch den Kl344ger zu 2 ein B366rsenwertverlust in H366he von 35 Mrd. 200 sowie eine Drittelung des Aktienkurses eingetreten und zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden sei-en. Da die Kl344ger keine Begr374ndung f374r das Ausscheiden gegeben haben und der Kl344ger zu 2 auch keine Abfindung erhalten hat, war der Weg f374r Spekulatio-nen 374ber die Gr374nde des R374cktritts er366ffnet. Bei der gebotenen Gesamtabw344-gung aller Umst344nde stellen sich die 304u337erungen des Beklagten in einem Inter-view am Tage des R374cktritts - auch unter Ber374cksichtigung seiner Vorkenntnis-se 374ber das Unternehmen und einen m366glicherweise bevorstehenden R374cktritt 22 - 12 - des Kl344gers zu 2 - mithin als noch zul344ssig und damit nicht als rechtswidrig dar. Wollte man in einem solchen Fall eine 304u337erung der vorliegenden Art unterbin-den, w344re eine spontane 366ffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von beson-derem 326ffentlichkeitsinteresse - auch unter W374rdigung des Pers366nlichkeits-rechts der Betroffenen - in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert. 5. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufkl344rung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abw344gung abschlie337end entscheiden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der 247247 91, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. 23 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 324 O 283/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2007 - 7 U 18/07 -
Full & Egal Universal Law Academy