BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 191/05 Verk374ndet am: 17. September 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBLS (n.F.) 247247 75, 39; BGB 247 307 Bk Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsf344hi-gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbez374ge der Versor-gungsempf344nger des Bundes auf eine j344hrliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008, 377). BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung des Berufungsantrags zu 1) richtet, und als unbegr374ndet zur374ckgewiesen, soweit sie die Zur374ckweisung des Berufungsantrags zu 2) be-trifft. Streitwert: bis 8.000 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte sie ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den 1 - 3 - Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Diens-tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-vember 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Be-triebsrentensystem ersetzt. Bei der im Jahre 1948 geborenen Kl344gerin ist der Versorgungsfall bereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der Be-klagten eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt dazu 334bergangsregelungen zum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanspr374che. Als sog. Besitzstandsrentnerin f344llt die Kl344gerin unter die Bestimmungen der 247247 75, 39 VBLS. Diese lauten in ihrem hier ma337geblichen Teil wie folgt: 2 247 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberech-tigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Ber374cksichti-gung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen erge-ben, und die Ausgleichsbetr344ge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden f374r die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtig-ten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstands-renten weitergezahlt und entsprechend 247 39 dynamisiert. 205 - 4 - 247 39 Anpassung Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erh366ht. Die Kl344gerin hat zum einen die volle Ber374cksichtigung ihrer Vor-dienstzeiten aus einer T344tigkeit au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung er-strebt, dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamt-versorgungsf344higen Zeit von 398 Monaten zu gew344hren ist (Antrag zu 1). Zum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gem344337 247 39 VBLS beanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der Grund-lage des 247 56 VBLS in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu 2). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsf344hi-gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbez374ge der Versorgungsempf344nger des Bundes vor. 3 Damit ist sie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, so-weit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der Be-klagten festzustellen, eine j344hrliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach 247 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der da-durch berechnete Betrag die H366he von 1% 374bersteigt. 4 Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Revision. Sie h344lt die Beschr344nkung der Revision f374r unwirksam, greift das Berufungsurteil in vollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versi-cherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist teilweise unzul344ssig, im 334brigen unbegr374ndet. I. Die Beschr344nkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist deshalb statthaft, weil die Klagantr344ge f374r sich betrachtet verschiedene Streitgegenst344nde und damit tats344chlich und rechtlich selbst344ndige, ab-trennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnten (Senatsurteil vom 22. M344rz 2006 - IV ZR 6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1; BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter II 2; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II). Es geht nicht um eine - dann unzul344ssige - Beschr344nkung auf be-stimmte Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Po-sitionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (k374nftige) Dy-namisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren Berechnung ist allein vom insoweit selbst344ndigen Antrag zu 1) erfasst, der auf die volle Ber374cksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der gesamtversorgungsf344higen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) unbe-r374hrt. 7 Dem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang zur rechtlichen Nachpr374fung angefallen. Die Revision der Kl344gerin ist unzul344ssig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts bezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungs-antrag der Kl344gerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag zu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverh344ltnis stehen kann, geht schon deshalb ins Leere. 8 - 6 - 9 II. Soweit sich die Revision gegen die Zur374ckweisung des Beru-fungsantrags zu 2) richtet, ist sie unbegr374ndet. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der 247247 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. weder gegen h366herrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die 247247 307 ff. BGB versto337en. 10 2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom 27. M344rz 2007 (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; best344tigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) mit den Bestimmungen der 247247 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse f374r Sparkassen (EZVKS) befasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entschei-dungserheblichen 247247 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. 11 Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27. M344rz 2007 aaO dazu ausgef374hrt: 12 "[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des ge-samtversorgungsf344higen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbez374ge (247 47 EZVKS aF) auf eine j344hrliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli (247 37 EZVKS nF, der nach 247 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF auch f374r Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 13 aa) Auch bei der 334berpr374fung der Neuregelung der Rentenanpas-sung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach 14 - 7 - 247 307 BGB stattfindet oder nach 247 307 Abs. 3 iVm. 247 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die 304nderung der Dynamisie-rungsvorschriften gen374gt den Anforderungen des 247 307 BGB. (1) Der Schutz des 247 307 BGB kommt der Kl344gerin zugute, obwohl sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten ist. 247 307 BGB sch374tzt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten k366nnen oder durch diesen unmittelbar be-rechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 a der Gr374nde). Dazu geh366ren die nach den EZVKS versi-cherten rentenberechtigten Arbeitnehmer. 15 (2) Nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmun-gen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zwei-fel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein-schr344nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef344hrdet ist. Da der Beklagte als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts eine 366f-fentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassen-den Abw344gung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grund-rechte, insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu ber374cksichti-gen (vgl. BGH 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505, zu 1 c der Gr374nde). Einer solchen Inhaltskontrolle h344lt 247 37 EZVKS nF iVm. 247 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF stand. 16 - 8 - 17 Die bisherige Regelung in 247 47 Abs. 1 EZVKS a.F. kn374pfte an die Erh366hung oder Verminderung der Versorgungsbez374ge der Versor-gungsempf344nger des Bundes an und verlangte bei einer entspre-chenden Ver344nderung eine Neuberechnung des gesamtversor-gungsf344higen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenst344ndige Anpassung um 1 vH in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jeden-falls derzeit ung374nstiger als die bisherige. Gleichwohl ist die 304nderung des Anpassungsma337stabes zumindest derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsver-trages, durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenz-sicherung des Versicherten im Alter erg344nzend beizutragen, wird durch die 304nderung des Anpassungsma337stabes nicht beeintr344ch-tigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versi-cherungsvertrages wird nicht schon dadurch gef344hrdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erh366hun-gen oder Verminderungen bei den Versorgungsbez374gen der Ver-sorgungsempf344nger des Bundes ankn374pft. Da die vom Beklagten gew344hrte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grunds344tzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die ver344nderten wirtschaftlichen Verh344ltnisse. Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese 374ber kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erf374llen k366nnen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gr374nde). 18 - 9 - 19 Diesen Anforderungen gen374gen die Regelungen in 247 11 Abs. 1 ATV-K und 247 37 EZVKS nF. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sicherge-stellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neure-gelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensio-nen st344rker stiegen und 374ber die Erhaltung der Kaufkraft hinaus-gingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gr374nde). Angesichts ausgebliebener Erh366hungen der Beamten-pensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft f374r die Rentner sogar g374nstiger ist als 247 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in H366he von 1 vH im 366f-fentlichen Dienst f374r sachgerecht angesehen (247 18 Abs. 4 BetrAVG). Vor allem ist zu ber374cksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit 374ber-schreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurtei-lungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine 304nderung der Verh344ltnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, k366nnen die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. 247 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K erm366glicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des 247 11 Abs. 1 ATV-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist je-derzeit schriftlich" zu k374ndigen. bb) 247 37 EZVKS nF iVm. 247 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verst366337t nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grunds344tze der Verh344ltnism344337igkeit und des Vertrauensschutzes. 20 - 10 - 21 (1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 - u.a. BVerfGE 58, 81, zu C I der Gr374nde). Eine Dynamisierung geh366rt zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und sch374tzt vor unverh344ltnism344337igen Vermin-derungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gr374nde; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gr374nde). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich inten-dierten Wertsicherungsfunktion w374rde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbin-dung in die gesetzliche Rentenversicherung begr374ndet einen er-h366hten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11, zu 3 c der Gr374nde). Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie 374berf374hrten Zu-satz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversor-gungsanspr374che den gleichen Eigentumsschutz genie337en w374rde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, w374r-de dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung ver-fassungsrechtlich gesch374tzt ist. Lediglich eine unverh344ltnism344337ige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gr374nde; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gr374nde). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor. 22 - 11 - 23 Auf Grund des 304nderungsvorbehalts in 247 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Abl366seprinzips musste die Kl344gerin mit einer 304n-derung der Zusatzversorgung einschlie337lich des Anpassungssat-zes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die 304nde-rung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverh344ltnis-m344337ig. Die Tarifvertragsparteien durften f374r den gesamten 366ffentli-chen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verh344ltnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweili-gen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Fl344chentarifvertrages. (2) Ein weitergehender Schutz l344sst sich entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung erfasst unter Umst344nden zwar auch den auf Besch344f-tigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine Rente in einer bestimmten H366he. Zul344ssig sind Eingriffe im 366ffent-lichen Interesse, wobei auch insoweit der Verh344ltnism344337igkeits-grundsatz zu beachten ist (EGMR 27. September 2001 - 40862/98 - NJW 2003, 2441; 2. Februar 2006 - 51466/99 -, - 70130/01 - NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie ausgef374hrt, gen374gt." 24 - 12 - 25 3. Der Senat tritt diesen Erw344gungen mit Blick auf die hier in Rede stehenden Regelungen der 247247 75 Abs. 2, 39 VBLS in vollem Umfang bei. Sie gr374nden sich nicht zuletzt auf die umfassend ber374cksichtigte Recht-sprechung des Senats, die im Einzelnen angef374hrt worden ist; ihnen ist deshalb nichts hinzuzuf374gen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 149/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 12 U 67/05 -
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