BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 191/03 vom3. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerden des Beklagten und seiner Streitgehilfin gegen dieNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 26. Mai 2003 werden zurückge-wiesen, weil sie nicht aufzeigen, daß die Rechtssache grundsätzlicheBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungs-gerichts, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, ist nach den tatsächlichenFeststellungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagteund seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habeermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seineRechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossen-schaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§ 638,639 RVO, § 148 ZPO; vgl. BGHZ 129, 195, 202 f.).Der Beklagte und seine Streitgehilfin tragen die außergerichtlichenKosten des Klägers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrensals Gesamtschuldner (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO); die Streitgehilfindes Beklagten und der Beklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichenKosten selbst.Streitwert: 230.081,35 MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
Full & Egal Universal Law Academy