BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 19/10 vom 1. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe bis 16.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der beklagte Vermieter erkl344rte mehrfach die K374ndigung des mit der Kl344gerin bestehenden Mietverh344ltnisses 374ber eine Wohnung in K. . Die Kl344gerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die K374ndi-gungen unwirksam sind. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung der Kl344gerin zur R344umung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Daraufhin hat die Kl344gerin ihre Klage einseitig f374r erledigt erkl344rt. Das Amtsgericht hat festge-stellt, dass die Klage erledigt ist, und die Widerklage abgewiesen. Das Landge-richt hat in seinem ersten Urteil auf die Berufung des Beklagten das erstinstanz-liche Urteil abge344ndert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kl344-gerin zur R344umung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom 1 - 3 - Landgericht zugelassenen Revision hat die Kl344gerin im Verfahren VIII ZR 36/08 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im neuen Berufungs-verfahren hat der Beklagte den R344umungsanspruch im letzten Termin zur m374ndlichen Verhandlung einseitig f374r erledigt erkl344rt, weil die Kl344gerin die Woh-nung bereits zum 30. September 2008 ger344umt hatte. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abge344ndert, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit bez374glich der Widerklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, da die Beschwer der Be-klagten die Wertgrenze gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 200 nicht erreicht. 2 Nach einseitiger Erledigungserkl344rung bestimmt sich der Wert der Be-schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung ent-standenen Kosten (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 Rn. 3; BGH, Beschl374sse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 , NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Kl344gerin ihre Klage einseitig f374r er-ledigt erkl344rt; der Beklagte hat seine Widerklage einseitig f374r erledigt erkl344rt. Mit der einseitigen Erledigungserkl344rung tritt f374r beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelm344337ig das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 30. Ja- 3 - 4 - nuar 2008 - XII ZR 146/06, aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis ein-getreten ist, spielt nur im Rahmen der Begr374ndetheit des in der einseitigen Er-ledigungserkl344rung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen in BGHZ 184, 128; BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 unter 1; jeweils mwN; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91a Rn. 34; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rn. 44) und ist f374r die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich. Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung des Beklagten entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 200 (12 x 690 200) auszugehen. Gem344337 247 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert f374r Klage und Widerklage auf das f374r die Dauer eines Jahres zu zahlende Ent-gelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht. 4 Die Gesamtkosten des Rechtsstreits betragen 14.174 200, wenn man einen Mehrwertsteuersatz von 19 % und eine Auslagenpauschale von 20 200 annimmt. In erster Instanz fallen bei jeder Partei au337ergerichtliche Kosten von 1.359,58 200, insgesamt somit 2.719,16 200 an. Hinzu kommen die Gerichtskosten in H366he von 543 200, so dass sich f374r die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 3.262,16 200 er-gibt. In zweiter Instanz fallen f374r jede Partei an au337ergerichtlichen Kosten zwei-mal 1.519,87 200, also 3.039,74 200 an, weil diese Instanz zweimal durchlaufen wird (vgl. 247 15 Abs. 2 S. 2 RVG, 247 21 Abs. 1 RVG). Insgesamt betragen die au337er-gerichtlichen Kosten in der zweiten Instanz daher 6.079,48 200. Hinzu kommen die Gerichtskosten von 724 200, die gem344337 247247 35, 37 GKG nur einmal erhoben werden. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 6.803,48 200. Im Revisionsverfahren VIII ZR 36/08 sind Gerichtskosten nicht erhoben worden. 5 - 5 - Bei jeder Partei fallen jedoch au337ergerichtliche Kosten in H366he von 2.054,18 200 an, insgesamt 4.108,36 200. F374r den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 14.174 200, so dass der Beschwerdewert von mehr als 20.000 200 nicht erreicht wird. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 - LG Konstanz, Entscheidung vom 18.12.2009 - 11 S 70/07 A -
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