BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 191/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Allerdings verkennt das Berufungsgericht die Senatsentscheidung vom 17. Juni 2005 (V ZR 328/03, BGHReport 2005, 1371, 1372). Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (unter Ausschluss des Gew344hrleistungsrechts) ergibt sich nach dieser Entscheidung nur, wenn der Verk344ufer seinen Verpflichtungen dadurch nicht nachgekommen ist, dass er nach Vertragsschluss die Teilungserkl344rung ge344ndert hat und diese 304nderung auch erst nach 334bergang der Gefahr auf den K344ufer wirksam geworden ist. F374r den hier vorliegenden Fall, dass der Verk344ufer den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss und vor Gefahr374bergang ver344ndert hat, l344sst sich daraus nichts gewinnen. Einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Fehlers nicht. Erf374llt der Ver344u337erer wegen einer vom Aufteilungsplan wesentlich abweichenden Bauausf374hrung eines Geschosses seine Verpflichtung zur Eigentums374bertragung und Besitz374bertragung nicht, kann der Erwerber das Vertragsverh344ltnis insgesamt nach 247 326 BGB a.F. liquidieren (so Senat, Urt. v. 30. Okt. 1998, 367/97, NJW-RR 1999, 346, 347). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 76.803,56 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth
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