BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 191/06 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Der Beschwerde des Beklagten wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. August 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 30.677,51 200 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Streitwert: 62.173,09 200; stattgebender Teil: 30.677,51 200 Klageantrag 1 (Werklohn): 30.677,51 200; Klageantrag 2 (Herausga-be Anerkenntnis): 2.863,24 200 (10 % des anerkannten Betrages wegen Insolvenz); Klageantrag 3 und Widerklage (Grundschuld): 28.632,34 200 (schl374ssig vorgetragener gesicherter Anspruch) - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH (k374nftig: Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten im Wege der Teil-klage auf Zahlung von Werklohn in Anspruch und verlangt au337erdem die Her-ausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkennt-nisses und eines Grundschuldbriefes sowie die Abtretung der dazugeh366rigen Gesamtgrundschuld. Widerklagend begehrt der Beklagte die Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch, dass die Grundschuld an ihn abgetreten ist. Die Schuldnerin errichtete f374r den Beklagten ein Haus auf dessen Grundst374ck. Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte den vereinbarten Festpreis vollst344ndig bezahlt hat. Der Beklagte hat behauptet, mit der Schuld-nerin und seinem Vater sei vereinbart worden, dass eine sp344tere Zahlung der Eheleute Ha. an die Schuldnerin in H366he von 92.400 DM auf den Werklohn angerechnet werde. 334ber diese Zahlung habe der Vater verf374gen k366nnen, weil das Geld letztlich ihm aus einer Grundst374cksver344u337erung zugestanden habe. Der Kl344ger h344lt es f374r m366glich, dass die Zahlung der Eheleute Ha. teilweise auf Verbindlichkeiten des Vaters angerechnet worden sind, die dieser gegen374ber der Schuldnerin aus dem Erwerb von Eigentumswohnungen hatte. 2 Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewie-sen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 30.677,51 200 nebst Zinsen, zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses vom 5. April 2000 und des Grund-schuldbriefs 374ber 500.000 DM sowie zur Abtretung der dazugeh366rigen Ge-samtgrundschuld verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist zur374ckgewiesen 3 - 4 - worden. Der Beklagte will mit der Revision, deren Zulassung er begehrt, seinen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiterverfolgen. II. 4 Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts des Beklag-ten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, soweit das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von Werklohn in H366he von 30.677,51 200 verurteilt hat. 1. Das Berufungsgericht hat Werklohnzahlungen des Beklagten nur in H366he von 90.718,77 DM als bewiesen angesehen. Eine Verrechnung der Zah-lungen der Eheleute Ha. auf die Schuld des Beklagten in H366he von 92.400 DM k366nne nicht festgestellt werden. Zwar seien am 29. Juli und 11. August 1998 Zahlungen der Eheleute Ha. auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen. Da-f374r, dass von diesen Betr344gen, wie vom Beklagten behauptet, ein Teil tats344ch-lich auf die Werklohnforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten verrech-net worden sei, fehle es jedoch an geeignetem Tatsachenvortrag. Die Tatsache der Verrechnung k366nne nicht durch die Aussage der Zeugen B. und F. bewie-sen werden, dass eine Verbuchung stattgefunden habe. Ob eine Verbuchung tats344chlich erfolgt sei, lasse sich aus deren Zeugnis von vornherein nicht mit Sicherheit entnehmen. Zum Beweis einer tats344chlich durchgef374hrten Verrech-nung h344tte es der Vorlage schriftlicher Buchungsunterlagen bedurft. 5 2. Der Beklagte hat ein Schreiben der Schuldnerin vom 14. Februar 2000 vorgelegt, in dem diese dem Beklagten best344tigt hat, dass sein Haus voll-st344ndig bezahlt und der "Werklieferungsvertrag" abgerechnet sei. Das Beru-fungsgericht hat sich mit diesem Schreiben nicht befasst. 6 - 5 - Darin liegt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht r374gt, ein Ver-sto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. Ein sol-cher Versto337 liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausf374hrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das muss an-genommen werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Ent-scheidungsgr374nden nicht Stellung nimmt (BVerfG, NJW-RR 1995, 1033). 7 So liegt der Fall hier. Die Best344tigung kann belegen, dass die behaupte-te Verbuchung stattgefunden hat und der verbleibende Werklohn vollst344ndig durch Zahlung getilgt ist. 8 Der Geh366rsversto337 ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-337en, dass das Berufungsgericht die vollst344ndige Zahlung des Werklohns als erwiesen angesehen h344tte, wenn es das Schreiben vom 14. Februar 2000 in seine Beweisw374rdigung einbezogen h344tte. Das Berufungsurteil war daher ge-m344337 247 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur374ckzu-verweisen. 9 III. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 10 1. Dem Berufungsurteil liegt die Ansicht zugrunde, die Zahlung der Ehe-leute Ha. habe nur dann zur teilweisen Erf374llung der Schuld des Beklagten ge-f374hrt, wenn die Schuldnerin die vereinbarte Verrechnung auch buchhalterisch vollzogen habe. Diesen Buchungsvorgang sieht es als durch die Aussagen der 11 - 6 - Zeugen F. und B. nicht bewiesen an, weil diese mit der Buchhaltung der Schuldnerin nicht befasst waren. 12 2. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unzutref-fend. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Zahlung eines Dritten an den Gl344ubiger die Forderung gegen374ber dem Schuldner erf374llen soll, h344ngt die Er-f374llungswirkung nicht davon ab, dass der Gl344ubiger die eingegangene Zahlung formell auf die Forderung verbucht und nicht abredewidrig auf eine andere Schuld verrechnet. Ist die Schuld erst nach der Zahlung entstanden, so dass eine Vorauszahlung vorliegt, f374hrt die Anrechnungsvereinbarung im Moment der Entstehung der Forderung zu deren Erl366schen (Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 362 Rdn. 13). Ob die Schuldnerin die Zahlung der Eheleute Ha. in ihrer Buchhaltung entsprechend verbucht hat, ist ohne Bedeutung. IV. Von einer Begr374ndung der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet 13 - 7 - w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revisi-on zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 01.11.2005 - 3 O 951/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.08.2006 - 8 U 1164/05 -
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