BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 191/01 vom 29. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Ga ier und Bauner beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11. April 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl a - ge fehlt allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist vie l - mehr unbegründet, weil der Gegenstand, um dessen Rang g e - stritten wird, nicht mehr existiert; die Auflassungsvormerkung ist mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin erloschen. Eine Klageänderung, gestützt auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, wäre nur im Berufungsverfahren zulässig gewesen, nicht in der Revisionsinstanz. Darüber hilft auch nicht die von der Revision erhobene Rüge nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. hi n - weg. Diese Rüge ist - unabhängig davon, daß sie auch unb e - gründet wäre - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zulässig. Sie betrifft auch nicht eine jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung, sondern die Frage, ob ein richterlicher Hinweis (zudem zur materiellrechtlichen Vorau s - setzung der Klage, s.o.) hätte erteilt werden müssen. - 3 - Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 511.291,88 Wenzel Tropf Krger Gaier Bauner
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