BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 191/00 vom 27. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. Februar 2002 beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnu n - gen vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien haben über den Bestand und die rechtlichen Folgen eines notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995 gestritten, in dem die Klägerin die Beklagten zu ihren vertragsmäßigen Erben eingesetzt hatte. Das Landgericht hat die u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg g e - blieben. Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2000 ist die Klägerin am 29. Oktober 2000 verstorben. Auf Antrag ihres Prozeßbevollmäc h - tigten ist das Revisionsverfahren durch Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2000 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden. Den Beklagten ist am 13. Juni 2000 durch das zuständige Nachlaßgericht ein Erbschein erteilt worden, der sie als Erben der Klägerin zu je 1/2 au s - - 3 - weist. Sie sind in dieser Eigenschaft durch Kostenrechnungen vom 18. Oktober 2001 auf Zahlung der durch die Revision entstandenen G e - richtskosten in Höhe von jeweils 4.430 DM in Anspruch genommen wo r - den. Dagegen richtet sich ihre Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. II. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist nicht begrndet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine 20/10 Verfahrensg e - bhr gemû §§ 11 Abs. 1, 73 GKG i.V. mit Nr. 1230 (a.F.) des Koste n - verzeichnisses angesetzt. Die Ver fahrensgebhr entsteht und wird fllig mit der Einreichung der Revisionsschrift (§ 61 GKG). Kostenschuldner ist derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG). Die Beklagten wenden sich nicht gegen ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolger der Klgerin gemû § 54 Nr. 3 GKG. Sie machen indes geltend, das Verfahren sei durch Konfusion beendet, nachdem sie die Klgerin - ihre vormalige Prozeûgegnerin - beerbt htten. Das Kostenverzeichnis zum GKG regele diesen Tatbestand der Beendigung des Rechtsstreits nicht; er sei kostenrechtlich einer Revisionsrcknahme gleichzustellen. Mit dieser Begrndung streben sie eine entsprechende Anwendung des E r - mûigungstatbestandes gemû Nr. 1231 (a.F.) des Kostenverzeichni s - ses an. Dem ist nicht zu folgen. Das Kostenverzeichnis enthlt unter Nr. 1230 den Gebhrentatbestand fr das Revisionsverfahren im allg e - meinen. Die dort ausgewiesene Verfahrensgebhr von 20/10 ermûigt - 4 - sich nach Nr. 1231 ausschlieûlich dann, wenn das Verfahren durch Z u - rcknahme der Revision oder der Klage beendet wird, bevor die Revis i - onsbegrndungsschrift bei Gericht eingegangen ist. Alle anderen Bee n - digungsgrnde werden vom Kostenverzeichnis unter Nr. 1231 nicht e r - faût, so daû es beim Grundtatbestand der Nr. 1230 und einer Verfa h - rensgebhr von 20/10 verbleibt. Eine entsprechende Anwendung des Ermûigungstatbestandes auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses um eine die allgemeine Gebhre n - pflicht einschrnkende Bestimmung. Die in ihr enthaltene Aufzhlung der privilegierten Ausnahmen ist - ebenso wie bei den vergleichbaren en u - merativen Regelungen fr das Prozeûverfahren erster Instanz unter Nr. 1211 (a.F.) und fr das Berufungsverfahren unter Nr. 1221 (a.F.) - abschlieûend (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG [Loseblattsammlung] KV Nr. 1211 Rdn. 2; Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. KV Nr. 1202 Rdn. 13; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. KV Nr. 1211 Rdn. 1 f.; OLG Olde n - burg NJW-RR 1999, 942). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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