BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 191/01 vom3. Juli 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ZPO §§ 3, 254; GKG §§ 14, 18Verurteilt das Berufungsgericht den Beklagten auf eine Stufenklage zur Aus-kunft und verweist es die Sache wegen der weiteren Stufen an das Landge-richt zurück, richtet sich der Streitwert einer gegen dieses Berufungsurteil ge-richteten Revision lediglich nach der Beschwer des Beklagten durch die Ver-urteilung zur Auskunft, auch wenn das Landgericht ursprünglich die Stufen-klage insgesamt abgewiesen hatte (Bestätigung von BGH, Beschluß vom23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083).BGH, Beschluß vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - - 3 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 3. Juli 2002beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 255,65 DM)festgesetzt.Gründe: 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe sei-nes Pflichtteils im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das Landge-richt hat die Stufenklage wegen Verjährung des Leistungsanspruchs ins-gesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht, weil es den Anspruch nicht für verjährt hält, das Urteil des Land-gerichts aufgehoben, den Beklagten zur Auskunft über den Bestand desNachlasses verurteilt und die Sache wegen der Anträge auf eidesstattli-che Versicherung und Zahlung an das Landgericht zurückverwiesen. DieBeschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf 63.750 DM fest-gesetzt, d.h. den Betrag, den der Kläger als Ergebnis seiner in letzter - 4 -Stufe angekündigten Zahlungsklage erwartet. Der Beklagte hat Revisioneingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach sei-nen Schlußanträgen zweiter Instanz zu entscheiden, d.h. die Berufungdes Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. In derSache verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts. Der Senat hatdie Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grund-sätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolghat.2. Nach Ansicht der Prozeßbevollmächtigten beider Parteienkommt es für den gemäß §§ 14, 18 GKG zu bestimmenden Streitwert desRevisionsverfahrens nicht nur darauf an, daß der Beklagte vom Oberlan-desgericht zur Auskunft verurteilt worden ist. Vielmehr trete hier die Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wegen der beidenweiteren, vom Landgericht zunächst abgewiesenen Stufen hinzu. Auchinsoweit sei der Beklagte durch das in vollem Umfang angegriffene Be-rufungsurteil beschwert. Der in letzter Stufe angekündigte Zahlungsan-spruch sei hier auch in zweiter und dritter Instanz Prozeßgegenstandgewesen.3. Dem ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Zurückverweisung indie untere Instanz im allgemeinen eine Beschwer für eine Partei, die einendgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei der Stufenklageist aber eine besondere Rechtslage gegeben: Wenn das Verfahren ohneGrundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurückverwiesen wird,hat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiterenStufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. Esliegt nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer Zurückver- - 5 -weisung abgesehen (§ 540 ZPO a.F.) und durch Teilurteil über den in er-ster Linie gestellten Auskunftsanspruch entschieden hätte (BGH, Be-schluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083; Schnei-der/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdn. 4289).Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof der Sache nachin einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschluß vom 15. Februar2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 2 b). In jenem Fall war dieStufenklage erst in zweiter Instanz erhoben worden; das Berufungsge-richt hatte nur zur Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen desZahlungsanspruchs zurückverwiesen. Die Beschwer des Beklagten rich-tet sich allein nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs-sen, also seinem mit der Auskunft verbundenen Aufwand. Seine Verur-teilung zur Auskunft ist nicht präjudiziell für den Zahlungsanspruch. Ins-besondere können auch nach dieser Entscheidung die im allgemeinenfür die Beschwer durch Zurückverweisung geltenden Regeln nicht auf dieStufenklage übertragen werden, für die besondere Gesichtspunkte gel-ten.Es wäre nicht gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Fall, in demdas Berufungsgericht ebenfalls nur zur Auskunft verurteilt und im übrigenzurückverwiesen hat, deshalb anders zu behandeln, weil das Landgerichtdie Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Dadurch war derKläger zwar in Höhe ihres vollen Streitwerts beschwert worden (vgl.BGH, Beschluß vom 12. März 1992 - I ZR 296/91 - NJW-RR 1992, 1021;Beschluß vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - NJW 2002, 71). Für denStreitwert des Revisionsverfahrens kommt es indessen auf die Beschwerdes Beklagten durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschluß vom - 6 -23. März 1970 aaO). Das Interesse des Beklagten, mit Hilfe der Revisiondie Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den un-mittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und mußdaher hier außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einerVerurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmittel zu (BGHZ128, 85, 89 ff.).4. Der Senat hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, daß erden Aufwand des Beklagten für die Erteilung der Auskunft durch Vorlageeines von ihm anzufertigenden Nachlaßverzeichnisses auf 500 DM, also255,65 nr! "#$%&'('))*+'#,-#.))&Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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